5 tretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 23. März 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 30. März 1897. Z. 4755. An die Gemeinde- Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. März bis 26. März 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Oberdambach. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham. 2. Pferderotz. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Gleink, Ortschaft Dietach. 3. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Ulrich, Ortschaften Kleinraming, Ramingsteg. 4. Schweinepest. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Schwanenstadt; Gemeinde und Ortschaft Wolfsegg. 5. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumeltsham. Steyr, am 1. April 1897. Z. 4804. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Berlautbarung. Nr. 4989/II. Kundmachung. betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occu¬ pationsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. März l. J., Z. 7263, ist laut des officiellen Thierseuchen=Wochenausweises der Landesregierung in Sarajevo vom 15. Februar l. J. im Occupationsgebiete die Maul= und Klauenseuche in den Bezirken Bjelina, Cazin und Sanskimost neu aufgetreten, dagegen in den Bezirken Bihac, Breka und Gradacac erloschen. Die k. k. Statthalterei findet daher das mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 31. Jänner l. J., Z. 1697/II, verfügte Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus den bosnischen Bezirken Bihac, Breka, Dervent, Gra¬ dacac, Dolni=Tuzla, Prejedor mit der angrenzenden Gemeinde Piskavica des Landbezirkes Banjaluka und Krupa rücksichtlich der Bezirke Bihac, Breka und Gradacac aufzuheben, dagegen die Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus den Be¬ zirken Bjenlina, Cazin und Sanskimost zu verbieten. Das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der obeitierten Kund¬ machung mit 30. März l. J. in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 2. April 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. März 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Quittungen unterstützung.
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