2 sendung besonders interessanter und leicht transportabler Stücke zu vermögen ist; die Anzeige wird, den derzeit ge¬ änderten Verhältnissen und Einrichtungen Rechnung tragend, entweder hieher oder an den zuständigen Conservator der Central=Commission für Kunst= und historische Denkmale zu richten sein. Bei wichtigeren Funden ist jedenfalls dahinzuwirken, dass die entdeckten Objecte durch eine angemessene Frist thunlichst im vorgefundenen Zustande belassen werden, damit über den Fund, wenn irgend möglich, die erforderlichen wissenschaftlichen Aufnahmen gemacht werden können. Bezüglich der Behandlung von archäologischen Funden bei Straßen= und Canalbauten habe ich den Gemeinde=Vor¬ stehungen ohnehin bei den letzten Amtstagen Mittheilung gemacht und werden selbe in gleicher Weise zu behandeln sein, wie oben angedeutet wurde. Auch wird insbesondere auf folgende Vorschriften auf¬ merksam gemacht: 1. Auf das Hofkanzleidecret vom 28. December 1818, Polit. Gesetz=Sammlung, Band 46, Nr. 124, und das das¬ selbe modificierende Hofkanzlei =Ministerial = Schreiben vom 3. April 1827, Pol. Gesetz Sammlung, Band 55, Nr. 46, welche die Frage der Ausfuhr von Kunst= und Alterthums¬ denkmalen in das Ausland behandeln. Es erscheint hier¬ nach das mit dem Hofdecrete vom Jahre 1818 ausge¬ sprochene Ausfuhrverbot durch das Hofkanzlei=Ministerial¬ Schreiben vom Jahre 1827 in eine einfache Anzeige¬ pflicht bei beabsichtigter Ausfuhr von Kunst= oder histo¬ rischen Denkmalen umgewandelt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden angewiesen, über die beabsichtigte Ausfuhr derartiger Gegenstände nicht nur anher die Anzeige zu erstatten, sondern es sich in jedem solchen Falle auch angelegen sein zu lassen, dahin Einfluss zu nehmen, dass das Object für das Inland, sei es im Wege der Ueber¬ lassung an eine öffentliche Sammlung oder in anderer Weise, erhalten bleibe. 2. Auf den Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 27. April 1856, Z. 4882, (Statt¬ halterei=Intimation an die Kreisämter vom 23. Mai 1856, Z. 8448), mit welchem angeordnet wurde, mit jedem Antrage auf Demolierung oder Umbau alter Kirchen, Pfarr= und Unterrichts=Gebäude den Aufriß des alten Gebäudes und eine Zeichnung seiner etwa merkwürdigen Theile beizulegen und auf letztere immer besonders aufmerksam zu machen; ferner auf den Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Jänner 1861, Z. 17.552, (Statthalterei=Intimation vom 14. Februar 1861, Z. 271/Pr.), mit welchem die Unterbehörden angewiesen wurden, in allen Fällen, in welchen es sich um Erhaltung, Demolierung, Um¬ staltung, Restaurierung oder Herstellung künstlerisch oder historisch möglicher Weise interessanter älterer Bauwerke im Ganzen oder in ihren Theilen oder in Spertinentien handelt, selbst nichts zu verfügen, ohne vorher das Gutachten der k. k. Centralcommission für Erforschung und Erhaltung historischer Baudenkmale eingeholt zu haben und auch sonst dahin zu wirken, dass in ähnlichen Fällen auch von Seite der Gemeinden und Privaten in gleicher Weise vorgegangen werde. 3. Endlich wird auf den Statthalterei=Erlass vom 1. April l. J., Z. 4864, bezüglich der bei Funden mensch¬ licher Skelette einzuleitenden Erhebungen hingewiesen, be¬ züglich welcher auch bei den letzten Amtstagen mit den Gemeinde=Vorstehungen Rücksprache genommen worden ist. Ich gebe mich der Erwartung hin, dass die Gemeinde¬ Vorstehungen der Erforschung und Erhaltung der Kunst¬ und historischen Denkmale volle Aufmerksamkeit widmen und bereit sein werden, auf eine verständnisvolle Mitwirkung der Bevölkerung im Gegenstande hinzuwirken. Steyr, am 20. Mai 1897. Z. 7091. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Auflassung der Vorkehrungen gegen die Blattern= und Typhus-Einschleppung aus Istrien. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Mai l. J., Z. 7873/IV, wird mit Rücksicht auf den namhaften Rückgang der Typhusfälle in Pola bei Aus¬ fall von Neuerkrankungen, sowie auf das mittlerweile erfolgte Erlöschen der Blatternepidemie in Lussinpiccolo die mit dem h. a. Erlasse vom 5. Jänner 1897, Z. 67, Amtsblatt Nr. 1, angeordnete sanitätspolizeiliche Revision der aus den ge¬ nannten Städten anlangenden Reisenden außer Kraft gesetzt. Steyr, am 19. Mai 1897. Z. 6817. An alle Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Rambusek. Laut Note der k. k. n.=ö. Statthalterei vom 24. April l. J., Z. 27.541, wurde mit deren rechtskräftigen Ent¬ scheidung vom 16. October 1896, Z. 92.643, in Bestätigung des Erkenntnisses des magistr. Bezirksamtes für den I. und VIII. Wiener Gemeindebezirk vom 3. September 1896, Z. 15.447/VIII, der Hermine Rambusek in Wien das Hebammendiplom entzogen und die fernere Ausübung der Geburtshilfe untersagt. Hievon werden die Sanitäts=Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 4. d. M., Z. 7225/V, zur eventuellen Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. Mai 1897. Z. 7338. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des notionierten Rudolf Bezdéka. Der mit dem Erkenntnisse der Landescommission in Salzburg vom 1. Mai 1897, Z. 5174, in die Landeszwangs¬ arbeitsanstalt Korneuburg notionierte, 23 Jahre alte Bäckergeselle Rudolf Bezdéka aus Frauenberg, Bezirk Budweis in Böhmen, ist am 3. Mai 1897 aus dem Arreste des k. k. Bezirksgerichtes Golling entwichen. Die Personsbeschreibung des Flüchtigen ist folgende: Mittlere Größe, schlank, aufgedusenes, bartloses, Gesicht, schwarze, kurzgeschorene Kopfhaare.
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