Amtsblatt 1897/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. Mai 1897

2 Nase proportioniert, Haupthaar grau, trägt grauen Vollbart, das Sammlungs=Certificat ausgestellt wurde. Steyr, am 4. Mai 1897. Nr. 6570/VI. Kundmachung. In Berücksichtigung der Fahrordnung für die in der Schiffahrtssaison 1897 zwischen Wien und Linz verkehrenden Personen=(Post=) Dampfer werden für die Passierung des Donaustrudens mit Genehmigung des hohen k. k. Handels¬ ministeriums vom 10. April 1897, Nr. 19.473, die nach¬ folgenden Bestimmungen getroffen: a) Für die thalfahrenden Fahrzeuge wird der Struden in der Zeit von 9 bis 11 Uhr vor¬ mittags und 2 bis 3 Uhr nachmittags offen gehalten und wird während dieser Zeit keinem Gegenzuge die Fahrt durch den Struden gestattet; b) in der Zeit von 11 bis 1 Uhr mittags bleibt er Struden sowohl für die thal= wie bergfahrenden Fahrzeuge mit Ausnahme der zwei Personen¬ dampfschiffe geschlossen; c) diese Bestimmungen haben nur Giltigkeit während der Dauer der heurigen Personen=Schiffahrt. d) Im übrigen bleiben die Bestimmungen für die Durch¬ fahrt durch den Struden, welche mit der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 18. October 1888, R.=G.=Bl. Nr. 160, verlautbart wurden, in Kraft. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz, am 24. April 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 29. April 1897. Z. 6171. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Krankheitserscheinungen des Geflügeltyphoides (der Geflügelcholera oder Hühnerpest) und Vor¬ bauungsmaßregeln. Im Nachhange zum h. a. Erlasse vom 18. April 1897, Z. 5470, Amtsblatt Nr. 16, betreffend das Auftreten des Geflügeliyphoides, werden hiemit den Gemeinde=Vorstehungen die Krankheitserscheinungen dieser Seuche unter dem Geflügel zur entsprechenden Verlautbarung und Belehrung der interessierten Kreise mitgetheilt. Das Geflügeltyphoid kommt bei sämmtlichen Haus¬ geflügelsorten vor, namentlich bei Hühnern, Gänsen, Enten, Tauben, Truthühnern, Pfauen und Fasanen, sowie auch bei allen Arten von Luxusvögeln. Vom Hausgeflügel werden häufig ganze Ställe und Zuchten von der Seuche befallen. Die Krankheit kennzeichnet sich durch den auffallend raschen Krankheitsverlauf; derselbe ist oft von sehr kurzer Dauer und mit tödtlichem Ausgang, dass die Thiere unverhofft morgens im Stalle verendet aufgefunden werden. In der Mehrzahl der Fälle dauert die Krankheit 1—3 Tage, zuweilen nur einige Stunden. Die Thiere verlieren den Appetit, sind matt, lassen die Flügel hängen, sträuben das Gefieder, blähen den Kropf auf, krümmen den Hals und sondern sich von den anderen Thieren ab. Hin und wieder beobachtet man Ausfluss schaumigen Schleimes aus der Schnabelöffnung und Erbrechen. Sodann tellt sich Diarrhöe (Durchfall) ein. Der Koth ist anfangs breiig, weißgelb, später schleimig, wässerig, von grüner Farbe und üblem Geruche; die Umgebung der Kloake (Afters) wird dadurch stark beschmutzt. Das Athmen wird angestrengt, mit oft eigenthümlichem schluchzenden und pfeifenden Geräusche. Allmählich verfärbt sich auch der Kamm und wird bläulichroth bis schwarzroth. Die Schwäche und Hinfälligkeit der Vögel nimmt zu; selbe taumeln, fallen um und verenden entweder unter den Erscheinungen von Schlafsucht oder unter Zittern. Das Erkennen der Krankheit stützt sich demnach auf das seuchenartige Auftreten der Krankheit, den raschen Verlauf und den nachweisbaren Durchfall. Zur Sicherstellung dieser Geflügelseuche ist unbedingt noch die Section der Thiere und die mikroskopische Unter¬ suchung des Blutes nothwendig. Bei dem Auftreten dieser oft sehr bösartigen Seuche ist die gründliche Desinfection des Stalles und die Separierung der gesunden von den kranken Thieren und nicht umgekehrt durchzuführen. Steyr, am 29. April 1897. Z. 5985. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6615/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Laut des letzten amtlichen Thierseuchen=Ausweises herrscht die Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Vöcklabruck und die Schweinepest in den politischen Bezirken Braunau a. J., Ried und Vöcklabruck. Behufs Hintanhaltung einer Einschleppung dieser Seuchen fand daher die k. k. Landesregierung in Salzburg unter Aufhebung ihrer Kundmachung vom 16. März l. J., Z. 2519, von nun an bis auf weiteres die Einfuhr, beziehungsweise den Eintrieb von Klauenthieren aus dem Gerichtsbezirke Vöcklabruck und die Einfuhr von Schweinen aus den übrigen Gerichtsbezirken des politischen Bezirkes Vöcklabruck, sowie aus den politischen Bezirken Braunau a. J. und Ried in das Herzogthum Salzburg zu unterfagen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 16. März l. J., Z. 2519, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass vorstehende Verfügung mit dem Tage ihrer Verlautbarung in der „Salzburger Zeitung“ in Kraft getreten ist. Linz, am 28. April 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. April 1897.

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