Amtsblatt 1897/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1897

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Nr. 23. Z. 7537. An alle hochwürdigen Pfarrämter, Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schulleitungen. Nachstehend wird den hochwürdigen Pfarrämtern, Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthen und Schulleitungen eine Abschrift der im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ vom 24. April d. J. verlautbarten Kundmachung, betreffend die Einführung eigener Formularien für Begleitadressen ohne Finanzstempel zur Benehmungs=Wissenschaft mitgetheilt. Die Gemeinde Vorstehungen werden angewiesen, von dem Inhalte dieser Kundmachung die Genossenschafts= und Krankencasse=Vorstehungen entsprechend zu verständigen. Steyr, am 2. Juni 1897. Z. 12.192. Kundmachung betreffend die Einführung von Formularien für Postbegleit¬ adressen ohne Finanzstempel. Zufolge Verordnung des hohen k. k. Handels=Mini¬ steriums ddo. 31. März l. J., Z. 11.574, werden behufs Erzielung der aus betriebsdienstlichen Rücksichten noth¬ wendigen Gleichförmigkeit der Begleitdocumente für Pakete für die nach Tarispost 75 des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850, R.=G.=Bl. Nr. 50, von der Frachtbrief¬ stempelgebür befreiten Parteien (Staatsbehörden 2c.), denen bis nun zu gestatten war, ihren Paketsendungen beliebig ausgestattete Frachtbriefe beizugeben, besondere Postbegleit¬ adressen ohne Finanzstempel, und zwar auf weißem Papier mit schwarzem Vordrucke aufgelegt. Dieselben sind in Päckchen zu 25 Stück zum Preise von 10 kr. bei allen Postämtern erhältlich und dürfen von diesen nur an die vorerwähnten Parteien verkauft werden. Die von diesen Parteien selbst aufgelegten müssen mit den von der Postverwaltung aufgelegten Postbegleitadressen ohne Finanzstempel bezüglich der Stärke und Farbe des Papiers, sowie der sonstigen Ausstattung genau überein¬ stimmen, widrigens dieselben von der Annahme auszu¬ schließen sind. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1897 in Wirksamkeit. Linz, am 13. April 1897. K. k. Post= und Telegraphen=Direction. Hintringer m. p. 1897. Z. 7833. An die Gemeinde-Vorstehungen. Gewerbeangelegenheit. Die k. k. o. ö. Statthalterei hat mit dem Erlosse vom 23. Jänner 1897, Z. 908, nach Einvernehmung der Handels¬ und Gewerbekammer folgende Entscheidung getroffen: Die Bierbrauer, Spiritus= Brantwein= und Essig¬ erzeuger sind nicht berechtigt, die für die Aufbewahrung und den Verkauf des Productes nöthigen Gebinde herzustellen, die schadhaften auszubessern, und Fassbindergehilfen zu halten. Der § 37 des Gewerbegesetzes schränkt nämlich das Recht der Gewerbetreibenden, Hilfsarbeiter auch anderer Gewerbe zu halten, dahin ein, dass die Beiziehung von Hilfsarbeitern anderer Gewerbe nur zur vollkommenen Herstellung ihrer Erzeugnisse gestattet ist. Das Fassbindergewerbe liefert aber den vorgenannten Producenten nur bestimmte Hilfsmittel, nicht aber Bestand¬ theile des Erzeugnisses selbst. Die Weingroßhändler sind zur Herstellung und Aus¬ besserung der Gebinde und zum Halten von Bindergehilfen gemäß dem § 38 des Gewerbegesetzes nur dann berechtigt, wenn sie den Vorschriften des § 14 hinsichtlich der hand¬ werksmäßigen Gewerbe entsprochen haben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der bezüglichen Genossenschaft in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 2. Juni 1897 7834. Au die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Kremsmünster=Neuhofen. Bataillons=Uebungen. In der Zeit zwischen dem 18. und 24. Juni laufenden Jahres werden die Bataillone des Landwehr=Infanterie¬ Regiments Nr. 2 im Raume Linz und Salzburg durch vier Tage freizügige Bataillons=Uebungen, beziehungsweise Uebungen mit Gegenseitigkeit vornehmen. Infolge Erlasses der h. k. k. oberöster. Statthalterei Linz vom 29. Mai l. I., Z. 8613/IV, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen mit der Weisung verständigt, den etwa zu stellenden diesfälligen Anforderungen der Truppen hinsichtlich Unterkunft und Vorspann sofort zu entsprechen. Steyr, den 3. Juni 1897. Steyr, am 10. Juni.

2 Z. 7932. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Heiratsausstattungen für Bauernmädchen. Den Gemeinde=Vorstehungen werden unter Einem Abdrücke der beiden Kundmachungen B und C der k. k. nieder¬ österr. Statthalterei vom 23. Mai 1897, ad 46.915, über die im Jahre 1897 durch das Los zu vergebenden Heirats¬ Ausstattungen aus den von Josefa Haas von Laengenfeld für Bauernmädchen gegründeten Haupt= und Nebenstiftungen mit der Weisung zugestellt, die entsprechende Verlautbarung mit dem Beisatze sofort zu veranlassen, dass Gesuche, welche nach Ablauf des Bewerbungstermines, d. i. nach dem 25. Juni, h. a. einlangen, nicht mehr berücksichtigt werden. Steyr, am 4. Juni 1897. Z. 7977. An die Gemeinde-Vorstehungen. Von italienischen Behörden ausgefertigte Arbeitsbücher. Ueber Einschreiten der königlich italienischen Regierung sah sich das k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 18. Mai 1897, Z. 22.832, veranlasst, zu eröffnen, dass die von den italienischen Behörden ordnungsmäßig ausgefertigten Arbeitsbücher, soferne dieselben hinlängliche Anhaltspunkte für die vollständige Ausfüllung der nach den Be¬ stimmungen der §§ 79 u. s. f. des Gesetzes vom 8. März 1885, R.=G.=Bl. Nr. 22, obligatorischen Rubriken der inländischen Arbeitsbücher enthalten, als ausreichende Grundlage für die Ausfertigung solcher Arbeitsbücher seitens der österreichischen Behörden zu betrachten sind. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Mai l. J., Z. 8438/I, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen mit dem Beisatze hierauf aufmerksam gemacht, dass es jedoch nach den geltenden passpolizeilichen Vorschriften unstatthaft erscheint, dass die Ausländern ausgestellten Arbeitsbücher von hierländischen politischen und l. f. Polizei¬ behörden mit Reise= und Legitimationsclauseln versehen werden. Steyr, am 6. Juni 1897. Z. 7166. An alle Herren Gemeindeärzte. Bau- und Wohnungs-Hygiene. Der oberösterr. Landesausschuss hat an alle Gemeinden Oberösterreichs einen Erlass über Bau= und Wohnungs¬ hygiene gerichtet, welcher in die Normalien=Sammlung der Sanitätsgemeinden zu hinterlegen ist. Die Herren Gemeindeärzte werden hiemit angewiesen, sich bei Ausführung der ihnen gemäß ihrer Dienstesinstruc¬ tion zukommenden Obliegenheiten genau an diesen Erlass zu halten und bei groben Verstößen gegen die Anforderungen desselben im Sinne der Dienstesinstruction einzugreifen, eventuell Anträge und Berichte zu erstatten. Steyr, am 4. Juni 1897. Z. 7591. An sämmtliche Sanitäts- Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Desinfection bei Typhusfällen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 22. v. M., Z. 8578/V, Nachstehendes anher eröffnet. Sowohl aus den periodischen Berichten über das Vor¬ kommen von Infectionskrankheiten als auch aus Inspections¬ berichten des hierämtlichen Landessanitätsreferenten hat die k. k. Statthalterei entnommen, dass durch die Pflege von Typhuskranken in mehreren Krankenanstalten eine Ansteckung des Wartepersonales und eine Verbreitung der Infection, venn auch nicht nach außenhin, so doch innerhalb der Anstalt selbst stattgefunden habe. Als Grund hiefür wird in den erwähnten Inspections¬ berichten die mangelnde Isolierung der Typhuskranken und die Unzulänglichkeit der in diesem Falle doppelt nothwendigen exacten Desinfection der Abgänge, der Leib= und Bettwäsche dieser Kranken be¬ zeichnet. Die k. k. Statthalterei findet demnach behufs Hintan¬ haltung einer Uebertragung des Typhus (Abdominaltyphus) von den Kranken auf ihre Umgebung, auf das Warte= und Pflegepersonale und deren Angehörige, beziehungsweise Genossen anzuordnen, dass in solchen Fällen bezüglich der vorzunehmenden Desinfection stets im Sinne der im Auf¬ trage des hohen k. k. Ministeriums des Innern verfassten Anleitung zur Desinfection (L.=G. und V.=Bl. vom 30. August 1893, Nr. 22) vorgegangen werde. Von Desinfectionsmitteln kommen der strömende Wasser¬ dampf im Desinfectionsapparate, Kalkmilch, Lösungen von Carbolsäure oder Lysol zur Verwendung und sind mit letzterem alle Gegenstände zu desinficieren, welche durch die Ent¬ leerungen Typhuskranker direct oder indirect beschmutzt oder einer solchen Beschmutzung verdächtig sind. Vor allem jedoch sind diese Entleerungen selbst mit reichlichen Mengen von Desinfectionsmitteln zusammenzubringen, damit gut zu ver¬ mischen und erst nach mindestens halbstündiger Einwirkung derselben zu beseitigen. Ein Typhusstuhl von einem halben Liter Inhalt er¬ fordert demnach einen Zusatz von mindestens einem halben Liter Kalkmilch, oder einer 5 %igen Carbolsäure= oder 2 % igen Lysollösung und in allen Fällen die innige Mischung mit dem Desinfectionsmittel und halbstündiges Stehenlassen, ehevor er wegzuschütten ist. Wenn die Entleerung in den Abort selbst erfolgt, wie dies namentlich in leichten Fällen oder bei Typhusverdacht im Anfangsstadium sich häufig ereignet, ist die häufige und sorfältige Reinigung und Desinfection des Sitzes und der Muschel, sowie die täglich mehrmals zu wiederholende Be¬ chickung des Abortschlauches mit reichlichen Mengen einer der genannten Desinfectionsflüssigkeiten, namentlich der wegen ihrer Billigkeit und sicheren Wirksamkeit vorzuziehenden, allenthalben zu beschaffenden und leicht herzustellenden Kalk¬ milch auszuführen. Für die Desinfection der Wäsche Typhus¬ kranker sind in den Krankenräumen geräumige Kübel mit 2 % Carbolsäure oder 1 % Lysollösung aufzustellen, in deren Inhalt die Wäschestücke unterzutauchen und darin mindestens eine Stunde zu belassen sind, bevor sie der weiteren Reinigung zugeführt werden dürfen. Das Wartepersonale ist dahin zu belehren, dass eine Ansteckung nur durch Einbringung von Typhuskeimen in den Mund und von da in die Verdauungsorgane zustande

3 kommt, weshalb sich diese Personen vor jeder Beschmutzung durch Typhusabgänge zu hüten, beziehungsweise jede der¬ artige Beschmutzung sofort zu desinficieren haben. Zu diesem Zwecke sollen sie (namentlich auch jene Wärterinnen geistlichen Standes, welche stets mit dem gleichen, dunkeln Ordensgewande bekleidet sind) ein Uebergewand oder wenigstens eine die gesammte Kleidung einhüllende Schürze aus lichtem, waschbarem Stoffe tragen, welcher einerseits jede Beschmutzung sogleich wahrnehmen, anderseits in derselben Weise wie die Wäsche der Typhuskranken sich desinficieren lässt. Sie sollen während ihres Aufenthaltes im Kranken¬ zimmer des Essens und Trinkens sich enthalten, und dieses Zimmer nicht verlassen, ohne die Ueberkleidung abgelegt und sich Hände und Gesicht zuerst mit 1 % iger Lysollösung und darauf mit Wasser und Seife gewaschen zu haben. Wiederholte Waschungen mit desinficierenden Flüssig¬ keiten und Bäder können solchen Pflegepersonen nicht genug empfohlen werden. Die erwähnten Desinfectionsmittel sind genau in der Weise herzustellen, wie es die bezeichnete Verordnung vor¬ schreibt und sind von deren Bereitung und Anwendung gegebenen Falles vom Amtsarzte die bezüglichen Organe praktisch zu unterweisen. Ueber die Durchführung dieser Anordnungen in Kranken¬ anstalten sind die betreffenden Krankenhaus=, beziehungsweise Anstaltsärzte in vollem Umfange verantwortlich zu machen. Hievon setze ich die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte zur Darnachachtung in Kenntnis. Steyr, am 8. Juni 1897. Z. 8106. An sämmtliche Schulleitungen. Schulimpfung und Wiederimpfung. Die Schulleitungen erhalten in der Anlage den Ausweis I vom Jahre 1896, sowie den Ausweis I für das Jahr 1897 zurück. Es sind nunmehr in den Ausweis I ür das Jahr 1897 noch weiterhin alle jene Schüler ein¬ zutragen, welche noch niemals in ihrem Leben, also auch in der Kindheit nicht, (mit Erfolg) geimpft worden sind. Ferner folgt zurück der Ausweis II vom Jahre 1896, sowie der Ausweis II vom Jahre 1897 über die Wieder¬ mpfungen. In den Ausweis II für das Jahr 1897 sind neu einzusetzen alle Schüler, bei welchen es seit dem Vorjahre das zehnte Jahr her ist, seit sie seinerzeit mit gutem Erfolge geimpft worden sind. Sodann ist mit den Herren Impfärzten die Einvernahme zu pflegen über die Festsetzung der Tage und Stunden der Impfung und Wiederimpfung. Hiebei hat der betreffende Classenlehrer nach Angabe des Arztes die Rubriken 11 bis 22 des Ausweises I und 10 bis 21 des Ausweises II bei jedem der Impfung, respective Revaccination fähigen Kinde genauestens auszufüllen. Nach Durchführung des Impfgeschäftes im Laufe der Monate Juni und Juli sind sodann die Ausweise I und II pro 1897 anher bis längstens 1. August 1897 in Vorlage zu bringen. Steyr, den 7. Juni 1897. Z. 8097. An die hochw. Pfarrämter. Ueber die Heimat der aus zahlreichen Mitgliedern bestehenden Familie Heim, welche bisher als in der Ge¬ meinde Raßberg, k. Bezirksamt Passau, begründet angesehen wurde, ist Streit entstanden. Die Abstammung sämmtlicher lebenden Familienglieder ist auf zwei Stammmütter zurückzuführen, nämlich Therese Heim, geboren etwa um 1796 oder 1797 und Katharina Heim, geboren etwa um 1806. Diese beiden sollen ihrerseits wieder abstammen von einer gewissen Rosalia Dietz, einer Inwohners=Tochter aus der Pfarrei Hauzenberg, k. Bezirksamt Wegscheid, geboren am 21. November 1766. Diese Rosalia Dietz hat ein Wanderleben geführt, ist mit fremden Mannspersonen so¬ wohl in Baiern, als in Oesterreich herumgezogen und wurde ungefähr im Jahre 1823 nebst ihren zwei angeblichen oben genannten Töchtern Therese und Katharina Heim, sowie deren bereits vorhandener außerehelichen Descendenz auf dem Schub von Oesterreich an das k. Landesgericht Passau eingeliefert. Gerüchtweise verlautete in der Gemeinde Ra߬ berg, dass Therese und Katharina Heim Stieftöchter der Rosalia Dietz aus einer in Oesterreich geschlossenen Ehe gewesen seien. Da nun vielleicht auf Grund der Taufbücher der im hiesigen Verwaltungsgebiete gelegenen Pfarreien Anhalts¬ punkte dafür gefunden werden könnten, dass Rosalia Dietz die leibliche Mutter der Therese und der Katharina Heim gewesen, werden die hochw. Pfarrämter infolge hohen k. k. Statthalterei Erlasses vom 3. Juni l. J., Z. 8783/II, ersucht, in den Taufmatriken entsprechende Nachschau zu halten und über das Resultat bis längstens 5. Juli l. J. zu berichten. Steyr, am 8. Juni 1897. Z. 7937. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8911/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus mehreren politischen Bezirken Steiermarks nach Ober¬ österreich. Mit Rücksicht auf die neuerliche Einschleppung der Schweinepest aus dem politischen Bezirke Radkersburg nach Oberösterreich und auf den bestehenden lebhaften Schmuggel von Schweinen aus Croatien und Slavonien in unter¬ steierische Bezirke findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 1. April 1897, Z. 5479/II, gegenüber den politischen Bezirken Rann, Cilli, Windisch¬ gratz, Marburg (Stadt= und Landbezirk), Pettau und Lutten¬ berg erlassene Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen nach Oberösterreich bis auf weiteres aufrecht zu erhalten und auf die weiteren Bezirke Radkersburg, Leibnitz, Deutsch¬ landsberg und Feldbach auszudehnen. Diese Verfügung tritt an Stelle der vorcitierten Kundmachung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet. Linz, am 1. Juni 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juni 1897.

4 Z. 8058. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Mai bis 2. Juni 1897. 1. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Rainbach; Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Ahorn. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ort¬ schaft Dionysen. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schützendorf; Gemeinde Wartberg, Ort¬ schaft Hiesdorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Hasching. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Steinhaus, Ortschaft Oberhardt. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Oberarzing, Rehberg; Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Graben; Gemeinde Grünbach, Ortschaft Liechtenau. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg; Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Magdalenaberg; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Garsten, Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde und Ortschaft Lausa. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Schlierbach, Ort¬ schaften Hausmaning, Schlierbach. 4. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Hötzelsdorf. Steyr, am 9. Juni 1897. Z. 7938. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9122/II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den dermaligen Seuchenstand im Lande Niederösterreich findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 18. December 1896, Z. 20.514/II, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für Klauenthiere anzuordnen: a) Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ist wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche aus den politischen Bezirken Mistelbach und St. Pölten nach Oberösterreich bis auf weiteres verboten. Aus den anderen Bezirken Niederösterreichs ist die Einfuhr von Wiederkäuern nach Oberösterreich gestattet. b) Wegen Bestandes der Schweinepest in mehreren Bezirken bleibt die Einfuhr von (Handels=) Lauferschweinen auch fernerhin aus ganz Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Amstetten, Zwettel und Waid¬ hofen a. d. Ybbs untersagt. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Schweinen aus seuchenfreien Gemeinden Niederösterreichs und von Rindern und Schweinen vom Centralviehmarkte in Sanct Marx, insolange derselbe seuchenfrei ist, wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Steyr, Wels, Gmunden, Ischl, Freistadt und Enns gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingefüyrten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt und müssen die Thiere in dem betreffenden Consumorte längstens in acht Tagen geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 30. Mai 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juni 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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