4 Z. 8058. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Mai bis 2. Juni 1897. 1. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Rainbach; Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Ahorn. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ort¬ schaft Dionysen. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schützendorf; Gemeinde Wartberg, Ort¬ schaft Hiesdorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Hasching. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Steinhaus, Ortschaft Oberhardt. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Oberarzing, Rehberg; Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Graben; Gemeinde Grünbach, Ortschaft Liechtenau. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg; Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Magdalenaberg; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Garsten, Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde und Ortschaft Lausa. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Schlierbach, Ort¬ schaften Hausmaning, Schlierbach. 4. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Hötzelsdorf. Steyr, am 9. Juni 1897. Z. 7938. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9122/II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den dermaligen Seuchenstand im Lande Niederösterreich findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 18. December 1896, Z. 20.514/II, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für Klauenthiere anzuordnen: a) Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ist wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche aus den politischen Bezirken Mistelbach und St. Pölten nach Oberösterreich bis auf weiteres verboten. Aus den anderen Bezirken Niederösterreichs ist die Einfuhr von Wiederkäuern nach Oberösterreich gestattet. b) Wegen Bestandes der Schweinepest in mehreren Bezirken bleibt die Einfuhr von (Handels=) Lauferschweinen auch fernerhin aus ganz Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Amstetten, Zwettel und Waid¬ hofen a. d. Ybbs untersagt. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Schweinen aus seuchenfreien Gemeinden Niederösterreichs und von Rindern und Schweinen vom Centralviehmarkte in Sanct Marx, insolange derselbe seuchenfrei ist, wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Steyr, Wels, Gmunden, Ischl, Freistadt und Enns gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingefüyrten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt und müssen die Thiere in dem betreffenden Consumorte längstens in acht Tagen geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 30. Mai 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juni 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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