Amtsblatt 1897/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1897

2 Z. 7932. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Heiratsausstattungen für Bauernmädchen. Den Gemeinde=Vorstehungen werden unter Einem Abdrücke der beiden Kundmachungen B und C der k. k. nieder¬ österr. Statthalterei vom 23. Mai 1897, ad 46.915, über die im Jahre 1897 durch das Los zu vergebenden Heirats¬ Ausstattungen aus den von Josefa Haas von Laengenfeld für Bauernmädchen gegründeten Haupt= und Nebenstiftungen mit der Weisung zugestellt, die entsprechende Verlautbarung mit dem Beisatze sofort zu veranlassen, dass Gesuche, welche nach Ablauf des Bewerbungstermines, d. i. nach dem 25. Juni, h. a. einlangen, nicht mehr berücksichtigt werden. Steyr, am 4. Juni 1897. Z. 7977. An die Gemeinde-Vorstehungen. Von italienischen Behörden ausgefertigte Arbeitsbücher. Ueber Einschreiten der königlich italienischen Regierung sah sich das k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 18. Mai 1897, Z. 22.832, veranlasst, zu eröffnen, dass die von den italienischen Behörden ordnungsmäßig ausgefertigten Arbeitsbücher, soferne dieselben hinlängliche Anhaltspunkte für die vollständige Ausfüllung der nach den Be¬ stimmungen der §§ 79 u. s. f. des Gesetzes vom 8. März 1885, R.=G.=Bl. Nr. 22, obligatorischen Rubriken der inländischen Arbeitsbücher enthalten, als ausreichende Grundlage für die Ausfertigung solcher Arbeitsbücher seitens der österreichischen Behörden zu betrachten sind. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Mai l. J., Z. 8438/I, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen mit dem Beisatze hierauf aufmerksam gemacht, dass es jedoch nach den geltenden passpolizeilichen Vorschriften unstatthaft erscheint, dass die Ausländern ausgestellten Arbeitsbücher von hierländischen politischen und l. f. Polizei¬ behörden mit Reise= und Legitimationsclauseln versehen werden. Steyr, am 6. Juni 1897. Z. 7166. An alle Herren Gemeindeärzte. Bau- und Wohnungs-Hygiene. Der oberösterr. Landesausschuss hat an alle Gemeinden Oberösterreichs einen Erlass über Bau= und Wohnungs¬ hygiene gerichtet, welcher in die Normalien=Sammlung der Sanitätsgemeinden zu hinterlegen ist. Die Herren Gemeindeärzte werden hiemit angewiesen, sich bei Ausführung der ihnen gemäß ihrer Dienstesinstruc¬ tion zukommenden Obliegenheiten genau an diesen Erlass zu halten und bei groben Verstößen gegen die Anforderungen desselben im Sinne der Dienstesinstruction einzugreifen, eventuell Anträge und Berichte zu erstatten. Steyr, am 4. Juni 1897. Z. 7591. An sämmtliche Sanitäts- Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Desinfection bei Typhusfällen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 22. v. M., Z. 8578/V, Nachstehendes anher eröffnet. Sowohl aus den periodischen Berichten über das Vor¬ kommen von Infectionskrankheiten als auch aus Inspections¬ berichten des hierämtlichen Landessanitätsreferenten hat die k. k. Statthalterei entnommen, dass durch die Pflege von Typhuskranken in mehreren Krankenanstalten eine Ansteckung des Wartepersonales und eine Verbreitung der Infection, venn auch nicht nach außenhin, so doch innerhalb der Anstalt selbst stattgefunden habe. Als Grund hiefür wird in den erwähnten Inspections¬ berichten die mangelnde Isolierung der Typhuskranken und die Unzulänglichkeit der in diesem Falle doppelt nothwendigen exacten Desinfection der Abgänge, der Leib= und Bettwäsche dieser Kranken be¬ zeichnet. Die k. k. Statthalterei findet demnach behufs Hintan¬ haltung einer Uebertragung des Typhus (Abdominaltyphus) von den Kranken auf ihre Umgebung, auf das Warte= und Pflegepersonale und deren Angehörige, beziehungsweise Genossen anzuordnen, dass in solchen Fällen bezüglich der vorzunehmenden Desinfection stets im Sinne der im Auf¬ trage des hohen k. k. Ministeriums des Innern verfassten Anleitung zur Desinfection (L.=G. und V.=Bl. vom 30. August 1893, Nr. 22) vorgegangen werde. Von Desinfectionsmitteln kommen der strömende Wasser¬ dampf im Desinfectionsapparate, Kalkmilch, Lösungen von Carbolsäure oder Lysol zur Verwendung und sind mit letzterem alle Gegenstände zu desinficieren, welche durch die Ent¬ leerungen Typhuskranker direct oder indirect beschmutzt oder einer solchen Beschmutzung verdächtig sind. Vor allem jedoch sind diese Entleerungen selbst mit reichlichen Mengen von Desinfectionsmitteln zusammenzubringen, damit gut zu ver¬ mischen und erst nach mindestens halbstündiger Einwirkung derselben zu beseitigen. Ein Typhusstuhl von einem halben Liter Inhalt er¬ fordert demnach einen Zusatz von mindestens einem halben Liter Kalkmilch, oder einer 5 %igen Carbolsäure= oder 2 % igen Lysollösung und in allen Fällen die innige Mischung mit dem Desinfectionsmittel und halbstündiges Stehenlassen, ehevor er wegzuschütten ist. Wenn die Entleerung in den Abort selbst erfolgt, wie dies namentlich in leichten Fällen oder bei Typhusverdacht im Anfangsstadium sich häufig ereignet, ist die häufige und sorfältige Reinigung und Desinfection des Sitzes und der Muschel, sowie die täglich mehrmals zu wiederholende Be¬ chickung des Abortschlauches mit reichlichen Mengen einer der genannten Desinfectionsflüssigkeiten, namentlich der wegen ihrer Billigkeit und sicheren Wirksamkeit vorzuziehenden, allenthalben zu beschaffenden und leicht herzustellenden Kalk¬ milch auszuführen. Für die Desinfection der Wäsche Typhus¬ kranker sind in den Krankenräumen geräumige Kübel mit 2 % Carbolsäure oder 1 % Lysollösung aufzustellen, in deren Inhalt die Wäschestücke unterzutauchen und darin mindestens eine Stunde zu belassen sind, bevor sie der weiteren Reinigung zugeführt werden dürfen. Das Wartepersonale ist dahin zu belehren, dass eine Ansteckung nur durch Einbringung von Typhuskeimen in den Mund und von da in die Verdauungsorgane zustande

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