2 legenden Prüfung das Schmiedehandwerk in Oberösterreich auszuüben. Die Kosten der Hin= und Rückreise nach Stadl haben diese Stipendisten aus eigenem zu bestreiten. Die Gesuche um Verleihung dieser Stipendien, welche mit dem Taufscheine, Heimatscheine, dem Sitten=, Schul=, Lehr= und Arbeitszeugnisse belegt sein müssen, sind bis längstens 10. Juli 1897 an den Landesausschuss in Linz einzusenden. Vom o. ö. Landesausschusse. Linz, am 26. Mai 1897. Der Landeshauptmann: Kast m. p. Steyr, am 3. Juni 1897. Z. 8453. An alle Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf der Ebenforstalpe, Gemeinde Reichraming. Auf der Ebenforstalpe ist die Maul= und Klauenseuche unter den Rindern, wenn auch nicht in hohem Grade, zum Ausbruche gekommen. Ich beauftrage daher die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer, den Ausbruch dieser Seuche allgemein und wiederholt zu verlautbaren und die Viehbesitzer auf die große Gefahr der Verschleppung der Seuche in diesem Falle durch die Luft, durch eventuell krank werdendes Wild und durch Personen aufmerksam zu machen und selben bei Strafandrohung im Sinne des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, einzuschärfen, dass das Betreten der Ebenforstalpe durch fremde Personen strengstens untersagt ist. Ebenso sind alle Viehbesitzer auf die Anzeigeverpflichtung über den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche mit allem Nachdrucke zu erinnern. Steyr, am 19. Juni 1897. Z. 8508. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Juni bis 10. Juni 1897. 1. Pferderotz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Ahorn. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ort¬ schaft Dionysen. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Panholz; Gemeinde und Ortschaft Perg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schürzendorf; Gemeinde Wartberg, Ort¬ chaft Hierstorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ortschaft Fallsbach; Gemeinde und Ortschaft Holzhausen. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Liebenau, Schanz; Gemeinde Freistadt, Ortschaften Linzer Vorstadt, Graben, Hafnerzeil, Stadt; Gemeinde Grün¬ bach, Ortschaften Grünbach, Lichtenau, Mitterbach: Ge¬ meinde Lasberg, Ortschaften Kronau, Manzenreith, Meier¬ hof, Wartberg; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Ober¬ arzing, Rehberg; Gemeinde St. Oswald, Ortschaften Markt, March, Wippl; Gemeinde Waldburg, Ortschaften Mareit, St. Peter: Gemeinde Windhaag, Ortschaften Oberwindhaag, Perdetschlag. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ chaften Garsten, Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde und Ortschaft Lausa. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Magdalenaberg. Steyr, am 18. Juni 1897. Z. 8563. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9796/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass den amtlichen Mittheilungen zufolge die Maul= und Klauenseuche im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns völlig erloschen ist, dagegen aber der Rothlauf der Schweine in den politischen Bezirken Freistadt, Gmunden, Linz (Land), Steyr (Land) und Wels, und die Schweinepest in den politischen Bezirken Freistadt, Kirchdorf und Steyr (Land) herrscht, fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck unter Behebung der Kund¬ machung vom 5. Mai l. J., Z. 15.727, bis auf weiteres die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den politischen Bezirken Freistadt, Gmunden, Kirchdorf, Linz (Land), Steyr (Land) und Wels nach Tirol und Vorarlberg zu verbieten. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 11. Mai d. J., Z. 7683/II, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Ueber¬ tretungen dieser Vorschrift, welche mit dem Tage ihrer
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