3 kommt, weshalb sich diese Personen vor jeder Beschmutzung durch Typhusabgänge zu hüten, beziehungsweise jede der¬ artige Beschmutzung sofort zu desinficieren haben. Zu diesem Zwecke sollen sie (namentlich auch jene Wärterinnen geistlichen Standes, welche stets mit dem gleichen, dunkeln Ordensgewande bekleidet sind) ein Uebergewand oder wenigstens eine die gesammte Kleidung einhüllende Schürze aus lichtem, waschbarem Stoffe tragen, welcher einerseits jede Beschmutzung sogleich wahrnehmen, anderseits in derselben Weise wie die Wäsche der Typhuskranken sich desinficieren lässt. Sie sollen während ihres Aufenthaltes im Kranken¬ zimmer des Essens und Trinkens sich enthalten, und dieses Zimmer nicht verlassen, ohne die Ueberkleidung abgelegt und sich Hände und Gesicht zuerst mit 1 % iger Lysollösung und darauf mit Wasser und Seife gewaschen zu haben. Wiederholte Waschungen mit desinficierenden Flüssig¬ keiten und Bäder können solchen Pflegepersonen nicht genug empfohlen werden. Die erwähnten Desinfectionsmittel sind genau in der Weise herzustellen, wie es die bezeichnete Verordnung vor¬ schreibt und sind von deren Bereitung und Anwendung gegebenen Falles vom Amtsarzte die bezüglichen Organe praktisch zu unterweisen. Ueber die Durchführung dieser Anordnungen in Kranken¬ anstalten sind die betreffenden Krankenhaus=, beziehungsweise Anstaltsärzte in vollem Umfange verantwortlich zu machen. Hievon setze ich die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte zur Darnachachtung in Kenntnis. Steyr, am 8. Juni 1897. Z. 8106. An sämmtliche Schulleitungen. Schulimpfung und Wiederimpfung. Die Schulleitungen erhalten in der Anlage den Ausweis I vom Jahre 1896, sowie den Ausweis I für das Jahr 1897 zurück. Es sind nunmehr in den Ausweis I ür das Jahr 1897 noch weiterhin alle jene Schüler ein¬ zutragen, welche noch niemals in ihrem Leben, also auch in der Kindheit nicht, (mit Erfolg) geimpft worden sind. Ferner folgt zurück der Ausweis II vom Jahre 1896, sowie der Ausweis II vom Jahre 1897 über die Wieder¬ mpfungen. In den Ausweis II für das Jahr 1897 sind neu einzusetzen alle Schüler, bei welchen es seit dem Vorjahre das zehnte Jahr her ist, seit sie seinerzeit mit gutem Erfolge geimpft worden sind. Sodann ist mit den Herren Impfärzten die Einvernahme zu pflegen über die Festsetzung der Tage und Stunden der Impfung und Wiederimpfung. Hiebei hat der betreffende Classenlehrer nach Angabe des Arztes die Rubriken 11 bis 22 des Ausweises I und 10 bis 21 des Ausweises II bei jedem der Impfung, respective Revaccination fähigen Kinde genauestens auszufüllen. Nach Durchführung des Impfgeschäftes im Laufe der Monate Juni und Juli sind sodann die Ausweise I und II pro 1897 anher bis längstens 1. August 1897 in Vorlage zu bringen. Steyr, den 7. Juni 1897. Z. 8097. An die hochw. Pfarrämter. Ueber die Heimat der aus zahlreichen Mitgliedern bestehenden Familie Heim, welche bisher als in der Ge¬ meinde Raßberg, k. Bezirksamt Passau, begründet angesehen wurde, ist Streit entstanden. Die Abstammung sämmtlicher lebenden Familienglieder ist auf zwei Stammmütter zurückzuführen, nämlich Therese Heim, geboren etwa um 1796 oder 1797 und Katharina Heim, geboren etwa um 1806. Diese beiden sollen ihrerseits wieder abstammen von einer gewissen Rosalia Dietz, einer Inwohners=Tochter aus der Pfarrei Hauzenberg, k. Bezirksamt Wegscheid, geboren am 21. November 1766. Diese Rosalia Dietz hat ein Wanderleben geführt, ist mit fremden Mannspersonen so¬ wohl in Baiern, als in Oesterreich herumgezogen und wurde ungefähr im Jahre 1823 nebst ihren zwei angeblichen oben genannten Töchtern Therese und Katharina Heim, sowie deren bereits vorhandener außerehelichen Descendenz auf dem Schub von Oesterreich an das k. Landesgericht Passau eingeliefert. Gerüchtweise verlautete in der Gemeinde Ra߬ berg, dass Therese und Katharina Heim Stieftöchter der Rosalia Dietz aus einer in Oesterreich geschlossenen Ehe gewesen seien. Da nun vielleicht auf Grund der Taufbücher der im hiesigen Verwaltungsgebiete gelegenen Pfarreien Anhalts¬ punkte dafür gefunden werden könnten, dass Rosalia Dietz die leibliche Mutter der Therese und der Katharina Heim gewesen, werden die hochw. Pfarrämter infolge hohen k. k. Statthalterei Erlasses vom 3. Juni l. J., Z. 8783/II, ersucht, in den Taufmatriken entsprechende Nachschau zu halten und über das Resultat bis längstens 5. Juli l. J. zu berichten. Steyr, am 8. Juni 1897. Z. 7937. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8911/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus mehreren politischen Bezirken Steiermarks nach Ober¬ österreich. Mit Rücksicht auf die neuerliche Einschleppung der Schweinepest aus dem politischen Bezirke Radkersburg nach Oberösterreich und auf den bestehenden lebhaften Schmuggel von Schweinen aus Croatien und Slavonien in unter¬ steierische Bezirke findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 1. April 1897, Z. 5479/II, gegenüber den politischen Bezirken Rann, Cilli, Windisch¬ gratz, Marburg (Stadt= und Landbezirk), Pettau und Lutten¬ berg erlassene Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen nach Oberösterreich bis auf weiteres aufrecht zu erhalten und auf die weiteren Bezirke Radkersburg, Leibnitz, Deutsch¬ landsberg und Feldbach auszudehnen. Diese Verfügung tritt an Stelle der vorcitierten Kundmachung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet. Linz, am 1. Juni 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juni 1897.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2