der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 21. Z. 803/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, die zum Bezuge der Armenexemplare von Heinrichs Lese= und Sprachbuch und Proschkos Liederquelle erforderlichen Scheine unverzüglich hieramts einzubbringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. Mai 1897. Z. 7107. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Gewerbeberechtigung des Schlossers. Die hohe k. k. oberösterreichische Statthalterei hat mit Erlass vom 30. April, Z. 5076, im Grunde des § 36 der G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, nach Ein¬ vernehmung der Handels= und Gewerbekammer entschieden, dass der Schlosser zum Schlagen und zum Aufstellen eiserner Brunnen berechtigt ist. Das Schlagen eiserner Brunnen ist eine Arbeit, zu der physische Kraft, aber keine besondere mechanische Fertigkeit gefordert wird. Diese Arbeit kann daher auch von dem Schlosser verrichtet werden, welcher meistens auch die bei solchen Brunnen vorkommenden Reparaturen zu besorgen hat. Steyr, am 19. Mai 1897. Z. 7163. An die Gemeinde-Vorstehungen. Die hohe k. k. o.=ö. Statthalterei hat mit Erlass vom 1. April 1897, Z. 5075, im Grunde des § 36 des Ge¬ werbe=Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, nach Einvernehmung der Handels= und Gewerbekammer ent¬ schieden, dass die Friseure zum Verkaufe von Puppenkörpern mit Puppenperücken berechtigt sind. Nachdem nämlich zur Herstellung von Perücken aller Art, also auch von Puppenperücken, nur der Friseur, be¬ ziehungsweise Perückenmacher berechtigt ist, so kann dem¬ selben der Verkauf von Puppenkörpern, auf welchen die fraglichen Perücken befestigt sind, und der gleichzeitige Ver¬ kauf der Puppenkörper mit Puppenperücken nicht abge¬ sprochen werden. 1897. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen behufs Verständigung der bezüglichen Genossenschaft und eigenen Kenntnisnahme in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 20. Mai 1897. Z. 7285. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Bestellung der Reichsgesetzblätter betreffend. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 5. Mai 1897, Z. 12.721, behufs Hintanhaltung von Irrungen in der Bestellung der Reichsgesetzblätter und in der Verrechnung der diesfälligen Vergütungsbeträge an¬ geordnet, die sämmtlichen unterstehenden Gemeinde=Vor¬ stehungen anzuweisen, die Reichsgesetzblätter nur im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu bestellen, respective zu vergüten, wovon die Gemeinde=Vorstehungen infolge des In¬ timations=Erlasses der h. k. k. ob.=österr. Statthalterei vom 19. d. M., Z. 7875/VII, zur Benehmungs=Wissenschaft in die Kenntnis gesetzt werden. Steyr, am 24. Mai 1897. Z. 7088. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 8. März l. J., Z. 3343, nimmt unter den der Cultus= und Unterrichts=Verwaltung zuge¬ wiesenen Aufgaben die Sorge für die Erforschung und Er¬ haltung der Kunst= und historischen Denkmale eine wichtige Stelle ein. Wenn auch die zum Schutze der Denkmale bestehenden Vorschriften gegenwärtig nicht mehr vollkommen ausreichen und die Erlassung einschlägiger gesetzlicher Normen in Er¬ wägung gezogen wird, so kann doch ein Theil dieser Vor¬ schriften im administrativen Wege zur Durchführung gelangen. In dieser Beziehung wird zunächst die häufig nicht genügend beachtete Vorschrift des Hofkanzlei=Decretes vom 14. August 1846, Pol. Gesetz=Sammlung, Band 74, Nr. 92, in Erinnerung gebracht, wonach Alterthumsfunde möglichst zu überwachen sind, über die wichtigeren Anzeige zu erstatten und der Finder, soweit es ohne Zwang thunlich, zur Ein¬ Steyr, am 27. Mai.
2 sendung besonders interessanter und leicht transportabler Stücke zu vermögen ist; die Anzeige wird, den derzeit ge¬ änderten Verhältnissen und Einrichtungen Rechnung tragend, entweder hieher oder an den zuständigen Conservator der Central=Commission für Kunst= und historische Denkmale zu richten sein. Bei wichtigeren Funden ist jedenfalls dahinzuwirken, dass die entdeckten Objecte durch eine angemessene Frist thunlichst im vorgefundenen Zustande belassen werden, damit über den Fund, wenn irgend möglich, die erforderlichen wissenschaftlichen Aufnahmen gemacht werden können. Bezüglich der Behandlung von archäologischen Funden bei Straßen= und Canalbauten habe ich den Gemeinde=Vor¬ stehungen ohnehin bei den letzten Amtstagen Mittheilung gemacht und werden selbe in gleicher Weise zu behandeln sein, wie oben angedeutet wurde. Auch wird insbesondere auf folgende Vorschriften auf¬ merksam gemacht: 1. Auf das Hofkanzleidecret vom 28. December 1818, Polit. Gesetz=Sammlung, Band 46, Nr. 124, und das das¬ selbe modificierende Hofkanzlei =Ministerial = Schreiben vom 3. April 1827, Pol. Gesetz Sammlung, Band 55, Nr. 46, welche die Frage der Ausfuhr von Kunst= und Alterthums¬ denkmalen in das Ausland behandeln. Es erscheint hier¬ nach das mit dem Hofdecrete vom Jahre 1818 ausge¬ sprochene Ausfuhrverbot durch das Hofkanzlei=Ministerial¬ Schreiben vom Jahre 1827 in eine einfache Anzeige¬ pflicht bei beabsichtigter Ausfuhr von Kunst= oder histo¬ rischen Denkmalen umgewandelt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden angewiesen, über die beabsichtigte Ausfuhr derartiger Gegenstände nicht nur anher die Anzeige zu erstatten, sondern es sich in jedem solchen Falle auch angelegen sein zu lassen, dahin Einfluss zu nehmen, dass das Object für das Inland, sei es im Wege der Ueber¬ lassung an eine öffentliche Sammlung oder in anderer Weise, erhalten bleibe. 2. Auf den Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 27. April 1856, Z. 4882, (Statt¬ halterei=Intimation an die Kreisämter vom 23. Mai 1856, Z. 8448), mit welchem angeordnet wurde, mit jedem Antrage auf Demolierung oder Umbau alter Kirchen, Pfarr= und Unterrichts=Gebäude den Aufriß des alten Gebäudes und eine Zeichnung seiner etwa merkwürdigen Theile beizulegen und auf letztere immer besonders aufmerksam zu machen; ferner auf den Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Jänner 1861, Z. 17.552, (Statthalterei=Intimation vom 14. Februar 1861, Z. 271/Pr.), mit welchem die Unterbehörden angewiesen wurden, in allen Fällen, in welchen es sich um Erhaltung, Demolierung, Um¬ staltung, Restaurierung oder Herstellung künstlerisch oder historisch möglicher Weise interessanter älterer Bauwerke im Ganzen oder in ihren Theilen oder in Spertinentien handelt, selbst nichts zu verfügen, ohne vorher das Gutachten der k. k. Centralcommission für Erforschung und Erhaltung historischer Baudenkmale eingeholt zu haben und auch sonst dahin zu wirken, dass in ähnlichen Fällen auch von Seite der Gemeinden und Privaten in gleicher Weise vorgegangen werde. 3. Endlich wird auf den Statthalterei=Erlass vom 1. April l. J., Z. 4864, bezüglich der bei Funden mensch¬ licher Skelette einzuleitenden Erhebungen hingewiesen, be¬ züglich welcher auch bei den letzten Amtstagen mit den Gemeinde=Vorstehungen Rücksprache genommen worden ist. Ich gebe mich der Erwartung hin, dass die Gemeinde¬ Vorstehungen der Erforschung und Erhaltung der Kunst¬ und historischen Denkmale volle Aufmerksamkeit widmen und bereit sein werden, auf eine verständnisvolle Mitwirkung der Bevölkerung im Gegenstande hinzuwirken. Steyr, am 20. Mai 1897. Z. 7091. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Auflassung der Vorkehrungen gegen die Blattern= und Typhus-Einschleppung aus Istrien. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Mai l. J., Z. 7873/IV, wird mit Rücksicht auf den namhaften Rückgang der Typhusfälle in Pola bei Aus¬ fall von Neuerkrankungen, sowie auf das mittlerweile erfolgte Erlöschen der Blatternepidemie in Lussinpiccolo die mit dem h. a. Erlasse vom 5. Jänner 1897, Z. 67, Amtsblatt Nr. 1, angeordnete sanitätspolizeiliche Revision der aus den ge¬ nannten Städten anlangenden Reisenden außer Kraft gesetzt. Steyr, am 19. Mai 1897. Z. 6817. An alle Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Rambusek. Laut Note der k. k. n.=ö. Statthalterei vom 24. April l. J., Z. 27.541, wurde mit deren rechtskräftigen Ent¬ scheidung vom 16. October 1896, Z. 92.643, in Bestätigung des Erkenntnisses des magistr. Bezirksamtes für den I. und VIII. Wiener Gemeindebezirk vom 3. September 1896, Z. 15.447/VIII, der Hermine Rambusek in Wien das Hebammendiplom entzogen und die fernere Ausübung der Geburtshilfe untersagt. Hievon werden die Sanitäts=Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 4. d. M., Z. 7225/V, zur eventuellen Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. Mai 1897. Z. 7338. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des notionierten Rudolf Bezdéka. Der mit dem Erkenntnisse der Landescommission in Salzburg vom 1. Mai 1897, Z. 5174, in die Landeszwangs¬ arbeitsanstalt Korneuburg notionierte, 23 Jahre alte Bäckergeselle Rudolf Bezdéka aus Frauenberg, Bezirk Budweis in Böhmen, ist am 3. Mai 1897 aus dem Arreste des k. k. Bezirksgerichtes Golling entwichen. Die Personsbeschreibung des Flüchtigen ist folgende: Mittlere Größe, schlank, aufgedusenes, bartloses, Gesicht, schwarze, kurzgeschorene Kopfhaare.
Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Mai 1897, Z. 8165, wird der Auftrag ertheilt, den Genannten im Falle seiner Betretung festzunehmen und hierüber eventuell anher zu berichten. Steyr, am 24. Mai 1897. Z. 7375. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Warnung vor der Unterstützungsschwindlerin Lucija Kusic. Laut eines Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ragusa vom 31. März 1897, Z. 18.925, treibt sich die nach der Gemeinde Malfi zuständige Lustdirne Lucija Kusic, Tochter des Anton Kusic, in der Monarchie von Ort zu Ort herum, und erbettelt bei den diversen Gemeinden Unterstützungen an Geld, wodurch sie ihrer Heimatsgemeinde Malfi nicht unerhebliche Auslagen verursacht. Die Genannte ist von kleiner Statur, war in letzter Zeit im städtischen Spitale zu Cilli, und wurde im Jahre 1895 bereits einmal von Sebenico nach Ragusa abgeschoben. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Mai 1897, Z. 7619/II, wird der Auftrag ertheilt, zu veranlassen, dass der Genannten von keiner Seite Geldunterstützungen gewährt werden, und dass dieselbe vielmehr im Betretungsfalle nach dem Schubgesetze be¬ handelt werde. Steyr, am 24. Mai 1897. Z. 7089. An alle Gemeinde - Vorstehungen und 8. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Mai 1897, Nr. 7664/IV, ist der stellungs¬ pflichtige Eduard Müller gestorben, es sind demnach die mit dem h. a. Erlasse vom 5. April 1897, Z. 4955, Amts¬ blatt 14, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, den 19. Mai 1897. Z. 7090. An sämmtliche Gemeinde= Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Mai 1897, Nr.7736/II, wurde Cyrill Senk (Lenk=Kozak) bereits zustande gebracht. Es sind demnach die mit dem h. a. Erlasse vom 10. Mai 1897, Z. 6571, Amtsblatt Nr. 19, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, am 19. Mai 1897. Z. 6869. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Biehverkehr. Nr. 7633/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Angesichts des in dem letzten Thierseuchenbulletin aus¬ gewiesenen Standes der Maul= und Klauenseuche und der Schweinepest im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck unter Behebung ihrer Kundmachung vom 4. April l. J., Z. 11.884, gegen¬ über den Klauenviehprovenienzen aus dem erwähnten Ge¬ biete folgende Sperrverfügungen zu treffen: Wegen des Herrschens der: 1. Maul= und Klauenseuche, ist die Ein= und Durchfuhr von lebenden Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Vöcklabruck nach und durch Tirol und Vorarlberg verboten; 2. Schweinepest, ist die Ein= und Durchfuhr von lebenden Schweinen aus den politischen Bezirken Braunau a. J., Gmunden, Kirchdorf, Ried und Steyr (Land) verboten. Uebertretungen dieser Sperrverfügungen, welche mit dem Tage ihrer Verlautbarung in den amtlichen Landes¬ blättern von Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten ist, unterliegen der Ahndung nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 9. April l. J., Z. 5780/II, hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 11. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. Mai 1897. Z. 6873. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Abänderung des thierärztlichen Controltermines beim k. k. Nebenzollamte in Ach. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei vom 11. d. M., Z. 7726/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen auf den Inhalt der im Landesgesetz= und Verord¬ nungsblatte Nr. 9 ex 1897, enthaltenen Kundmachung, betreffend die Abänderung des thierärztlichen Controltermines beim k. k. Nebenzollamte in Ach zur Kenntnisnahme und Verlautbarung hiemit besonders aufmerksam gemacht. Steyr, den 24. Mai 1897. Ad Z. 5656. Amts=Erinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche dem h. a. Erlasse vom 25. April 1897, Z. 5656, gemäß den zur Vornahme der Pferde=Classification zu bestimmenden geeigneten Platz
4 anher noch nicht bekanntgegeben haben, werden aufgefordert, dem Auftrage umgehend nachzukommen. Steyr, am 25. Mai 1897. Z. 7042. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Biehverkehr. Nr. 7877|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr=Gebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. Mai d. J., Z. 14.510, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892), die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus der von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Magdeburg und Düsseldorf im Königreiche Preußen. 2. Aus der Kreishauptstadt Leipzig des Königreiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. März d. J., Z. 4335/II, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geandet. Linz, am 14. Mai 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. Mai 1897. Z. 7287. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. Mai bis 16. Mai 1897. 1. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg; Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Magdalena¬ berg; Gemeinde Schlierbach, Ortschaften Hausmaning, Schlierbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Garsten, Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Redl, Vöcklamarkt. 4. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Viechtwang. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. 3. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ortschaft Oberstiftung; Gemeinde und Stadt Freistadt; Gemeinde und Ortschaft Amesschlag. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 4. Bläschenausschlag bei Zugpferden. Ausbruch der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ort¬ schaft Habernedt. Steyr, am 25. Mai 1897. Z. 7288. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8177|II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien= Slavonien und der in der letzten Zeit con¬ statierten Seuchen=Einschleppungen werden zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Mai d. J., Z. 13.672, an Stelle der hierämtlichen Kundmachungen vom 27. März und 3. April d. J., Z. 4914/II und 5402/II, unter Aufrechthaltung der Be¬ stimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. No¬ vember 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen, mit der Wirksamkeit vom 20. Mai 1897 angefangen, angeordnet: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche, gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nograd, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes und Trencsen, dann aus der königlichen Freistadt Pozsony. 2. Maul= und Klauenseuche, gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus: a) den Comitaten Bars, Nogräd und b) der kön. Freistadt Selmecz=Béla¬ bänpa.
5 3. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schwei¬ nen aus: a) den Comitaten Abany=Torna, Arad, Bäcs¬ Bodrogh, Békes, Bereg, Bihar, Gömör=Kishont, Nogräd, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweinemast¬ anstalt in Köbänya (Steinbruch), Szabolcs, Szatmar, Szeben, Szilagy, Temes, Torda=Aranyos, Torontal, Ung=, Zala und Zemplen, dann b) den kön. Freistädten Arad, Debreczen, Kecskemet, Koloszvar, Pancsova, Szabadka, Szeged, Sopron, Ujvidek und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche, gegen die Ein¬ fuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Comitate Zagrab (Agram), nebst den in diesem Comitate liegenden Stadtbezirken; 2. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schwei¬ nen aus a) den Comitaten Pozsega und Zagrab (Agram), b) den Gebieten der kön. Stadtbezirke: Brod, Ivanic, Kostajnica, Petrinje und Sissek. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlach¬ teten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Versügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des all¬ gemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 19. Mai 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Mai 1897. Verzeichnis der im Monate April 1897 erfolgten Eintragungen in dem hierämtlichen Gewerberegister. A. Ertheilung von Concessionen und Ge¬ werbescheinen. 1. Johann Funkl, Brantweinausschank in Pichl Nr. 32, Gemeinde Weyer (Land). 2. Adalbert Schwaida, Sattlergewerbe in Judendorf Nr. 25, Gemeinde Losensteinleithen. 3. Johann König, Messerschmiede in Pichlern Nr. 20, Gemeinde Sierning. 4. Franz Degenfellner, Wirtsgewerbe in Gaflenz Nr. 2. 5. Franz Degenfellner, Fleischerei in Gaflenz Nr. 2. 6. Maria Ragl, Holz= und Kohlenhandel in Bad Hall Nr. 29. 7. Johann Bruckner, Mahlmühle und Säge in Sinnersdorf Nr. 7, Gemeinde Weißkirchen. 8. Franz Götz, Friseur= und Raseurgewerbe in Sier¬ ninghofen Nr. 3, Gemeinde Sierning. 9. Michael Rührlinger, Husschmiedgewerbe in Strienzing Nr. 16, Gemeinde Wartberg. B. Sonstige Gewerbs=Veränderungen. 1. Franz Traunmüller, Gastgewerbe in Hilbern Nr. 99, Gemeinde Thanstetten; Verpachtung an Aloisia Heitzendorfer. 2. Josef Stoiber, Husschmiedgewerbe in Berg Nr. 2, Gemeinde Pucking; Standorts=Uebertragung nach Wei߬ kirchen Nr. 56. 3. Franz Dambachmair, Wirt und Fleischhauer in Dietachdorf Nr. 1, Gemeinde Gleink; Fleischhauerei=Ge¬ schäftsführer Josef Ammer. 4. Franz Hingerl, Maurermeistergewerbe in Winkling Nr. 31, Gemeinde Gleink: Standortsverlegung nach Dietach¬ dorf Nr. 35, Gemeinde Gleink. 5. Katharina Kröswang, Fleischhauerei in Wartberg Nr. 6; Geschäftsführer Karl Kröswang. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Guittungen unterstützung.
Buchdruckerei und Tithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr.7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs= Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Jagdversteigerungs - Protokoll. Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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