Amtsblatt 1897/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Februar 1897

3 Z. 1639. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Jänner 1897, Z. 664, wurde der Aufenthaltsort des militärtaxpflichtigen Franz Drescher, alias Thomas, ausgeforscht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 7. December 1896, Z. 16.824, Amtsblatt Nr. 50, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 8. Februar 1897. Z. 1726. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Jänner 1897, Z. 750/II, wurde der Aufenthalt des verschollenen Georg Scharf ausgeforscht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 4. November 1896, Z. 15.075, Amtsblatt Nr. 46, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 8. Februar 1897. Z. 1806. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unter Bezugnahme auf die mit h. ä. Erlasse vom 19. Jänner 1897, Z. 857, Amtsblatt Nr. 3, intimierte Statthalterei=Kundmachung vom 15. Jänner l. J., Z. 769/II, zur Kenntnisnahme. Z. 1673/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Nachdem es durch die Mitwirkung der am meisten interessierten landwirtschaftlichen Bevölkerung gelungen ist, die Maul= und Klauenseuche nicht nur im Stadtgebiete, sondern auch in den an Salzburg angrenzenden Gemeinden zu isolieren und keine weitere Verheimlichung dieser Seuche stattgefunden hat, fand die k. k. Landesregierung in Salz¬ burg unter Aufrechterhaltung der Punkte 1, 2, 4 und 5 dieser Kundmachung vom 12. Jänner 1897, Z. 461, den Punkt 3 ihrer Kundmachung nachstehend abzuändern: Zum Zwecke der Approvisionierung größerer Orte des Herzogthumes Salzburg, in welchen die Vieh= und Fleisch¬ beschau seitens der Gemeinde=Vorstehung stattfindet, wird der betreffenden bezugsberechtigten Partei der Abtrieb der zum Zwecke der Schlachtung am Salzburger Schlachtvieh¬ markte angekauften Schlachtthiere auf Grund schriftlicher Erklärung der betreffenden Gemeinde gegen dem gestattet, dass diese Schlachtthiere, vorausgesetzt, dass sie völlig un¬ bedenklicher Provenienz sind und sich bei der thierärztlichen Untersuchung als gesund und unverdächtig erwiesen, mittelst Eisenbahn direct nach dem Consumorte verladen und dort¬ selbst entweder sofort oder wo der Geschäftsbetrieb dies nicht estattet, innerhalb 5 Tagen unter gemeindeämtlicher Auf¬ sicht, beziehungsweise des Orts=Fleischbeschauers geschlachtet werden. Während der Zeit, welche die Thiere bis zu ihrer Schlachtung in der betreffenden Gemeinde zubringen, sind dieselben im Sinne des § 7 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung vom Nutzvieh ab¬ gesondert zu halten, zu füttern und zu tränken. Die Gemeinden, in welche Schlachtthiere vom Salz¬ burger Schlachtviehmarkte abgeführt werden, sind der betref¬ enden k. k. Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Stück¬ zahl von der städtischen Schlachthofverwaltung sofort nach Schluss des Marktes mittelst ämtlicher Postkarte zu be¬ zeichnen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 15. Jänner d. J., Z. 769/II, allgemein verlautbart. Linz, am 31. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. Februar 1897. Z. 1813. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 1697/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occu¬ pationsgebiete nach Oberösterreich. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 26. Jänner d. J., Z. 2581 ex 1897, anher eröffnet, dass die Landesregierung in Sarajevo anlässlich der Constatierung der Maul= und Klauenseuche in mehreren Orten des Bezirkes Prjedor, sowie in zahlreichen Gehöften des Bezirksortes Krupa unterm 10. und 13. Jänner l. J., Z. 2746 und 4373, bis auf weiteres den Bezirk Prjedor sammt der angrenzenden Gemeinde Piskavica des Land¬ bezirkes Banjaluka und den Bezirk Krupa gegen jeden Verkehr mit Klauenvieh abgesperrt hat. Die k. k. Statthalterei findet daher das zufolge der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Jänner d. J., Z. 1289/II, für die bosnischen Bezirke Bihac, Breka, Dervent, Gradacac, und Tolni=Tuzla verfügte Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern nun auch auf die vorstehend bezeichneten Gebiete auszudehnen. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der obeitierten hier¬ ämtlichen Kundmachung mit 3. Februar d. J. in Wirksam¬ keit und werden Uebertretungen derselben nach den Be¬ stimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des llgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 31. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. Februar 1895.

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