Gento-#ö0rurt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 13. Steyr, am 1. April. 1897. Z. 414/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen erhalten hiemit den Auftrag, im Sinne des Erlasses des hohen k. k. ober¬ österreichischen Landesschulrathes vom 7. März 1897, Z. 779, die Schulbeschreibung von Haus zu Haus vorzunehmen. Die Schulbeschreibungsacten: Aufnahmsbogen A, Tabelle B und die von den Schulleitungen anzufertigenden summarischen Ausweise sind von den Ortsschulräthen bis 15. Mai l. J. vorzulegen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1897. Z. 415/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden beauftragt, jene Lehr¬ personen, welche bei der diesjährigen Bezirkslehrerconferenz einen Vortrag zu halten gedenken, unter Anführung des Themas bis 6. April l. J. hieramts bekanntzugeben oder einen Fehlbericht einzusenden. K. K. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1897. Z. 4608. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Dieselben werden aufgesordert, nachfolgende Finanz¬ ministerial=Verordnung neuerdings in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Steyr, 28. März 1897. Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 11. August 1896 über den Vollzug des § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 121), betreffend die Revision des Grund¬ steuercatasters (R.=G.=Bl. Nr. 153). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerbauministerium wird wegen des Vollzuges des § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 121), betreffend die Revi¬ sion des Grundsteuercatasters, Nachstehendes verordnet: 1. Nach der citierten, gesetzlichen Bestimmung sind Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, in dem vorangegangenen Grundsteuer¬ operate jedoch einer anderen Culturgattung zugeschrieben waren, über Verlangen ihres Besitzers, wenn solches bis Ende Juni 1897 gestellt wird, in jene Culturgattung zu über¬ stellen, in welche sie nach ihrer thatsächlichen und vor¬ wiegenden Benützung gehören, ohne dass es hiezu einer Bewilligung im Sinne des § 2 des Forstgesetzes vom 3. December 1852 (R.=G.=Bl. Nr. 250) oder eines aus¬ drücklichen behördlichen Widerrufes etwa ergangener Auf¬ forstungsaufträge bedarf. 2. Diese Bestimmung findet zunächst auf Parcellen Anwendung, welche nach ihrem ganzen Flächeninhalte im Grundsteuercataster als Waldung eingetragen sind, im voran¬ gegangenen Grundsteueroperate aber einer anderen Cultur¬ gattung zugeschrieben waren. 3. Doch hebt der Umstand, dass eine Parcelle, sei es im Grundsteuercataster, sei es im vorangegangenen Grund¬ steueroperate, oder in beiden (wie es hie und da vorkommt) mit einem aliquoten oder bloß approximativ ermittelten (nicht vermessenen) Theile als Waldung eingetragen, mit dem restlichen Theile aber einer anderen Culturgattung zu¬ geschrieben ist (Culturabschnitte), die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung nicht auf. 4. Ist im vorangegangenen Grundsteueroperate eine Parcelle mit einem Theile als Waldung eingetragen und sind Theile der Parcelle, obschon diese, im ganzen betrachtet, thatsächlich und vorwiegend zu einer anderen Cultur benützt wird, bestockt, so sind von der Umschreibung der Parcelle in eine Culturgattung jene bestockten Theile auszuschließen und im Grundsteuercataster als Waldung zu belassen, welche a) sich in steilen, zu Abrutschungen neigenden Lagen befinden und ein Bestockungsverhältnis von mehr als 0•3 aufweisen, oder b) sich in anderen als den vorbezeichneten Lagen befinden und wenigstens drei Hektare mit einem Bestockungs¬ verhältnis von mehr als 0•5 betragen. 5. Das Gesetz findet auf jene Parcellen keine An¬ wendung, in Betreff deren auf Grund der für Dalmatien, Triest, Görz, Gradisca, Istrien und Krain bestehenden be¬ sonderen Aufforstungsgesetze oder des Gesetzes vom 30. Juni 1884 (R.=G.=Bl. Nr. 117), betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, erkannt wurde, dass sie als Waldgrund zu erhalten seien, oder welche auf Grund des § 19 des Forstgesetzes vom 3. December 1852 (R.=G.=Bl. Nr. 250) mit einer ihre forstmäßige Benützung erheischenden Bannvorschrift belegt worden sind. 6. Steht jedoch der angesuchten Umschreibung der Parcellen in eine andere Culturgattung nur der letzterwähnte Umstand (Bannvorschrift) entgegen und erscheint die Be¬
2 schränkung der Bannvorschrift, unbeschadet des Zweckes der¬ selben, auf einen Theil der Parcellen thunlich, so ist, nach rechtskräftiger entsprechender Abänderung der Bannvorschrift, die Umschreibung des restlichen Theiles der Parcelle in jene Culturgattung, in welche sie nach ihrer thatsächlichen und vorwiegenden Benützung gehört, vorzunehmen. 7. In Bezug auf den Vorgang zur Durchführung der Umschreibung der Parcellen in eine andere Culturgattung ist zunächst zu beachten, dass das Gesetz die Präclusivfrist bis Ende 1897 festsetzt, innerhalb welcher von den Besitzern das Verlangen um Umschreibung der Parcellen gestellt werden muss, wenn solches berücksichtigt werden soll. 8. Es haben daher diejenigen Grundbesitzer, welche die Umschreibung einer im Grundsteuercataster als Wald ein¬ getragenen Parcelle oder eines Theiles derselben (Punkt 4) in eine andere Culturgattung, oder die Ausscheidung eines Theiles einer Parcelle aus der Bannvorschrift (Punkt 6) erwirken wollen, dies innerhalb der gesetzlichen Frist ent¬ weder bei dem Eoidenzhaltungsbeamten oder bei dem Ge¬ meindevorsteher mündlich oder schriftlich anzumelden. 9. Die Anmeldung hat nachstehende Daten zu enthalten: Den Namen und Wohnort des Grundbesitzers, die Catastralgemeinde, in welcher die Parcelle liegt, die Parcellen¬ nummer und das Flächenmaß der Parcelle, die Cultur¬ gattung nach dem gegenwärtigen Grundsteuercataster und jene nach dem vorangegangenen Grundsteueroperate, die Cultur gattung, zu welcher die Parcelle nach ihrer thatsächlichen und vorwiegenden Nutzung gehört, den Umstand, ob sich auf der Parcelle eine Bestockung und insbesondere ein zu¬ ammenhängender Waldbestand, im letzteren Falle, in welchem beiläufigen Ausmaße, befindet, endlich ob sich die Parcelle in steiler, zur Abrutschung geneigter Lage befindet oder nicht. Die Richtigkeit der Angaben der vier letzten Umstände ist durch den Gemeindevorsteher zu bestätigen. 10. Insofern daher die Anmeldung bei dem Evidenz¬ haltungsbeamten erfolgte, hat letzterer die diesfällige Be¬ stätigung des Gemeindevorstehers einzuholen. 11. Die beim Gemeindevorsteher eingebrachten An¬ meldungen sind von demselben mit Schlufs jeden Monates an den zuständigen Evidenzhaltungsbeamten einzusenden. Zur Aufnahme der Anmeldungen kann sich eines Blankeits nach dem beiliegenden Muster bedient werden. 12. Diese Verordnung ist seitens der Landesstellen einmal in den ämtlichen Landeszeitungen, ferner von der politischen Bezirksbehörde im Laufe der Anmeldungsfrist dreimal in angemessenen Zwischenräumen im Amtsblatte, endlich in den Gemeinden in ortsüblicher Weise zu verlaut¬ baren. Bilinski m. p. Z. 4578. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. März 1897, Z. 8264, und hohen Statt¬ halterei=Erlasses vom 24. März l. J., Z. 4916/V, werden die Gemeindevorstehungen zur weiteren Verlautbarung in Kenntnis gesetzt, dass die rumänische Regierung mit Rück¬ sicht auf die Ausbreitung der Blattern in Rumänien, den an Blattern erkrankten fremden Arbeitern den Eintritt nach Rumänien untersagt hat und dieses Verbot am 11./23. Fe¬ bruar in Kraft getreten ist. Steyr, am 28. März 1897. Z. 4302. An die Gemeinde- Vorstehungen. Inspicierung der Fischwässer. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. März l. J., Z. 3760/I, sind die Herren Georg Lahner und Ferdinand Fischlhamer mit der Vornahme der dem oberösterreichischen Fischereivereine vom h. k. k. Acker¬ bauministerium übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ lautbarung an die Fischereiberechtigten in die Kenntnis. Steyr, am 23. März 1897. Z. 4691. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Kerzte. Vorkehrung gegen die Cholera= und Pestgefahr. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 24. März 1897, Z. 4761/V, Nachstehendes anher eröffnet: Die Verbreitung der Pest von den ostindischen Seehäfen aus in andere südasiatische Küstengebiete lässt die Vorsicht geboten erscheinen, schon gegenwärtig alle Vorbereitungen zu treffen, um im Falle des Näherrückens der Pestgefahr das Eindringen dieser Insectionskrankheit über die Grenzen des Reiches thunlichst verhüten, dieselbe in dem unerwarteten Falle der vereinzelten Einschleppung sofort am Orte des Auftretens ersticken und so an der epidemischen Verbreitung hindern zu können. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat im Ein¬ vernehmen mit dem k. k. Handelsministerium bereits im October 1896 die nothwendigen Vorkehrungen veranlasst, um der Einschleppung der Pest im Seewege durch ent¬ sprechende seesanitätspolizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Ferner wurden mit der Ministerial=Verordnung vom 24. Jänner 1897, R.=G.=Bl. Nr. 29, jene Waren und Verkehrsgegenstände von der Einfuhr aus Südasien ausge¬ schlossen, welche zur Einschleppung der Pestseuche im Wege des maritimen Handelsverkehres Anlass bieten könnten. In Gemäßheit der gedachten Vorschriften findet beim Eintreffen von Schiffen aus den verseuchten asiatischen Ge¬ bieten vor der Landung eine genaue amtsärztliche Revision dieser Schiffe sowohl hinsichtlich der auf denselben befindlichen Personen als auch hinsichtlich der Waren statt, und werden fallweise die nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung als nothwendig erkannten seesanitären Maßnahmen durchgeführt. Es erscheint aber weiterhin geboten, dass die nach dem Anlanden zum freien Verkehre, beziehungsweise zur Weiter reise zugelassenen Insassen von aus Pestgegenden gekommenen Schiffen vorsichtshalber auch noch zu Lande hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes während des Aufenthaltes im Inlande, beziehungsweise auch während einer weiteren Reisebewegung durch sieben Tage — vom Tage der Landung an gerechnet unter dieselbe sanitätspolizeiliche Evidenz und fortlaufende Ueberwachung gestellt bleiben, wie dies anlässlich des Her¬ schens der Cholera hinsichtlich aller Ankömmlinge aus Cholera¬ gegenden — durch fünf Tage von der Ueberschreitung der Grenze an — vorgeschrieben gewesen ist. Zur wirksamen Durchführung dieser Evidenzhaltung und sanitären Ueberwachung aus Pestgegenden eingelangter
3 Reisender ohne überflüssige Behinderung des Reise=Verkehres wurde die k. k. Statthalterei in Triest vom hohen k. k. Ministerium des Innern aufgefordert, Veranlassung zu treffen, dass seitens der politischen Behörde des Ausschiffungshafens, wie eventuell seitens der politischen Behörde jeder anderen Grenzeintrittsstation in der anlässlich der Choleragefahr festgesetzten Weise und auf kürzestem Wege die nothwendigen Verständigungen an die zunächst in Frage kommende Ver¬ kehrsanstalt (Eisenbahnstation, Einschiffungsstation, Verkehrs¬ unternehmung), an welche die Weiterreisenden überwiesen werden, eventuell bei anderweitigerer Fortsetzung der Reise, an die Ortsgemeinde und die politische Behörde des nächst¬ gewählten Aufenthalsortes des Reisenden gelangen. Mit Rücksicht hierauf fand das hohe k. k. Ministerium des Innern laut Erlasses vom 22. März l. J., Z. 5630, im Einvernehmen mit dem k. k. Eisenbahnministerium hin¬ sichtlich der Ueberwachung des Reiseverkehres und der Auf¬ enthaltsverhältnisse von Reisenden aus pestverseuchten Gebieten durch 7 Tage vom Tage des Uebertrittes über die Grenze an gerechnet, die anlässlich des Herrschens der Cholera getroffenen Maßnahmen in analoger Weise wieder in Kraft zu setzen. Hiernach treten die Verpflichtungen des Begleitpersonales der Eisenbahnzüge zur thunlichst abgesonderten Beförderung der gedachten Reisenden, sowie zur Erstattung der Anzeige über etwa wahrgenommene verdächtige Aenderungen im Befinden derselben, desgleichen der Meldung jeder Unter¬ brechung der Reise in Wirksamkeit. In gleicher Weise haben auch die zur Handhabung der Localsanitätspolizei im Aufenthaltsorte solcher Reisender berufenen Organe das zur sanitären Evidenzhaltung und Wahrnehmung des Gesundheitszustandes des Zugereisten, während der Beobachtungsdauer, Erforderliche zu veranlassen. Es tritt die Verpflichtung aller derjenigen, welche derartige Reisende während ihres Aufenthaltes beherbergen, in Kraft, die unverzügliche Anzeige vom Eintreffen derselben an die Ortspolizeibehörde zu erstatten, sowie im Falle ein¬ tretender Erkrankung derartiger Personen augenblicklich für ärztliche Hilfe vorzusorgen und beim geringsten Verdachte einer sich entwickelnden Infectionskrankheit die unverzügliche Meldung an die Localbehörde zu erstatten. Diese Verpflichtung obliegt in gleicher Weise den zur Hilfeleistung berufenen Aerzten und Sanitätspersonen überhaupt. Auch ist nebst der Aufrechthaltung allgemein be¬ riedigender hygienischer Verhältnisse, beziehungsweise der fortgesetzten Assanierung mangelhafter, sanitärer Zustände in den Gemeinden die stete, exacte Uebung des auf die Bekämpfung von Infectionskrankheiten jeder Art ge¬ richteten Sanitäts=, beziehungsweise Epi¬ demiedienstes, dessen Grundzüge allen Sanitätsorganen vollständig geläufig sein und auch für weitere Schichten der Bevölkerung verständlich gemacht werden müssen, als der sicherste Schutz anzusehen, um der Gefährdung der gesammten Gesundheits= und Lebensverhältnisse der Bevölkerung durch plötzliche Invasion von Infectionskrankheiten wirksam ent¬ gegentreten und das in Epidemiezeiten besonders hochzu¬ schätzende Gefühl der öffentlichen sanitären Sicherheit stärken zu können. Es werden daher die Sanitätsgemeinden zur unaus¬ gesetzten, eifrigen Thätigkeit im Sinne der Ausforschung sanitärer Uebelstände und thatkräftiger Beseitigung derselben, owie zum Ausweise über die hierin erzielten Erfolge auf¬ gefordert. Insbesondere wird stetige, erhöhte Aufmerksamkeit auf wohnungshygienische Zustände, auf die gute Beschaffenheit des Trinkwassers und der Nahrungs=, wie Genussmittel, auf die zweckentsprechende unschädliche Beseitigung der Abfall¬ und Unrathsstoffe und auf Entfernung aller Schädlichkeiten in dieser Hinsicht zu lenken sein. Hiebei nehme ich Anlass, neuerdings auf die ge¬ naueste Beachtung der wiederholt ergangenen Weisungen zu dringen, dass jeder Fall einer cholera= oder pestverdächtigen Erkrankung sofort, wo möglich telegraphisch hieramts ange¬ zeigt werde. Steyr, am 30. März 1897. Z. 4582. An sämmtliche Banitäts=Gemeinde=Vor¬ stekungen und die Herren Gemeindeärzte. Mineralwasserhandel. Laut Erlass der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. März 1897, Z. 4840/V, hat auf Grund des Fachgut¬ achtens des Obersten Sanitätsrathes das h. k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 19. März l. J., Z. 6284 ex 1896, die mit dem Erlasse vom 26. März 1852, Z. ad 22.873 ex 1850 (intimiert mit h. d. Kundmachung vom 1. April 1852, Z. 4629) getroffene Anordnung, dass auf den Zinnblättchen, welche zum äußeren Verschlusse der Mineralwasserflaschen und Krüge verwendet werden, auch die Jahreszahl der stattgefundenen Füllung ersichtlich zu machen ist, außer Kraft gesetzt. Mineralwässer, welche die ursprünglichen phyfikalischen Eigenschaften nicht mehr besitzen, insbesondere Mineral¬ wässer, welche schon bei der äußeren Besichtigung eine deut¬ liche Trübung und andere Zeichen einer eingetretenen Zer¬ setzung erkennen lassen, sind vom Verkehre ausgeschlossen. Hievon werden die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung und zur Verständigung der Mineral¬ wasserhändler und Apotheker in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 29. März 1897. Z. 4030. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Uebersicht der Frühjahrs=Waffenübungs=Perioden pro 1897. Die mit h. Statthalterei=Erlass, Nr. 3795/IV vom 12. März 1897 anher gelangte Uebersicht über die Perioden, in welchen die Frühjahrs=Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten im Territorialbereiche im Jahre 1897 vorzunehmen sein werden, wird mit dem Bemerken verlaut¬ bart, dass bei dem Umstande, als für die Herbstwaffenübungen der größte Theil der Reservisten zu reservieren ist, für die Frühjahrs=Waffenübung von dieser Kategorie Waffenübungs¬ pflichtiger nur ein ganz kleiner Bruchtheil derselben erübrigt. Steyr, am 22. März 1897.
4 20 8 * — 2 — — 8 3 F 5 725 — 8 1 — — — 330 # — 852 70 2 * □# # * E — S. E # 2. S 28 — ∆ — 23 2 — 75 2
Z. 4149. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Telegraphische Impfstoff - Bestellung. Es ist laut eines Berichtes der Direction der k. k. Impfstoff=Gewinnungs=Anstalt in Wien an die k. k. nieder¬ österreichische Statthalterei im vorigen Jahre wieder¬ holt vorgekommen, dass seitens einzelner Impfärzte und Behörden, welche Impfstoff auf telegraphischem Wege be¬ stellt hatten, die hierüber beizubeingenden Bestellscheine nicht nur viele Tage später an die Direction der genannten Anstalt einsandten, sondern es auch unterließen, auf den¬ selben die bereits erfolgte telegraphische Bestellung vorzu¬ merken, wodurch es namentlich zur Zeit der Impfsaison ge¬ schehen konnte, dass seitens der k. k. Impfstoff=Gewinnungs¬ Anstalt Doppelsendungen effectuiert wurden, die nachher wieder zurückgenommen werden mussten. Um derartige, den Betrieb der Anstalt schädigende Vorkommnisse zu vermeiden, werden die Gemeinde=Vor¬ tehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 15. d. M., Z. 3904/V aufgefordert, die Impfärzte anzuweisen, im Falle einer telegraphischen Bestellung von Impfstoff aus der k. k. Impfstoff=Gewinnungs=Anstalt den vor¬ schriftsmäßig ausgestellten Bestellschein umgehend an die genannte Anstalt einzusenden und in demselben auf die be¬ reits erfolgte telegraphische Bestellung ausdrücklich Bezug zu nehmen. Ferner wurde seitens der Impfstoff=Gewinnungs Anstalt darüber Klage geführt, dass der Ausfüllung der vorge¬ schriebenen Bestellscheine nicht immer die gebürende Sorg¬ falt zugewendet wurde und dass es namentlich bei der Rubrik „Schülerimpfungen“ häufig unterlassen wurde, den Bedarf hiefür nach Erstimpfungen und Wiederimpfungen zu specificieren. Da durch ein derartiges Vorgehen die Abrechnung der k. k. Impfstoff=Gewinnungs=Anstalt mit den Landesfonds erheblich erschwert wird, sind die Impfärzte auch dahin anzuweisen, dass die gedachten Bestellscheine gewissenhaft ausgefüllt und jene Rubriken, unter welchen ein Impfstoff nicht angesprochen wird, deutlich durchstrichen werden. Bemerkt wird noch hiezu, dass laut Mittheilung der k. k. niederöst. Statthalterei vom 2. März l. J., Z. 11.033, die Direction der genannten Anstalt ermächtigt ist, mangel¬ haft ausgefüllte Bestellscheine zurückzuweisen. Steyr, am 23. März 1897. Z. 4346. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Eröffnung der XXXI. Staatslotterie. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben die Eröffnung der XXXI. Staatslotterie für Civil=Wohlthätigkeitszwecke der diesseitigen Reichshälfte anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 20. December 1896 allergnädigst zu genehmigen geruht, dass aus dem Reinertrage dieser Lotterie das Maria=Theresien=Frauenhospital in Wien, die Heilanstalt für Brustkranke der societa igienica in Lesina, der Verein zur Errichtung von Dienstbotenasylen in Wien, das von dem Convente der barmherzigen Schwestern in Lemberg zu errichtende Krankenhaus in Sadowa=Wisznia, das Waisen¬ haus der Congregation der armen Dienstmägde Christi in Prag und der Asylverein der Wiener Universität, das Internat für arme Studierende des Vereines „Ruthenisches Nationalhaus“ in Czernowitz, das Knabenwaisenhaus des Vincentiusvereines in Laibach, die Krankenanstalt des Elisabethiner Conventes in Klagenfurt, die Beschäftigungs¬ und Versorgungsanstalt für weibliche Blinde in Linz, der Verein zur Unterstützung armer Executen in Graz, die erste Heilcolonie für scrophulöse Kinder zu Rymanôw in Galizien und die Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaft betheilt werde. Diese Lotterie enthält 7816 Gewinste in Barem, einge¬ theilt in 148 Treffer mit 3834 Vortreffern und 3834 Nach¬ treffern im Gesammtbetrage von 165.000 Goldkronen und 100.950 Gulden. Die Ziehung erfolgt unwiderruflich am 10. Juni 1897 um 12 Uhr mittags. Ein Los kostet 2 Gulden ö. W. Hievon werden die Gemeindevorstehungen infolge hohen Statthalterei=Präsidialerlasses vom 19. d. M., Z. 791, mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, diesem Unternehmen die möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Er¬ reichung der von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät angestrebten, so überaus wohlwollenden Absichten nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen einer ein¬ greifenden Mitwirkung von Seite aller Behörden zu erfreuen hat. Diese Unterstützung wird umsomehr gewärtigt, als es sich in dem vorliegenden Falle um ein von der k. k. Regierung ins Werk gesetztes Unternehmen handelt, dessen Reinertrag auch einer gewiss wohlthätigen Anstalt dieses Kronlandes zu Gute kommen soll. Bestellungen auf solche Lose werden bis Anfangs Mai d. J. hieramts entgegengenommen und effectuiert. Steyr, am 24. März 1897. Z. 4685. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Fichtenpflanzen=Berkauf. Laut Bekanntgabe der k. k. Forst= und Domänen¬ Verwaltung Aussee vom 3. d. M., Z. 268, kann dieselbe im heurigen Frühjahre circa 100.000 Stück 4 jährige, nicht überschulte Fichtenpflanzen aus ihren Pflanzgärten abgeben und nach Zulass der Witterung, etwa bis Mitte April l. J., zur Aushebung und Versendung bringen. Die Pflanzen sind stufig erwachsen, haben eine gute, nicht zu lange Bewurzelung und eignen sich daher auch für wenig tiefgründige Böden. Der Preis für 1000 Stück solcher Fichtenpflanzen beträgt einschließlich der Verpackung und des Transportes bis zur Bahnstation Aussee 2 fl. 30 kr. Der entfallende Betrag ist von Privaten der Bestellung beizuschließen; sonst wird die Sendung gegen Nachnahme effectuiert werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur um¬ fassenden Verlautbarung an die dortigen Waldbesitzer in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 30. März 1897. Z. 4676. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Herren Gemeinde-Aerzte. Das Buch „Der Gemeindearzt.“ Aus der Feder des Herrn k. k. Oberbezirksarztes Dr. Johann Grill in Braunau ist ein Buch erschienen unter dem Titel: „Der Gemeindearzt“ und durch die hiesigen
6 Buchhandlungen zu beziehen. Dasselbe behandelt in ein¬ gehender, leicht fasslicher Weise alle auf die Handhabung des öffentlichen Sanitätsdienstes in den Gemeinden Oberösterreichs bezüglichen Gesetze, Verordnungen und erörtert den gesammten Sanitätsdienst in einer dem heutigen Standpunkt der hygienischen Wissenschaft vollauf Rechnung tragender Weise. Das Werk bildet für die Gemeindebeamten und die Mitglieder der Sanitäts=Com¬ missionen ein leicht handliches Nachschlagebuch in allen vorkommenden Fällen des öffentlichen Sanitätsdienstes, ent¬ hält alle einschlägigen Normalien und gibt in den bei¬ folgenden Erörterungen dem praktischen Arzte, dem das Anschaffen und Studium der zahlreichen Specialwerke und Fachzeitschriften unmöglich wäre, eine erschöpfende, auf eine gründliche Kenntnis der gesammten neuesten Literatur begründete Anleitung für sein Handeln in jeden einzelnen Fällen. Es ist das gediegenste Compendium der Schul=, Bau= und Gewerbe=Hygiene und der Epidemie=Prophilaxis und =Tilgung. Mit sehr schätzenswerter Umsicht ist auch das Formale des Dienstes behandelt, und kann ich daher die Anschaffung dieses Buches den Gemeinde=Vorstehungen und Aerzten nur auf das dringendste empfehlen. Steyr, am 31. März 1897. NB. Obenerwähntes Buch ist bereits in der Sandbök'schen Buchhandlung in Steyr vorräthig. Z. 4391. An die Gemeinde-Vorstehungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Ternberg, Garsten, St. Ulrich und Gleink. Die nachfolgende Kundmachung ist sofort thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 25. März 1897. Zur Statth.=Z. 15.402 ex 1897. Kundmachung. Pionnier=Uebungen bei Hainburg. Auf der Donau nächst Hainburg werden im Jahre 1897 vom 1. April bis 15. September Uebungen im Wasserfahren und Kriegsbrückenschlagen durch das k. u. k. Pionnier=Bataillon Nr. 13 vorgenommen. Diese Uebungen finden vom 1. bis 30. April von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags, vom 1. Mai bis 15. September von 6 Uhr früh bis 10 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags statt. Bei denselben werden, abgesehen von anderen Uebungen, welche eine wesentliche Behinderung der Schiffahrt nicht hervorrufen können, daher besondere Vorkehrungen nicht erforderlich machen, am linken Donauufer von Kilometer 45·5 bis Kilometer 46 Einbauten in den Strom, welche sich bis auf eine Breite von höchstens 150 Meter in denselben erstrecken, stattfinden, am rechten User aber nächst der Lände von Hainburg Uebungen im Verankern vorgenommen werden. Wegen der erwähnten Einbauten am linken Ufer haben sich die Wasserfahrzeuge daher thunlichst an das rechte Ufer zu halten; bezüglich der Uebungen im Ankerwerfen am rechten Ufer ist die Anordnung getroffen, dass zu jener Zeit, während welcher diese Uebungen vorgenommen werden, bei Kilo¬ meter 43°5 eine blauweiße Fahne aufgesteckt und ein Aviso¬ posten aufgestellt ist, über dessen Meldung von der Annäherung eines Ruderfahrzeuges in der Naufahrt die etwa verankerten Pionnier=Fahrzeuge die Anker heben und überhaupt die Naufahrt freigeben werden. Falls während der Abhaltung solcher Uebungen in der Naufahrt begriffene Ruderfahrzeuge in Hainburg zuzufahren beabsichtigen, haben die Führer derselben dies dem Avisoposten bei Kilometer 43°5 durch Zuruf mitzutheilen, worauf seitens der Pionnier=Fahrzeuge nicht nur die Naufahrt vollständig freigegeben, sondern auch dafür Vorsorge getroffen wird, dass das Zufahren der Ruderfahrzeuge an der Lände in Hainburg gefahrlos stattfinden kann. Wien, am 18. März 1897. Von der k. k. u.-ö. Statthalterei. Z. 4392. An die Gemeinde-Vorstehungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Ternberg, Garsten, Gleink und St. Alrich. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 22. d. M., Z. 4669/VI, ist nachfolgende Kundmachung, betreffend den Schiffsverkehr bei Krems, vom 1. April l. J. angefangen, sofort thunlichst zu verlautbaren. Steyr, den 25. März 1897. Zur Statth.=Z. 21.771 ex 1897. Kundmachung. Schiffsverkehr bei Krems. Mit Rücksicht auf die mit 1. April 1897 beginnenden, am rechten Donau =Ufer zwischen der Straßenbrücke Stein¬ Mautern und der Eisenbahnbrücke bei Krems täglich vor¬ und nachmittags mit Ausschluss der Samstage, dann der Sonn= und Feiertage stattfindenden Uebungen im Kriegs¬ brückenschlage des k. u. k. Pionnier=Bataillons Nr. 6 werden für den Schiffsverkehr auf der Donau zunächst Krems, behufs eines ungehinderten Fortganges der obigen Uebungen, sowie zur Vermeidung von Collisionen zwischen den übenden Abtheilungen und den passierenden Schiffen und Flössen, nachstehende Sicherheitsvorkehrungen getroffen: Für die Zeit vom 1. April bis Ende September wird in der Mitte des 3. Brücken=Stromfeldes vom linken Ufer der Straßenbrücke Stein=Mautern, desgleichen am linken Donauufer bei Dürnstein je eine blau=weiße Fahne vom k. u. k. Pionnier=Bataillon Nr. 6 ausgesteckt. Diese Fahnen, welche jeweilig insolange ausgesteckt bleiben, als die bezüg¬ lichen Uebungen an den Vor= und Nachmittagen währen, ollen die passierenden Schiffe und Flösse darauf aufmerksam machen, dass nauwärts der Straßenbrücke am rechten Ufer Pionnier=Uebungen stattfinden und diese Fahrzeuge zu er¬ höhter Vorsicht mahnen. Um jedwede Havarie mit den Kriegsbrücken hintanzuhalten, wird angeordnet, dass die auf der Naufahrt begriffenen Schiffe und Flösse obige Straßenbrücke im 1. bis 3. Stromfelde vom linken Ufer aus zu passieren, im letzteren Falle jedoch die daselbst ausgesteckte Fahne rechts zu lassen haben. Wien, am 17. März 1897. Von der k. k. u.=ö. Statthalterei.
7 Z. 4452. An die Gemeinde=Vorstehungen Weyer (Markt und Land), Großraming, Reichraming, Losenstein, Ternberg. St. Ulrich, Garsten und Gleink. Infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 22. Märzl. J., Z. 4712/VI, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, den Inhalt nachfolgender Kundmachung betreffend die Vornahme hydrometrischer Messungen an der Donau nach Möglichkeit unter den Schiffahrttreibenden zu verlautbaren. Steyr, am 26 März 1897. Zur Statth. Z. 22.325. Kundmachung betreffend die Vornahme hydrometrischer Messungen an der Donau nächst Kilometer 8 und 3 ober Wien. Im heurigen Jahre werden vom k. k. hydrographischen Centralbureau im Einvernehmen mit der Strombau¬ Direction der Donau=Regulierungs=Commission an der Donau nächst der Kuchelau bei Klosterneuburg (circa Kilometer 8) und zwischen der Nordwestbahnbrücke und der Kaiser=Franz=Josef=Brücke (circa Kilometer 3) hydrometrische Messungen vorgenommen und wird mit denselben noch im Laufe des Monates März begonnen. Aus diesem Anlasse werden zur Regelung der Schiffahrt in den Messprofilen die nachstehenden strom¬ polizeilichen Verfügungen getroffen: 1. An den Tagen, an welchen die hydrometrischen Messungen nächst der Kuchelau bei Klosterneuburg statt¬ finden, wird nächst dem Tuttendörfel eine Fahnenwache auf¬ gestellt, welche jedem stromabfahrenden Fahrzeuge die im Messprofile einzuhaltende Fahrrichtung durch Zuruf bekannt geben wird. 2. An den Tagen, an welchen die Messungen zwischen der Nordwestbahnbrücke und der Kaiser=Franz=Josef=Brücke stattfinden, wird am Nussdorfer Sporn oder gegenüber desselben am linken Ufer eine Fahnenwache aufgestellt, welche die Avisierung der thalfahrenden Fahrzeuge in gleicher Weise durch Zuruf veranlassen wird. 3. Außerdem wird zur Zeit jeder Messung im Messprofile von der in der Mitte des Stromes daselbst verankerten Zille den vorbeipassierenden Dampfern, Ruder¬ fahrzeugen oder Flößen durch Winken mittelst blauer Fahne diejenige Seite angegeben werden, an der die Vorbeifahrt des Fahrzeuges zu erfolgen hat. 4. Jeder Führer eines Wasserfahrzeuges hat die ihm seitens der Fahnenwachen und der Posten auf den Anker¬ zillen gegebenen Avisos genauestens zu beachten und die Stromstrecken nächst der Messstellen überhaupt mit besonderer Vorsicht zu befahren. Wien, am 20. März 1897. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Z. 4453 An die Gemeinde-Vorstehungen Weyer (Markt und Land), Großraming, Reich¬ raming, Losenstein, Ternberg, Garsten, St. Ulrich und Gleink. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 22. März l. J., Z. 4711/VI, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, nachfolgende Kundmachung, be¬ treffend die Einfahrt in den Wiener Donaucanal, nach Möglichkeit unter den Schiffahrttreibenden zu verlautbaren. Steyr, am 26. März 1897. Z. 22.231. Kundmachung betreffend die Einfahrt in den Wiener Donancanal. Die Schiffahrts=Interessenten werden hiemit in Kennt¬ nis gesetzt, dass die Einfahrt der Ruderfahrzeuge, Flöße und Dampfschiffe in den Wiener Donaucanal bei Nussdorf wegen der in Ausführung befindlichen Arbeiten zur Her¬ tellung der neuen Nussdorfer Absperrvorrichtung mit Be¬ ginn der Schiffahrtsperiode 1897 noch nicht stattfinden kann und voraussichtlich erst anfangs Mai d. J. möglich sein wird. Bis dahin können die der Schiffahrt mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 9. September 1895 zur Ver¬ ügung gestellten Landungsplätze am Donaustrome mit Ausnahme des Landungsplatzes unterhalb des Militärbades und des Landungsplatzes zwischen dem Nussdorfer Maga¬ zine der Donau=Dampfschiffahrts=Gesellschaft und dem Sperrschiffe vom 1. März . J. angefangen wieder benützt werden. Ferner wird auf die Dauer der Canalsperre bei Nussdorf die Remorquierung der beladenen, für den Donau¬ canal bestimmten Ruderschiffe vom Schneidergrund an der Canalausmündung nach aufwärts vom 1. März 1897 an¬ gefangen, so wie im Vorjahre unentgeltlich stattfinden. Der Zeitpunkt der Auflassung der Canalsperre wird seinerzeit entsprechend kundgemacht werden. Wien, am 17. März 1897. Von der k. k. nied.-österr. Statthalterei. Z. 4364. Amtserinnerung. Die Gemeinden Egendorf, Gaflenz, Großraming, Kematen, Kremsmünster (Land), Kremsmünster (Markt), Lausa, St. Marien, Neuhofen, Neustift, Ried, Ternberg und St. Ulrich haben die im Jänner bereits fälligen Aus¬ weise zum Jahres=Sanitätsbericht noch immer nicht vorgelegt. Ich erwarte die Einsendung zu ersichtlich binnen acht Tagen. Steyr, am 23. März 1897. Z. 4711. Amts=Erinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche das Ergebnis der Wahl der Mitglieder zur diesjährigen Pferdeclassifications¬ Commission hieramts nach dem Auftrage vom 10. Jänner 1897, Z. 145, Amtsblatt Nr. 2, gemäß noch nicht berichtet haben, werden aufgefordert, hierüber zuverlässig bis 10. April Bericht zu erstatten. Steyr, am 30. März 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarht Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr¬
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