4 nur mehr in der Gemeinde Alkoven herrscht, fand die k. k. Landes=Regierung in Salzburg laut Note vom 16. März d. J., Z. 2519, ihre Kundmachung vom 16. Februar d. J., Z. 1995, über den Viehverkehr aus Oberösterreich in dem Sinne zu modificieren, dass von nun an bis auf weiteres die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den obgenannten Bezirken, mit Ausnahme der Gemeinde Alkoven, wieder gestattet wird, hingegen bleibt die Einfuhr aus den politischen Bezirken Steyr (Stadt) und Steyr (Land) noch untersagt. Dies wird unter Bezugnahme auf die h. d. Kund¬ machung vom 22. Februar d. J., Z. 2996, verlautbart. Linz, am 19. März 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 30. März 1897. Z. 4756. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4914/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien und Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der in der letzten Zeit constatierten Seuchen=Einschleppungen werden zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. März l. J., Z. 8185, unter Aufrechterhaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hin¬ sichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien= Slavonien mittelst der Eisenbahn festgesetzten Be¬ stimmungen die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 28. März 1897 angefangen, angeordnet. A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nograd, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Ge¬ bietes der Insel Schütt), Szepes und Trencsen, dann aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus: a) den Comitaten Bars, Beßtercze=Naßod, Pest Pilis=Solt=Kiskun, Saros, Sopron und Vas; b) aus der königlichen Freistadt Sopron und Szabadka; 3. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abanj=Torna, Arad, Bacs=Bodrogh, Bars, Bekes, Bereg, Bihar, Gömör=Kishont, Jaß=Nagykun¬ Szolnok, Moson, Nograd, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Stein¬ bruch), Somogy, Szabolcs, Szatmar, Szilagy, Szolnok¬ Doboka, Temes, Torontal, Veßprem, Zala und Zemplen; dann b) den königlichen Freistädten: Arad, Kecskemet, Kolozsvar, Nagyvarad, Pancsova, Sobron, Szabadka, Ujvidek und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten: Pozsega und Zagrab (Agram), nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Pozsega und Zagrab (Agram); b) den Gebieten der königlichen Freistädte: Brod, Ivanic, Kostajnica, Petrinje und Sissek. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 27. März 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. April 1897. Z. 4536. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendaemerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. 4891/II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) aus Böhmen nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die anhaltende Abnahme der Maul¬ und Klauenseuche in Böhmen und auf Grund des dermaligen Standes derselben findet die k. k. Statthalterei in Abänderung der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1897, Z. 780/II, das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) aus Böhmen nach Ober¬ österreich auf die politischen Bezirke Böhmisch=Brod, Jung¬ bunzlau, Karolinenthal, Melnik, Raudnitz und Schlan ein¬ zuschränken, dagegen die Einfuhr der genannten Thier¬ gattungen aus den übrigen seuchenfreien Gemeinden Böhmens unter Beobachtung der für den Viehverkehr im allgemeinen bestehenden Bestimmungen zu gestatten. Diese Verfügung tritt an die Stelle der obcitierten Kundmachung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬
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