der k. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Nr. 22. Steyr, am 3. Juni. 1897. Z. 650/B.=Sch.=R. Concurs=Ausschreibung. An der einclassigen Volksschule in Mühlbach, Gemeinde Garsten, kommt die Lehrer= und zugleich Schulleiterstelle zur Besetzung. Mit derselben ist ein Jahresgehalt von 600 fl., die gesetzlichen Dienstalterszulagen und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Tauf¬ scheine, dem Reife=, und dem Lehrbefähigungszeugnisse und den Nachweisen über ihre gesammte bisherige Dienstleistung oder statt letzterer mit einer Standestabelle und dem Nach¬ weise der Befähigung zur subsidiarischen Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes belegten Gesuche im vor¬ geschriebenen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Verlautbarung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ hieramts einzubringen. Verspätet eingelangte Gesuche können nicht berück¬ sichtigt werden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 22. Mai 1897. Z. 758/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Nachdem die Lesebücher aus dem Schulbücherverlage in neuer Auflage erschienen sind und im Preise bedeutend höher zu stehen kommen, musste die Anzahl der berechneten und gewünschten Exemplare entsprechend verringert werden; hiemit erledigen sich alle diesbezüglichen Eingaben. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Mai 1897. Z. 833/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweig=Lehrervereines Steyr, welche der Lehrer¬ Versammlung am 10. Juni l. J. in Trattenbach an¬ wohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 26. Mai 1897. Z. 7710. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Oeffentliche Impfung 1897. Im Laufe der Monate Juni und Juli sind die öffent¬ lichen Impfungen durchzuführen. Zu diesem Behufe haben die Gemeinde=Vorstehungen sich mit den in den mitfolgenden Impsprogrammen be¬ zeichneten Impfärzten ehethunlichst ins Einvernehmen zu setzen, damit die Tage und Stunden der Impfung festgesetzt werden. Die Impfausweise B vom Vorjahre folgen zurück und sind aus denselben zunächst alle im Jahre 1896 als ungeimpft verbliebenen Kinder in die ebenfalls beifolgende Drucksorte Impfausweis B pro 1897 zu übertragen. Sodann sind die seither zugewachsenen, neugeborenen (eventuell zugewanderten, ungeimpften) Kinder einzusetzen. Der zur Impfung erforderliche Impfstoff ist wie bisher direct aus der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt in Wien zu beziehen. Bei den einzelnen Impfungen hat je ein Mitglied der Sanitäts=Gemeinde=Vertretung und der Gemeindebeamte (der Schriftführer) zu intervenieren. Die ausgefüllten Impfprogramme sind bis 15. Juni, die Impfausweise B nebst den Particularien der Impfärzte bis 1. August 1897 anher zu übersenden. Steyr, am 31. Mai 1897. Z. 7469. An die Gemeinde-Vorstehungen. Mit Beziehung auf die im Reichsgesetzblatte ex 1897, Stück XXXVI Nr. 98, verlautbarte Verordnung des hohen k. k. Finanzministeriums vom 16. April 1897, mit welcher zur Vollziehung des Gesetzes vom 2. Juli 1896, R.=G.=Bl. Nr. 131, betreffend die Aufhebung der Ergreifers¬ antheile bei Gefällsübertretungen in Ansehung der ohne Einleitung eines Strafverfahrens zu ahndenden Ueber¬ tretungen der Gesetze über Stempel= und unmittelbare Ge¬ büren, Effectenumsatzsteuer und den Spielkartenstempel Vor¬ schriften über Belohnungen von Befundaufnehmern erlassen werden, hat die k. k. Finanz=Direction Linz unterm 15. Mai l. J., Z. 5739, hierher mitgetheilt, dass die Blanquette für die im § 4 der citierten hohen Verordnung gedachten Befundausweise bereits in Druck gelegt sind und bei dem k. k. Finanz=Directions=Oekonomate zugleich mit der für ämtliche Besunde vorgeschriebenen Drucksorte bezogen werden können. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. Juni 1897.
2 Z. 7511. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten = Commanden. Ausforschung einer Kindesmörderin. Am 22. Mai 1897 wurde bei dem Donausporne in St. Lorenzi, Gerichtsbezirk Mautern a. d. D., zwischen ange¬ schwemmtem Reisig ein Kind männlichen Geschlechtes mit durchschnittenem Halse aufgefunden. Die Obduction ergab, dass das Kind neugeboren war und mindestens eine Woche im Wasser lag. Infolge der Note des k. k. Bezirksgerichtes Mautern an der Donau vom 24. Mai 1897, Z. 418, wird der Auf¬ trag ertheilt, nach der Kindesmörderin zu forschen, und dieselbe im Eruierungsfalle an das competente Gericht ein¬ zuliefern. Steyr, am 28. Mai 1897. Z. 7538. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8497/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Vöcklabruck und die Schweinepest in den politischen Bezirken Braunau a. J., Ried und Vöcklabruck fast gänzlich erloschen sind, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg die mit ihrer Kundmachung vom 18. April l. J., Z. 4620, angeordneten Beschränkungen im Verkehre mit Klauenthieren aus Oberösterreich nach Salzburg außer Kraft zu setzen. Dies wird zufolge der Kundmachung der k. k. Landes¬ Regierung in Salzburg vom 19. Mai d. J., Z. 5904, unter Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 23. April d. J., Z. 6615/II, hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 24. Mai 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, am 28. Mai 1897. Z. 7539. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8640/II. Kundmachung betreffend die Durchführung der Viehbeschau in einzelnen Eisenbahnstationen des Landes Oberösterreich. Im Hinblicke auf die gemachten Wahrnehmungen und in Rücksichtnahme auf die geänderten Viehverkehrs¬ verhältnisse in einzelnen Eisenbahnstationen findet die k. k. Statthalterei einzelne Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5751 (L. G. und V. Bl. Nr. 22), in folgender Weise abzuändern: Die für jeden Freitag in Timelkam und jeden Sonntag nachmittags in Mauthausen angeordnete temporäre Beschau wird aufgelassen. Für diese Stationen haben in Hinkunft die Bestimmungen des Punktes 3 der vorcitierten Kundmachung im vollen Umfange in Anwendung zu kommen. In den Stationen Gurten, Neumarkt=Kallham, Andorf und Frankenmarkt, wo eine tägliche Beschau stattzufinden hat, können in Hinkunft nach den Vestimmungen des Punktes 3 der obigen Kundmachung auch einzelne Thiere, jedoch nicht mehr als sechs Stück an einem Tage, ohne vorherige Beschau verladen werden, wenn der Transport für eine oberösterreichische Eisenbahnstation bestimmt ist. Weiter sind Viehtransporte, welche in den obgenannten Stationen verladen und nach solchen Stationen innerhalb des Landes Oberösterreich verfrachtet werden, in denen eine tägliche thierärztliche Beschau stattfindet, und zwar in Braunau, Obernberg, Altheim, Ried, Grieskirchen, Schärding, Riedau, Wels, Linz, Steyr, Freistadt und Vöcklamarkt, nicht bei der Einladung, sondern bei der Ausladung der Beschau zu unterziehen. In den Stationen Gurten, Neumarkt=Kallham, Andorf und Frankenmarkt hat die Beschau der rechtzeitig zur Station und zur Viehverladerampe beigestellten Thiere in der Regel nur einmal, und zwar vormittags oder nachmittags zu erfolgen. In Fällen einer wiederholten Berufung des Amts¬ thierarztes, oder wenn die Amtshandlung mit Inbegriff der Rückreise in einem halben Tage nicht beendet werden kann, aben die Parteien die normalmäßigen Reisegebüren der Amtsthierärzte insoweit zu tragen, als dieselben ihre Deckung durch die Beschaugebüren nicht finden sollten. In beiden Fällen sind die Kosten auf die einzelnen Frächter zu vertheilen. Diese vorstehenden Anordnungen treten mit dem 1. Juni l. J. in Wirksamkeit. Von der k. k. oberösterr. Statthalterei. Linz, am 24. Mai 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Mai 1897. Z. 7705. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Mai bis 26. Mai 1897. 1. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schützendorf; Gemeinde Wartberg, Ort¬ schaft Hiesdorf. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Oberarzing, Rehberg; Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Graben.
3 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg; Gemeinde Pettenbach, Ortschaften Magdalena¬ berg, Hausmaning; Gemeinde und Ortschaft Schlierbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Garsten, Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde und Ortschaft Lausa. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Viechtwang. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Redl, Vöcklamarkt. 4. Bläschenausschlag bei Zugpferden. Erlöschen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ort¬ schaft Haberedt. Steyr, am 31. Mai 1897. Amts=Erinnerung. Die Gemeindevorsteher werden hiemit nochmals auf¬ merksam gemacht, dass die Befreiungszeugnisse für die Pferde bei der Vorführung zur Pferdeclassification am Tage der Classifications=Commission behufs Ueberprüfung mitzu¬ bringen sind. Steyr, am 3. Juni 1897. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten uittungen Unterstützung.
Buchdruckerei und Tithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs= Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Jagdversteigerungs - Protokoll. Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stepr. — Haas'sche Buchdrus rei in Steyr.
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