Amtsblatt 1897/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Februar 1897

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 8. Steyr, am 25. Februar. 1897. Z. 238/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Laut Erlasses des hohen k. k. Landes=Schulrathes vom 12. d. M., Z. 105, betragen die Gestehungskosten für die den Ortsschulräthen und öffentlichen Volksschulen im Jahre 1896 zugekommenen Verordnungsblätter des hohen k. k. oberösterr. Landes=Schulrathes per Exemplar 14 kr., welcher Betrag von den Ortsschulräthen sowohl für die eigenen Exemplare als auch für die der Schulleitungen ehestens anher zu senden ist. Steyr, am 20. Februar 1897. Z. 247/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 13. März l. J. stattfindenden Lehrer=Conferenz beiwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 21. Februar 1897. Z. 2663. An die Gemeinde- Vorstehungen. Termine für die Waffenübung für Landwirte oder landwirtschaftliche Arbeiter. Auf Grund der vom löblichen Landesculturrathe vor¬ gebrachten Bitte hat das hohe k. und k. Reichs=Kriegs¬ Ministerium mittelst des an das k. und k. XIV. Corps¬ Commando gerichteten Erlasses vom 3. Februar 1897, Abth. 2, Nr. 9519 v. Jahre 1896, verfügt, dass die Termine für die Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten, welche nachweisbar dem Stande der Landwirte oder der landwirtschaftlichen Arbeiter angehören, auf den Monat Mai, zu welcher Zeit die landwirtschaftlichen Arbeiten schon beendet sind, anzuberaumen wären. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 13. Februar l. J., Z. 2523/IV, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen behufs Verlaut¬ barung in die Kenntnis mit dem Bemerken, dass das er¬ wähnte Corps=Commando bereits unterm 9. Februar 1897, M. U. Nr. 677, die Ergänzungsbezirks=Commanden Nr. 14 in Linz und Nc. 59 in Salzburg angewiesen hat, die be¬ zeichneten Reservemänner und Ersatzreservisten, wenn sonstige dienstliche Interessen nicht dagegen sprechen, thunlichst zu den in den Monat Mai fallenden Waffenübungsperioden ein¬ zuberufen. Steyr, am 20. Februar 1897. Z. 2861. An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen. Archäologische Funde. Ueber Anregung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 5. Februar l. J., Z. 541/M. J., auf¬ getragen, in entsprechender Weise dafür zu sorgen, dass Funde von archäologischer, künstlerischer oder kunsthistorischer Bedeutung, welche bei Straßen= oder Canalbauten, bei Funda¬ mentierungen oder sonstigen Grabungsarbeiten — soweit die¬ selben nicht das Ressort anderer Ministerien betreffen vorkommen sollten, von Fall zu Fall der k. k. Central= commission für Kunst= und historische Denkmale in Wien unter genauer Mittheilung über das Thatsächliche des Fundes und die gefundenen Objecte (Angabe der Gattung, Stoff, Größ=) zur Anzeige gebracht, und dass hierüber auch dem berufenen Conservator eine entsprechende Mittheilung gemacht werde, ferner dass die Fundstelle sammt Inhalt durch eine, wenn auch kurze Zeit unverändert belassen werde, um die wissenschaftliche Untersuchung zu ermöglichen. Der genannten k. k. Commission bleibt es vorbehalten, über die Wichtigkeit des Fundes ihr Gutachten abzugeben und wegen eventueller Erwerbung entsprechender Objecte durch die k. u. k. Hofmuseen die geeigneten Anträge zu stellen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 14. Februar l. J., Z. 2296/IV, setze ich hievon die hochwürdigen Pfarrämter und die Ge¬ meindevorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis, durch entsprechende Einflussnahme auf die Bauunternehmer und Baumeister vorzusorgen, dass die Anordnungen des hohen Ministeriums stets zur Ausführung gelangen.

2 Ueber Funde angegebener Art ist sogleich hieher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 23. Februar 1897. Z. 2707. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung der Provenienz eines unbekannten Taubstummen. Beim Kreisgerichte in Rudolfswerth befindet sich ein wegen Verbrechens des Diebstahles zu 6 Wochen Kerker verurtheilter, ausweisloser, taubstummer Jüngling von etwa 18 Jahren in Haft und ist dessen Strafe am 18. Fe¬ bruar 1897 abgelaufen. Die im Verwaltungsgebiete der Landesregierung von Krain nach der Provenienz der oberwähnten Person ange¬ stellten Nachforschungen sind bisher ohne Erfolg geblieben. Zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 14. Februar l. J., Z. 2472/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie Posten=Com¬ manden mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, zweck¬ dienliche Nachforschungen zu veranlassen und über ein positives Ergebnis derselben anher zu berichten. Die Personsbeschreibung des in Rede stehenden Häft¬ lings lautet: Größe: 156 cm., Körperbau: kräftig, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Haare und Augenbrauen: braun, Augen: grau, Nase: stumpf, Mund: regulär, Zähne: gut, Bart: keinen, Kinn: rund, besondere Kenn¬ zeichen: taubstumm, Kleidung: ländlich, defect, Alter: circa 18 Jahre. Ist des Lesens und Schreibens unkundig. Steyr, am 23. Februar 1897. Z. 2709. An alle Gemeinde-Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Februar 1897, Nr. 2392|IV wird der Auf¬ trag ertheilt, die Ausforschung der im nachfolgenden Ver¬ zeichnisse, namentlich angeführten, gänzlich unbekannten Stellungspflichtigen des Geburtsjahres 1875 einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Johann Maria Hrovatin, geb. 4. Aug. 1875 zu Triest, kath., Eltern Johann und Maria Jeric; Carmelus Marsche, geb. 15. Sept. 1875 zu Triest, kath., Eltern Josef und Therese Moreto; Karl Mayr, geb. 3. Aug. 1875 zu Triest, kath., unehelicher Sohn der Clara Mayer; Franz Bazzaro, geb. 1. April 1875 zu Triest, kath., Eltern Vin¬ cenz und Josefine Pezzo; Michael Fonda, geb. 7. Juli 1875, kath., Eltern Georg und Anna Candotti; Carmillus Victor Corrandini, geb. 12. Juli 1875 zu Görz, kath., Eltern Engel und Faustine Dobraj; Almanach Brneder, geb. 5. Mai 1875, zu Pola, kath., Eltern sel. Alois und Philo¬ mena Kutmann; Josef Rengher, geb. 23. Juni 1875 zu Triest, kath., unehelicher Sohn der Appolonia Rengher; sämmtliche unbekannten Aufenthaltes. Steyr, am 22. Februar 1897. Z. 2666. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Z. 2723/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus dem von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. Februar d. J., Z. 4684, auf Grund des Artikels 5 des Viebseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6 December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16, ex 1892) die Einfuhr von Rindvich in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ euche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungs=Bezirken Potsdam, Bromberg, Magdeburg und Düsseldorf im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des Königreiches Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Braunschweig. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hieramtlichen Erlasse vom 15. Jänner d. J., Z. 778, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. Februar 1897. Z. 2712. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 2745/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von lebenden Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Salzburg (Stadt) und dem Gerichtsbezirke Salzburg (Umgebung) nach Ober¬ österreich. Nachdem zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 14. Februar 1897, Z. 1894, die Maul¬ und Klauenseuche im Stadtgebiete Salzburg völlig erloschen ist und im politischen Bezirke Salzburg (Umgebung) nur mehr in der Gemeinde Thalgau des gleichnamigen Ge¬ richtsbezirkes in einem Hofe, in welchem die Thiere aber auch schon abgeheilt sind, sich zeigt, somit das Herzog¬ thum Salzburg in kurzer Zeit wieder frei von Maul¬ und Klauenseuche sein wird, findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 15. Jänner d. J., Z. 858, erlassene Verbot der Einfuhr von lebenden

3 Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Salzburg (Stadt) und dem Gerichtsbezirke Salzburg (Umgebung) nach Ober¬ österreich wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 17. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. Februar 1897. Z. 2711. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2724—2753|II. Kundmachung betreffend Sperrversügungen für die Einfuhr von Klouen¬ thieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Ober¬ österreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der in der letzten Zeit consta¬ tierten Seuchen =Einschleppungen werden über Erlass des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 12. und 15. Februar l. J., Z. 4012 und 4850, unter Aufrechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 20. Februar 1897 angefangen angeordnet: A. Gegen Ungarn. Wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Bars, Lipto, Nograd, Nyitra, Poszony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen, Turocz, und Zolyom, dann aus der kön. Freistadt Poszony. 2. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schwei¬ nen aus a) den Comitaten: Bacs=Bodrog, Bars, Borsod, Jasz=Nagy=Kun=Szolnok, Marmaros, Nograd, Nyitra, Pest= Pilis=Solt=Kis=Kun, Poszony, Saros, Szilagy, Szolnok=Doboka, Vas und Zemplen; b) aus den kön. Freistädten: Kolozsvar und Szabatka. 3. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Abany=Torna, Arad, Bacs¬ Bodrog, Baranya, Bars, Bekes, Bereg, Bihar, Bor¬ sod, Fejer, Gömör, Kis=Hont, Hajdu, Jasz=Nagy¬ Kun=Szolnok, Maros=Torda, Nograd, Pest=Pilis¬ Solt=Kis=Kun, ausschließlich der Schweinemastanstalt n Köbanya (Steinbruch). Poszony, Somogy, Szabolcs, Szatmar, Szilagy, Szolnok=Doboka, Temes, Torontal, Veszprem, Zala und Zemplen, dann b) den königlichen Freistädten: Arad, Hod=Mezö=Vasarhely, Kecskemet, Kolozsvar, Nagyvarad, Szabadka, Ujvidek und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten: Belovar=Körös (Belovar=Kreutz), Pozsega, Szerem (Syrmien), Varasd (Warasdin), Veröcze (Virovitica), Zaarab (Agram), nebst den in diesen Comi¬ taten liegenden Stadtbezirken. 2. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Pozsega, Szerem (Syrmien), Varasd (Warasdin), Veröcze (Virovitica) und Zagrab (Agram) b) den Gebieten der königlichen Freistädte: Brod, Ivanic, Kostajnica, Petrinja und Sissek. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Verschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 17. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 2808. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Februar bis 17. Februar 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Außertreffling; Gemeinde St. Magdalena, Ort¬ chaft Katzbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giering. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Iming. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. 2. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Ennsdorf. 3. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaft Steyrling. 4. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaften Obergrünburg, Wagenhub. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Freiling. Steyr, 24. Februar 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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