Amtsblatt 1897/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. März 1897

Seiirs¬ 3o Tuhrt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1897. Nr. 9. Steyr, am 4. März. Z. 3200. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1897 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32—34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1876 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, 3 der W.=V., von der Losung ausge¬ nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten.) Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde¬ vorsteher oder deren Stellvertreter nach § 34, P. 1 der W.=V., I. Theil, nach Belieben betheiligen können (nicht müssen), hat jedermann freien Zutritt; den Eltern und Vormündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vorzug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Personen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Bethei¬ ligung am Losungsacte frei; wenn der Aufgerufene nicht selbst das Los ziehen will oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Be¬ handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 1. April l. J. im Amtsgebäude der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr statt, und wird der Beginn dieser Amtshandlung auf 8 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Jene Gemeinden, welche sich bei der Losung durch einen Vertreter nicht selbst betheiligen, wollen ein Verzeichnis der Namen der in der I. Altersclasse zuständigen Stellungs¬ pflichtigen zur Losung hieher einsenden, worauf denselben sodann die gezogenen Losnummern von hier aus bekannt¬ gegeben werden können. Steyr, am 2. März 1897. Z 2862. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen, betr. ffend die Hauptstellung im Jahre 1897. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Februar 1897, Z. 2655/IV, wurde einvernebmlich mit dem k. und k. 14. Corpscommando zu Innsbruck der festgestellte Reise= und Geschäftsplan für die Stellungscom¬ missionen in Oberösterreich zur Hauptstellung im Jahre 1897, ferner eine Ausfertigung der gleichzeitig auch im oberöster¬ reichischen Landesgesetz= und Verordnungsblatte, sowie in der amtlichen Landeszeitung verlautbarten Kundmachung über die Amtstage bei dieser Stellung hieher geleitet. Nach Inhalt desselben findet die Assentierung im Be¬ zirke Steyr (Land) im Monate Mai statt, wie folgt: In Weyer am 12., 13. und 14., in Steyr am 15. und 17. und in Kremsmünster 21., 22. und 24. Mai. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen vorläufig mit dem Beisatze verständigt, dass die im Sinne des § 43 der Wehrvorschriften, 1. Theil, vorgeschriebene Kundmachung demnächst hinausgegeben werden wird. Diese Stellungskundmachungen pro 1897 sind nach Einlangen sofort durch öffentlichen Anschlag und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Die Vorladung der eigenen und fremden Stellungs¬ pflichtigen, welche Abstellungsbewilligung haben — die Vor¬ ladungen für letztere werden hieramts ausgefertigt und den Gemeinden rechtzeitig zur Zustellung zugesendet werden ist sofort zu veranlassen. Die Vorführung der eigenen Stellungspflichtigen (nach der aufsteigenden Losreihe) haben am Assentorte die Herren Gemeinde=Vorsteher selbst zu besorgen. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen beauf¬ tragt, das Nominativ=Verzeichnis der in jeder Gemeinde zur Vorführung gelangenden Wehrpflichtigen aller drei Alters¬ classen nach der aufsteigenden Losreihe nach hieramtlich stattge¬ fundener Losung zu verfassen und hieher vorzulegen. In diesem Verzeichnisse sind in der Rubrik „Anmer¬ kung“ alle jene zu bezeichnen, welche wegen Abstellungs¬ Bewilligung, Haft, Krankheit oder dergleichen, voraussichtlich nicht zur Vorführung gelangen dürften. Abschriften dieser Verzeichnisse sind von den Herren Gemeinde=Vorstehern zurückzubehalten und haben denselben

2 am Assentplatze als Verlesliste bei der Vorführung der Wehrpflichtigen zu dienen. Die Vorführung der Fremden erfolgt von hier aus, und zwar jeweils nach beendeter Vorführung aller Einhei¬ mischen des betreffenden Assentplatzes. Steyr, am 2. März 1897. Z. 3300. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Anlegung der Sturmrollen für den Geburtsjahrgang 1878. Auf Grund der in den nächsten Tagen rückfolgenden Verzeichnisse über die im Jahre 1897 in das landsturm¬ pflichtige Alter tretenden Jünglinge sind die Sturmrollen der Landsturm=Altersclasse 1878 anzulegen. Die Reihenfolge der einzuschreibenden Namen hat nach alphabetischer Ordnung eingehalten zu werden. Die Rubriken 5, 10—12 und 15 sind stets nur mit Bleistift einzutragen. Die Sturmrolle der Landsturm=Altersclasse, Geburtsjahr 1854, der nun 43jährigen ist auszuscheiden. Aus den nun bestehenden 24 Heften der Sturmrolle sind nach § 9, Punkt 29, und Muster 4 der Landsturm¬ vorschrift die Sturmrollen=Auszüge in 3 Exemplaren zu ver¬ fassen, wovon eines den Sturmrollen bei den Gemeinde¬ ämtern zuzufügen, und zwei Exemplare mit den rückzu¬ schließenden Verzeichnissen und den neu angelegten Sturm¬ rollen des Geburtsjahrganges 1878 bis 15. März anher vorzulegen sind. Die den Verzeichnissen beiliegenden Matriken¬ Auszüge und sonstigen Documente sind behufs seinerzeitiger Gebrauchnahme bei Eintritt der Stellungspflicht dieses Jahr¬ ganges sorgfältig aufzubewahren. Bezüglich des Sturmrollen=Auszuges wird bemerkt, dass in der Rubrik „dauernd abwesend“ nur solche Leute auf¬ zunehmen sein werden, welche im Mobilisierungsfalle selbst an den zur Ordnung der häuslichen Verhältnisse gewährten ersten Mobilisierungstagen in der Heimatsgemeinde nicht erscheinen werden, daher auch ganz bestimmt in einer anderen Gemeinde zur Einrückung gelangen werden. Der oben ge¬ gebene Termin ist genau einzuhalten. Steyr, am 3. März 1897. Z. 2979. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Gottlieb Weberstorfer. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 12. Februar 1897, Z. 3617/670/IIa, hat die k. k. Landesregierung für Kärnten um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 1. April 1875 zu Mitter¬ dorf, Bezirk Voitsberg, geborenen Gottlieb Weberstorfer, unehelichen Sohnes der Apollonia Weberstorfer, zuständig nach St. Leonhardt, Bezirk Wolfsberg, angesucht. Nach den gepflogenen Erhebungen hielt sich Gottlieb Weberstorfer seinerzeit in Köfloch, Bezirk Voitsberg, dann in Brennberg, Bezirk Oedenturg, auf. Es wurde auch constatiert, dass Weberstorfer im Frühjahre 1896 im Krankenhause (St. Janos) in Budapest sich befand. Litzterer Zeit soll sich derselbe nach Aussage der Mutter als Taglöhner in einem Bräuhause zu Oedenburg aufgehalten haben. Weberstorfer ist von mittelgroßer Statur, hat dunkel¬ rothe Haare, solche Augenbrauen, graue Augen, propor¬ tionierte Nase und Mund, rundes Kinn, längliches Gesicht und keine besonderen Kennzeichen. Gottlieb Weberstorfer, welchem von der Bezirkshaupt¬ mannschaft Wolfsberg nie eine Reisebewilligung ertheilt worden ist, dürfte möglicherweise sich des Namens seines unehelichen Voters „Zarf“ bedienen. Zufolge des Erlasses der k. k. Stattbalterei in Linz vom 19. Februar 1897, Z. 2873, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 1 März 1897. Z. 2188. An die Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den Anstalten Dalmatiens. Laut Kundmachung der k. k. dalmatinischen Statt¬ halterei am 13. December 1896, Z. 32.710, betragen die täglichen Taxen, welche für die Pflege und den Unterhalt kranker oder irrer Angehörigen anderer Provinzen der Monarchie oder Ausländer, dann von Häftlingen, Schüb¬ lingen und Wöchnerinnen zu vergüten sind: 74 kr. im Spitale von Zara, 68 kr. im Spitale von Sebenico, 73 kr. im Spitale von Spalato, 82 kr. im Spitale von Ragusa und 62 kr. in der Irrenanstalt von Sebenico. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1897, Z. 1793/V, in Kenntnis. Steyr, am 2. März 1897. Z. 2189. An die Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegskosten in den oberösterreichischen Anstalten. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 6. v. M., Z. 2191/V, wird den Gemeinde=Vorstehungen untenstehend der Ausweis über die im Einvernehmen mit dem oberösterr. Landesausschusse festgesetzten Verpflegstaxen pro 1897 in den oberösterreichischen öffentlichen Kranken¬ und Wohlthätigkeits=Anstalten zur Kenntnis gebracht. Linz: Verpflegsgebür 1 fl.; L.=A., Z. 13.085, vom 20. December 1893, vom 1. Jänner 1894 an. — Ischl: Verpflegsgebür 80 kr.; L.=A., Z. 8771, vom 1. Juni 1892, vom 1. Juli 1892 on.— Schärding: Verpflegsgebür 70 kr. — Vöcklabruck: Verpflegsgebür 63 kr.; L.=A., Z. 2815, vom 22. März 1887, vom 1. April 1887 an. — Windisch¬ garsten: Verpflegsgebür 60 kr. — Steyr (St. Anna=Spital): Verpflegsgebür 85 kr.; Giltigkeit vom 18. Februar 1894

ab. — Landesgebäranstalt in Linz: 1. Classe 2 fl., 2 Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; Kinder täglich 20 kr., für die aus dem Anstaltsvorrathe den austretenden Müttern mitge¬ gebene Kindeswäsche sind die Gestehungskosten dem oberösterr. Landesfonde zu ersetzen. — Landesirrenanstalt zu Niedern¬ hart bei Linz: 1. Casse 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 90 kr. Steyr, am 2. März 1897. Z. 2514. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den Anstalten des Küstenlandes. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 9. v. M., Z 2316/V, wird den Gemeinde=Vorstehungen untenstehend ein Verzeichnis der laut Note der k. k. Statt¬ halterei in Triest vom 22. Jänner 1897, Z. 1752, in den öffentlichen Krankenanstalten des küstenländischen Verwal¬ tungsgebietes für das Jahr 1897 geltenden Verpflegs¬ gebüren zur Kenntnis gebracht. Allgemeines Krankenhaus nebst Irrenanstalt in Triest: 1. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 92 kr., 4. Cl. 70 und 50 kr.; die in der vierten Verpflegs¬ classe geltende Taxe von 70 kr. ist nur für Dienstpersonen und Triestiner, die von 50 kr. für Waisenkinder bestimmt. — Spital der barmherzigen Brüder nebst Abtheilung für Geisteskranke in Görz: 1. Verpflegsclasse 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr.; in der dritten Classe für Ein¬ mische 50 kr. — Städtisches Frauenspital nebst Abtheilung für Geisteskranke in Görz: 2. Verpflegsclasse 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr.; in der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Spital in Capodistria 61 kr.; Spital in Pola 79 kr.; Ospizio Marino Arciduchessa Maria Teresa, St. Pelogio in Povigno 80 kr; 80 kr. für auf Kosten öffentlicher Fonde untergebrachte Kinder, für Private 1 fl. Sämmtliche Ver¬ pflegsclassen sind per Kopf und Tag berechnet. — NB. Für erkrankte Militärpersonen ist keine besondere Verpflegsgebür bestimmt. Steyr, am 2. März 1897. Z. 2978. An die Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegskosten in Krain. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 20 v. M., Z. 2958/V, wird den Gemeindevorstehungen zur Kenntnis gebracht, dass laut Note der k. k. Landes¬ regierung in Laibach vom 13. Februar l. J, Z. 2535, nachstehende Verpflegsgebüren in den öffentlichen Kranken¬ anstalten Krains für das Jahr 1897 fistresetzt sind: Landes=Krankenhaus in Laibach: 1. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., 2. Verpflegsclasse 2 fl. und 3. Verpflegsclasse 90 kr. Für Heimatberechtigte des Kronlandes Krain und für Mitglieder der Krankencassen beträgt die tägliche Verpflegsgebür 80 kr. Landes=Gebärhaus in Laibach: 1. Verpfligsclasse 3 fl. 50 kr., 2. Verpflegsclasse 2 fl. und 3. Verpflegsclasse 1 fl. — Landes=Irrenanstalt in Studenc, 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Verpflegsclasse 2 fl. und 3. Verpflegsclasse 80 kr. Steyr, am 2. März 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenburger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Guttungen Unterstützung.

Buchdruckerei und Ltthographie von Emt Faas & Cle. in Ptehr, Grunmarkt Ar.7 Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der I. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchbruckerei in Steyr.

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