4 zuzulassen seien, oder das Fleisch des geschlachteten Kalbes bankmäßig und zum Verkaufe zulässig sei, die nöthigen Anhaltspunkte haben. Diese Merkmale sind: Sämmtliche Milchschneidezähne des Kalbes müssen vollständig durchgebrochen und in ihrer Entwicklung so weit vorgeschritten sein, dass sie nicht über= und hintereinander, sondern nebeneinander in einer bogen¬ förmigen Reihe stehen; das Zahnfleisch darf nicht mehr stark geröthet, weich und saftig sein, sondern muss derber und bleicher erscheinen und dem Halse des Zahnes in Form eines deutlichen Wulstes an¬ geschlossen sein. 2. Der Rest der Nabelschnur am Nabel des Kalbes muss gänzlich abgefallen und der Nabel selbst so weit in der Vernarbung vorgeschritten sein, dass die Stelle daselbst nur mit einer dünnen Kruste bedeckt ist; sollte in Folge einer Erkrankung, namentlich einer Ver¬ dickung des Nabelschnurrestes der Heilungsprocess noch nicht so weit eingetreten sein, so hat das Vor¬ handensein der sonstigen Merkmale darüber zu ent¬ scheiden, ob das Fleisch eines solchen Kalbes zum Genusse zugelassen werden darf. 3. Das Fleisch geschlachteter Kälber darf nicht gallertig, sulzähnlich, an der Oberfläche erweicht (schlitzig) oder stark durchfeuchtet sein; die Muskulatur muss daher etwas derber und deutlich gefasert erscheinen; das Bindegewebe unter der Haut und zwischen den Muskeln soll nicht schleimig und fettarm, sondern etwas dichter und von einigem, nicht krümmlichen, sondern in den Fettzellen abgelagerten Fette durchsetzt sein; in der Bauchhöhle muss am Gekröse, besonders aber um die Nieren, etwas Fett angesammelt sein. Ueber den Vollzug dieser Anordnung ist Bericht zu erstatten. Linz, am 16. Juni 1882. Für den k. k. Statthalter: L. Metternich m. p. Steyr, am 11. März 1897. Z. 3789. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Nr. 4061/II. Kundmachung betceffend die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige, mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 9194, vorgeschriebene Prüfung aus dem Hufbeschlage wird am 17. und 18. Mai l. J. von der oberösterreichischen Prüsungscommission für Husschmiede in Linz abgehahten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf¬ chmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das odnungsmäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens 3 jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerialverordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April 1897 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthalts¬ ortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf auf¬ merksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschaftsvorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeindevor¬ stehung bestätiget sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschaftsvorstehung bei¬ gesetzt sein. Linz, am 9. März 1897 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Bemerken zur entsprechenden, ausgedehntesten Verlaut¬ barung in die Kenntnis gesetzt, dass Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bestimmungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschaftsvor¬ stehung bestätigten Lehrbriefe und die vorschriftsmäßigen Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen ent¬ sprochen haben, zur Beibringung der erforderlichen Documente zu verhalten, dagegen jene, welche denselben überhaupt nicht zu entsprechen vermögen, abweislich zu bescheiden sind. Steyr, am 13. März 1897. Z. 3879. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten = Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. März bis 9. März 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Oberdambach; Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giering. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham. 2. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall. 3. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaf Steyrling. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumelsham. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaften Obergrünburg, Wagenhub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Berg. 5. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Saxen, Ortschaft Lettenthal. Steyr, am 15. März 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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