3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg; Gemeinde Pettenbach, Ortschaften Magdalena¬ berg, Pettenbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Garsten und Ecklham: Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ottnang, Ort¬ schaften Bruckmühl, Hausrucködt, Schlag. Thomasroith, Untermühlau; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Redl, Vöcklamarkt. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Eber¬ schwang; Gemeinde Schildern, Ortschaft Ecklham. Steyr, am 10. Mai 1897. Z. 6574. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 7341|II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupa¬ tionsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. April d. J., Z. 12.698, ist laut Mittheilung des k. und k. gemeinsamen Finanz Ministeriums vom 21. April 1897, Z. 4287/B. H., und zufolge des officiellen Thierseuchen=Wochenausweises der Landes¬ Regierung in Sarojevo vom 31. März 1897 im Occupations¬ gebiete die Maul= und Klauenseuche in den Bezirken Bjelina, Cazin, Dervent, Dolni =Tuzla, Pr.jedor und im Gemeinde¬ gebiete Piskavica des Landbezirkes Banjaluka erloschen und besteht diese Seuche nur mehr in den Bezirken Breka, Krupa und Sanskimost. Mit Bezug auf die hieramtliche Kundmachung vom 29. März d. J., Z. 4989/II, betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Ober¬ österreich findet daher die k. k. Statthalterei die Einfuhr von Wiederkäuern aus den B'zirken Becka, Krupa und Sans¬ kimost zu verbieten, hingegen aus den Bezirken Bjelina, Cazin, Dervent, Dolni=Tuzla, Prijedor und des Gemeinde¬ gebietes Piskavica, Landbezirk Banjaluka, wieder freizugeben. Das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Versügung tritt an Stelle der obcitierten Kund¬ machung mit 8. Mai d. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), be¬ ziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 5. Mai 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 10. Mai 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Quittungen Unterstützung.
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