Z. 6063. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben der Freiwilligen Feuerwehr in Reichraming den Betrag von 80 fl. aus Allerhöchsten Privatmitteln aller¬ gnädigst zu spenden geruht. Steyr, den 29. April 1897. Z. 6280. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Edict betreffend die Feststellung der im politischen Bezirke Steyr (Umgebung) bestehenden Fischereirechte. Behufs Eintheilung der fließenden und stehenden Gewässer im politischen Bezirke Steyr (Umgebung) in Fischereireviere gemäß der §§ 11 und 12 des Fischerei¬ gesetzes vom 2. Mai 1895, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 32 ex 1896, werden alle diejenigen, welche in einer im hiesigen Bezirke gelegenen Wasserstrecke ein Fischereirecht besitzen, hiemit auf¬ gefordert, diesen Besitz bei sonstigem Verluste des in § 17 des citierten Gesetzes bezeichneten Rechtes zur Theilnahme an der nächsten Wahl des Revierausschusses innerhalb der unüberschreitbaren Frist von 60 Tagen, und zwar vom 20. Mai d. J. bis 18. Juli d. J. h. a. anzumelden und nachzuweisen. Diese Anmeldung ist hieramts innerhalb der Edictal¬ frist schriftlich einzubringen oder mündlich zu erstatten und hat nachstehende Punkte zu umfassen: 1. Den Namen, die Beschäftigung und den Wohnort des Besitzers des Fischereirechtes; 2. den Namen und die Grenzen der Wasserstrecke, sowie der etwaigen Altwässer, Ausstände und künstlichen Gerinne, auf welche sich das Fischereirecht erstreckt, die Länge und durchschnittliche Breite der Wasserstrecke; 3. bei gemeinschaftlichen Fischereirechten die Angabe des Inhaltes und Umfanges dieser Rechte, insbesonders hinsichtlich der Zeit und der Oertlichkeit, der Fischarten und der Fangmittel; 4. die Angabe der in der Wasserstrecke vorkommenden Fisch= und Krebsarten und Muscheln, sowie der wichtigeren Verhältnisse, welche hinsichtlich der Wasser¬ strecke bestehen und auf deren Beschaffenheit als Fischwasser von Einfluss sind: 5. die Beziehung auf die Nachweisungen, auf welche sich das angemeldete Fischereirecht gründet; 6. die eigenhändige Unterschrift des Anmeldenden. Der Besitz des angemeldeten Fischereirechtes ist durch die Beibringung der Fischerkarte, welche dem Anmeldenden, beziehungsweise seinem Pächter auf Grund des Gesetzes vom 7. November 1880, L.=G.= Bl. Nr. 4 ex 1881, ausgestellt wurde, nachzuweisen. Kann eine Fischerkarte nicht beigebracht werden, so teht es frei, den Besitz des Fischereirechtes in einer anderen geeigneten Weise darzuthun. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 32, die auf § 382 des a. b. G.=B. beruhende Befugnis zum reien Fischfange aufgehoben ist, und dass diejenigen, welche bis zur Kundmachung des Fischereirechtes den Fischfang berufsmäßig in den bisher dem freien Fischfange unter¬ liegenden Gewässern betrieben haben, die weitere Ausübung des Fischfanges in diesen Gewässern nur noch bis zu deren Einbeziehung in ein Revier gestattet ist. Steyr, am 2. Mai 1897. Z. 6359. An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat dem Asylvereine der Wiener Universität die erbetene Bewilligung zur Sammlung milder Gaben für die Zwecke des Vereines in Oberösterreich, jedoch nur bei den bisherigen Spendern und Mitgliedern des Vereines, in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1897 ertheilt. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei=Präsidiums vom 3. Mai l. J., Z. 1549/Präs., setze ich hievon die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis, dass dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Josef Stix, geboren zu Wien im Jahre 1842, Statur mittelgroß, gut genährt, Gesicht oval, Augen braun,
2 Nase proportioniert, Haupthaar grau, trägt grauen Vollbart, das Sammlungs=Certificat ausgestellt wurde. Steyr, am 4. Mai 1897. Nr. 6570/VI. Kundmachung. In Berücksichtigung der Fahrordnung für die in der Schiffahrtssaison 1897 zwischen Wien und Linz verkehrenden Personen=(Post=) Dampfer werden für die Passierung des Donaustrudens mit Genehmigung des hohen k. k. Handels¬ ministeriums vom 10. April 1897, Nr. 19.473, die nach¬ folgenden Bestimmungen getroffen: a) Für die thalfahrenden Fahrzeuge wird der Struden in der Zeit von 9 bis 11 Uhr vor¬ mittags und 2 bis 3 Uhr nachmittags offen gehalten und wird während dieser Zeit keinem Gegenzuge die Fahrt durch den Struden gestattet; b) in der Zeit von 11 bis 1 Uhr mittags bleibt er Struden sowohl für die thal= wie bergfahrenden Fahrzeuge mit Ausnahme der zwei Personen¬ dampfschiffe geschlossen; c) diese Bestimmungen haben nur Giltigkeit während der Dauer der heurigen Personen=Schiffahrt. d) Im übrigen bleiben die Bestimmungen für die Durch¬ fahrt durch den Struden, welche mit der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 18. October 1888, R.=G.=Bl. Nr. 160, verlautbart wurden, in Kraft. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz, am 24. April 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 29. April 1897. Z. 6171. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Krankheitserscheinungen des Geflügeltyphoides (der Geflügelcholera oder Hühnerpest) und Vor¬ bauungsmaßregeln. Im Nachhange zum h. a. Erlasse vom 18. April 1897, Z. 5470, Amtsblatt Nr. 16, betreffend das Auftreten des Geflügeliyphoides, werden hiemit den Gemeinde=Vorstehungen die Krankheitserscheinungen dieser Seuche unter dem Geflügel zur entsprechenden Verlautbarung und Belehrung der interessierten Kreise mitgetheilt. Das Geflügeltyphoid kommt bei sämmtlichen Haus¬ geflügelsorten vor, namentlich bei Hühnern, Gänsen, Enten, Tauben, Truthühnern, Pfauen und Fasanen, sowie auch bei allen Arten von Luxusvögeln. Vom Hausgeflügel werden häufig ganze Ställe und Zuchten von der Seuche befallen. Die Krankheit kennzeichnet sich durch den auffallend raschen Krankheitsverlauf; derselbe ist oft von sehr kurzer Dauer und mit tödtlichem Ausgang, dass die Thiere unverhofft morgens im Stalle verendet aufgefunden werden. In der Mehrzahl der Fälle dauert die Krankheit 1—3 Tage, zuweilen nur einige Stunden. Die Thiere verlieren den Appetit, sind matt, lassen die Flügel hängen, sträuben das Gefieder, blähen den Kropf auf, krümmen den Hals und sondern sich von den anderen Thieren ab. Hin und wieder beobachtet man Ausfluss schaumigen Schleimes aus der Schnabelöffnung und Erbrechen. Sodann tellt sich Diarrhöe (Durchfall) ein. Der Koth ist anfangs breiig, weißgelb, später schleimig, wässerig, von grüner Farbe und üblem Geruche; die Umgebung der Kloake (Afters) wird dadurch stark beschmutzt. Das Athmen wird angestrengt, mit oft eigenthümlichem schluchzenden und pfeifenden Geräusche. Allmählich verfärbt sich auch der Kamm und wird bläulichroth bis schwarzroth. Die Schwäche und Hinfälligkeit der Vögel nimmt zu; selbe taumeln, fallen um und verenden entweder unter den Erscheinungen von Schlafsucht oder unter Zittern. Das Erkennen der Krankheit stützt sich demnach auf das seuchenartige Auftreten der Krankheit, den raschen Verlauf und den nachweisbaren Durchfall. Zur Sicherstellung dieser Geflügelseuche ist unbedingt noch die Section der Thiere und die mikroskopische Unter¬ suchung des Blutes nothwendig. Bei dem Auftreten dieser oft sehr bösartigen Seuche ist die gründliche Desinfection des Stalles und die Separierung der gesunden von den kranken Thieren und nicht umgekehrt durchzuführen. Steyr, am 29. April 1897. Z. 5985. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6615/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Laut des letzten amtlichen Thierseuchen=Ausweises herrscht die Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Vöcklabruck und die Schweinepest in den politischen Bezirken Braunau a. J., Ried und Vöcklabruck. Behufs Hintanhaltung einer Einschleppung dieser Seuchen fand daher die k. k. Landesregierung in Salzburg unter Aufhebung ihrer Kundmachung vom 16. März l. J., Z. 2519, von nun an bis auf weiteres die Einfuhr, beziehungsweise den Eintrieb von Klauenthieren aus dem Gerichtsbezirke Vöcklabruck und die Einfuhr von Schweinen aus den übrigen Gerichtsbezirken des politischen Bezirkes Vöcklabruck, sowie aus den politischen Bezirken Braunau a. J. und Ried in das Herzogthum Salzburg zu unterfagen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 16. März l. J., Z. 2519, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass vorstehende Verfügung mit dem Tage ihrer Verlautbarung in der „Salzburger Zeitung“ in Kraft getreten ist. Linz, am 28. April 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. April 1897.
Z. 6229. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. April bis 26. April 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Neu¬ kirchen. Erlöschen der Seuche: Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Gampern, Ort¬ schaft Zeiling. 2. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 3. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Ulrich, Ortschaften Kleinraming, Ramingsteg. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaften Achleithen, Burg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Pilsbach, Ort¬ schaft Schmiedham. 5. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Altheim; Gemeinde Aspach, Ortschaft Wildenau; Gemeinde und Stadt Braunau; Gemeinde und Ortschaft Helpfau¬ Uttendorf; Gemeinde und Ortschaft Mattighofen; Gemeinde Moosbach, Ortschaft Matzelsdorf; Gemeinde und Ortschaft Weng. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Viechtwang. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Magdalenaberg, Pettenbach. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Schildern, Ortschaft Ecklham; Gemeinde und Ortschaft Eberschwang. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Garsten und Lahrndorf: Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ottnang, Ort¬ schaften Bruckmühl, Hausrucködt, Schlag, Thomasroith, Untermühlau; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Redl, Vöcklamarkt. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Ulrich, Ort¬ schaft Jägerberg. Steyr, am 4. Mai 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Quittungen Unterstützung.
Buchdruckerei und Tithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr.7 Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen = Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24. Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Jagdversteigerungs - Protokoll. Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2