Amtsblatt 1897/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. April 1897

2 schränkung der Bannvorschrift, unbeschadet des Zweckes der¬ selben, auf einen Theil der Parcellen thunlich, so ist, nach rechtskräftiger entsprechender Abänderung der Bannvorschrift, die Umschreibung des restlichen Theiles der Parcelle in jene Culturgattung, in welche sie nach ihrer thatsächlichen und vorwiegenden Benützung gehört, vorzunehmen. 7. In Bezug auf den Vorgang zur Durchführung der Umschreibung der Parcellen in eine andere Culturgattung ist zunächst zu beachten, dass das Gesetz die Präclusivfrist bis Ende 1897 festsetzt, innerhalb welcher von den Besitzern das Verlangen um Umschreibung der Parcellen gestellt werden muss, wenn solches berücksichtigt werden soll. 8. Es haben daher diejenigen Grundbesitzer, welche die Umschreibung einer im Grundsteuercataster als Wald ein¬ getragenen Parcelle oder eines Theiles derselben (Punkt 4) in eine andere Culturgattung, oder die Ausscheidung eines Theiles einer Parcelle aus der Bannvorschrift (Punkt 6) erwirken wollen, dies innerhalb der gesetzlichen Frist ent¬ weder bei dem Eoidenzhaltungsbeamten oder bei dem Ge¬ meindevorsteher mündlich oder schriftlich anzumelden. 9. Die Anmeldung hat nachstehende Daten zu enthalten: Den Namen und Wohnort des Grundbesitzers, die Catastralgemeinde, in welcher die Parcelle liegt, die Parcellen¬ nummer und das Flächenmaß der Parcelle, die Cultur¬ gattung nach dem gegenwärtigen Grundsteuercataster und jene nach dem vorangegangenen Grundsteueroperate, die Cultur gattung, zu welcher die Parcelle nach ihrer thatsächlichen und vorwiegenden Nutzung gehört, den Umstand, ob sich auf der Parcelle eine Bestockung und insbesondere ein zu¬ ammenhängender Waldbestand, im letzteren Falle, in welchem beiläufigen Ausmaße, befindet, endlich ob sich die Parcelle in steiler, zur Abrutschung geneigter Lage befindet oder nicht. Die Richtigkeit der Angaben der vier letzten Umstände ist durch den Gemeindevorsteher zu bestätigen. 10. Insofern daher die Anmeldung bei dem Evidenz¬ haltungsbeamten erfolgte, hat letzterer die diesfällige Be¬ stätigung des Gemeindevorstehers einzuholen. 11. Die beim Gemeindevorsteher eingebrachten An¬ meldungen sind von demselben mit Schlufs jeden Monates an den zuständigen Evidenzhaltungsbeamten einzusenden. Zur Aufnahme der Anmeldungen kann sich eines Blankeits nach dem beiliegenden Muster bedient werden. 12. Diese Verordnung ist seitens der Landesstellen einmal in den ämtlichen Landeszeitungen, ferner von der politischen Bezirksbehörde im Laufe der Anmeldungsfrist dreimal in angemessenen Zwischenräumen im Amtsblatte, endlich in den Gemeinden in ortsüblicher Weise zu verlaut¬ baren. Bilinski m. p. Z. 4578. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. März 1897, Z. 8264, und hohen Statt¬ halterei=Erlasses vom 24. März l. J., Z. 4916/V, werden die Gemeindevorstehungen zur weiteren Verlautbarung in Kenntnis gesetzt, dass die rumänische Regierung mit Rück¬ sicht auf die Ausbreitung der Blattern in Rumänien, den an Blattern erkrankten fremden Arbeitern den Eintritt nach Rumänien untersagt hat und dieses Verbot am 11./23. Fe¬ bruar in Kraft getreten ist. Steyr, am 28. März 1897. Z. 4302. An die Gemeinde- Vorstehungen. Inspicierung der Fischwässer. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. März l. J., Z. 3760/I, sind die Herren Georg Lahner und Ferdinand Fischlhamer mit der Vornahme der dem oberösterreichischen Fischereivereine vom h. k. k. Acker¬ bauministerium übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ lautbarung an die Fischereiberechtigten in die Kenntnis. Steyr, am 23. März 1897. Z. 4691. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Kerzte. Vorkehrung gegen die Cholera= und Pestgefahr. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 24. März 1897, Z. 4761/V, Nachstehendes anher eröffnet: Die Verbreitung der Pest von den ostindischen Seehäfen aus in andere südasiatische Küstengebiete lässt die Vorsicht geboten erscheinen, schon gegenwärtig alle Vorbereitungen zu treffen, um im Falle des Näherrückens der Pestgefahr das Eindringen dieser Insectionskrankheit über die Grenzen des Reiches thunlichst verhüten, dieselbe in dem unerwarteten Falle der vereinzelten Einschleppung sofort am Orte des Auftretens ersticken und so an der epidemischen Verbreitung hindern zu können. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat im Ein¬ vernehmen mit dem k. k. Handelsministerium bereits im October 1896 die nothwendigen Vorkehrungen veranlasst, um der Einschleppung der Pest im Seewege durch ent¬ sprechende seesanitätspolizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Ferner wurden mit der Ministerial=Verordnung vom 24. Jänner 1897, R.=G.=Bl. Nr. 29, jene Waren und Verkehrsgegenstände von der Einfuhr aus Südasien ausge¬ schlossen, welche zur Einschleppung der Pestseuche im Wege des maritimen Handelsverkehres Anlass bieten könnten. In Gemäßheit der gedachten Vorschriften findet beim Eintreffen von Schiffen aus den verseuchten asiatischen Ge¬ bieten vor der Landung eine genaue amtsärztliche Revision dieser Schiffe sowohl hinsichtlich der auf denselben befindlichen Personen als auch hinsichtlich der Waren statt, und werden fallweise die nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung als nothwendig erkannten seesanitären Maßnahmen durchgeführt. Es erscheint aber weiterhin geboten, dass die nach dem Anlanden zum freien Verkehre, beziehungsweise zur Weiter reise zugelassenen Insassen von aus Pestgegenden gekommenen Schiffen vorsichtshalber auch noch zu Lande hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes während des Aufenthaltes im Inlande, beziehungsweise auch während einer weiteren Reisebewegung durch sieben Tage — vom Tage der Landung an gerechnet unter dieselbe sanitätspolizeiliche Evidenz und fortlaufende Ueberwachung gestellt bleiben, wie dies anlässlich des Her¬ schens der Cholera hinsichtlich aller Ankömmlinge aus Cholera¬ gegenden — durch fünf Tage von der Ueberschreitung der Grenze an — vorgeschrieben gewesen ist. Zur wirksamen Durchführung dieser Evidenzhaltung und sanitären Ueberwachung aus Pestgegenden eingelangter

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