Amtsblatt 1897/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. April 1897

3 Reisender ohne überflüssige Behinderung des Reise=Verkehres wurde die k. k. Statthalterei in Triest vom hohen k. k. Ministerium des Innern aufgefordert, Veranlassung zu treffen, dass seitens der politischen Behörde des Ausschiffungshafens, wie eventuell seitens der politischen Behörde jeder anderen Grenzeintrittsstation in der anlässlich der Choleragefahr festgesetzten Weise und auf kürzestem Wege die nothwendigen Verständigungen an die zunächst in Frage kommende Ver¬ kehrsanstalt (Eisenbahnstation, Einschiffungsstation, Verkehrs¬ unternehmung), an welche die Weiterreisenden überwiesen werden, eventuell bei anderweitigerer Fortsetzung der Reise, an die Ortsgemeinde und die politische Behörde des nächst¬ gewählten Aufenthalsortes des Reisenden gelangen. Mit Rücksicht hierauf fand das hohe k. k. Ministerium des Innern laut Erlasses vom 22. März l. J., Z. 5630, im Einvernehmen mit dem k. k. Eisenbahnministerium hin¬ sichtlich der Ueberwachung des Reiseverkehres und der Auf¬ enthaltsverhältnisse von Reisenden aus pestverseuchten Gebieten durch 7 Tage vom Tage des Uebertrittes über die Grenze an gerechnet, die anlässlich des Herrschens der Cholera getroffenen Maßnahmen in analoger Weise wieder in Kraft zu setzen. Hiernach treten die Verpflichtungen des Begleitpersonales der Eisenbahnzüge zur thunlichst abgesonderten Beförderung der gedachten Reisenden, sowie zur Erstattung der Anzeige über etwa wahrgenommene verdächtige Aenderungen im Befinden derselben, desgleichen der Meldung jeder Unter¬ brechung der Reise in Wirksamkeit. In gleicher Weise haben auch die zur Handhabung der Localsanitätspolizei im Aufenthaltsorte solcher Reisender berufenen Organe das zur sanitären Evidenzhaltung und Wahrnehmung des Gesundheitszustandes des Zugereisten, während der Beobachtungsdauer, Erforderliche zu veranlassen. Es tritt die Verpflichtung aller derjenigen, welche derartige Reisende während ihres Aufenthaltes beherbergen, in Kraft, die unverzügliche Anzeige vom Eintreffen derselben an die Ortspolizeibehörde zu erstatten, sowie im Falle ein¬ tretender Erkrankung derartiger Personen augenblicklich für ärztliche Hilfe vorzusorgen und beim geringsten Verdachte einer sich entwickelnden Infectionskrankheit die unverzügliche Meldung an die Localbehörde zu erstatten. Diese Verpflichtung obliegt in gleicher Weise den zur Hilfeleistung berufenen Aerzten und Sanitätspersonen überhaupt. Auch ist nebst der Aufrechthaltung allgemein be¬ riedigender hygienischer Verhältnisse, beziehungsweise der fortgesetzten Assanierung mangelhafter, sanitärer Zustände in den Gemeinden die stete, exacte Uebung des auf die Bekämpfung von Infectionskrankheiten jeder Art ge¬ richteten Sanitäts=, beziehungsweise Epi¬ demiedienstes, dessen Grundzüge allen Sanitätsorganen vollständig geläufig sein und auch für weitere Schichten der Bevölkerung verständlich gemacht werden müssen, als der sicherste Schutz anzusehen, um der Gefährdung der gesammten Gesundheits= und Lebensverhältnisse der Bevölkerung durch plötzliche Invasion von Infectionskrankheiten wirksam ent¬ gegentreten und das in Epidemiezeiten besonders hochzu¬ schätzende Gefühl der öffentlichen sanitären Sicherheit stärken zu können. Es werden daher die Sanitätsgemeinden zur unaus¬ gesetzten, eifrigen Thätigkeit im Sinne der Ausforschung sanitärer Uebelstände und thatkräftiger Beseitigung derselben, owie zum Ausweise über die hierin erzielten Erfolge auf¬ gefordert. Insbesondere wird stetige, erhöhte Aufmerksamkeit auf wohnungshygienische Zustände, auf die gute Beschaffenheit des Trinkwassers und der Nahrungs=, wie Genussmittel, auf die zweckentsprechende unschädliche Beseitigung der Abfall¬ und Unrathsstoffe und auf Entfernung aller Schädlichkeiten in dieser Hinsicht zu lenken sein. Hiebei nehme ich Anlass, neuerdings auf die ge¬ naueste Beachtung der wiederholt ergangenen Weisungen zu dringen, dass jeder Fall einer cholera= oder pestverdächtigen Erkrankung sofort, wo möglich telegraphisch hieramts ange¬ zeigt werde. Steyr, am 30. März 1897. Z. 4582. An sämmtliche Banitäts=Gemeinde=Vor¬ stekungen und die Herren Gemeindeärzte. Mineralwasserhandel. Laut Erlass der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. März 1897, Z. 4840/V, hat auf Grund des Fachgut¬ achtens des Obersten Sanitätsrathes das h. k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 19. März l. J., Z. 6284 ex 1896, die mit dem Erlasse vom 26. März 1852, Z. ad 22.873 ex 1850 (intimiert mit h. d. Kundmachung vom 1. April 1852, Z. 4629) getroffene Anordnung, dass auf den Zinnblättchen, welche zum äußeren Verschlusse der Mineralwasserflaschen und Krüge verwendet werden, auch die Jahreszahl der stattgefundenen Füllung ersichtlich zu machen ist, außer Kraft gesetzt. Mineralwässer, welche die ursprünglichen phyfikalischen Eigenschaften nicht mehr besitzen, insbesondere Mineral¬ wässer, welche schon bei der äußeren Besichtigung eine deut¬ liche Trübung und andere Zeichen einer eingetretenen Zer¬ setzung erkennen lassen, sind vom Verkehre ausgeschlossen. Hievon werden die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung und zur Verständigung der Mineral¬ wasserhändler und Apotheker in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 29. März 1897. Z. 4030. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Uebersicht der Frühjahrs=Waffenübungs=Perioden pro 1897. Die mit h. Statthalterei=Erlass, Nr. 3795/IV vom 12. März 1897 anher gelangte Uebersicht über die Perioden, in welchen die Frühjahrs=Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten im Territorialbereiche im Jahre 1897 vorzunehmen sein werden, wird mit dem Bemerken verlaut¬ bart, dass bei dem Umstande, als für die Herbstwaffenübungen der größte Theil der Reservisten zu reservieren ist, für die Frühjahrs=Waffenübung von dieser Kategorie Waffenübungs¬ pflichtiger nur ein ganz kleiner Bruchtheil derselben erübrigt. Steyr, am 22. März 1897.

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