der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1897. Steyr, am 11. Februar. Nr. 6. Z. 1784. An die Gemeinde=Vorstehungen. Reichsrathswahlen. Begriff der Sefshaftigkeit. Oeffentlichen Blättern zufolge sind im Zuge der Vor¬ bereitungen für die Reichsrathswahlen bei einzelnen Be¬ hörden Zweifel über die Frage entstanden, welchen Einfluss eine infolge der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht bedinate Abwesenheit auf die Sesshaftigkeit habe, welche nach § 9 a, R.=R.=W. O., als Bedingung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerclasse in einer bestimmten Gemeinde festgesetzt ist. Wenn auch der Begriff der „Sesshaftigkeit“ weder in der Reichsrathswahlordnung selbst, noch in anderweitigen Gesetzen bestimmt umschrieben worden ist, so kann doch kein Zweifel darüber obwalten, dass ein zeitweiliges Verlassen der Gemeinde zum Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nicht als ein Aufgeben der Sess¬ haftigkeit in dieser Gemeinde betrachtet werden kann. Für die Anschauung sprechen auch jene Normen, welche im § 2 des Gesetzes vom 5. December 1896, R.=G.=Bl. Nr. 222, betreffend die Abänderung des Heimatsgesetzes vom 3. December 1863, G.=R.=Bl. Nr. 105, als Kriterien eines freiwilligen ununterbrochenen Aufenthaltes in einer Gemeinde gegeben sind. Hienach ergibt sich im Sinne des 4. Absatzes des citierten § 2, dass die Sesshaftigkeit in einer Gemeinde durch eine lediglich infolge der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflcht bedingte Abwesenheit weder gehemmt noch unterbrochen wird. Infolge Erlosses des h. k. k. oberösterr. Statthalterei¬ Präsidiums in Linz vom 1. Februar l. J., Z. 473/Präs., setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen in Kenntnis. Steyr, am 4. Februar 1897. Z. 1498. An die Gemeinde- Vorstehungen. Einwanderung von Fremden in Transvaal. Zufolge bohen Erlasses der k. k. Statthalterei Linz vom 13. Jänner l. J., Z 519/II, wurde von der süd¬ atrikanischen R publik nachfolgendes neue Reglement be¬ treffend die Enwanderung von Fremden in Transvaal herausgegeben: Artikel 1. Alle Fremden können in die Republik zu¬ gelassn werden und müssen hiezu mit einem regelrechten, von der Heimatsbehörde des Betreffenden ausgestellten Aus¬ landspasse versehen sein, der letztere muss überdies das Visum eines Consulates der südafrikanischen Republik tragen. Art. 2. Aus dem Passe muss zu entnehmen sein, dass dessen Träger genügende Subsistenzmittel besitzt, oder sich dieselben durch Arbeit erwerben kann. Art. 3. In Ermangelung eines Passes mit den im Art. 2 enthaltenen Erfordernissen können auch Fremde zuge¬ assen werden, welche Bürgschaft anderer Art leisten oder durch Vorführung von Bürgen, welche zur Zufriedenstellung der Behörden die Identität des Betreffenden und das Vor¬ handensein der Erfordernisse des Art. 2 bezeugen. Art. 4. Die Zulassung wird gewährt durch den „Veldcornet“ am Orte der Ankunft oder beim Passieren der Grenze durch den von der Regierung hiezu ernannten Beamten, indem dieser dem Fremden einen Pass oder einen Aufenthaltsschein ausfolgt. Art. 5. Diese Pässe oder Aufenthaltsscheine sind auf drei Monate giltig und können successive auf weitere 3 Monate verlängert werden durch den Veldcornet des Aufenthaltsortes des Fremden. Die Verlängerung kann nur wegen des Mangels der im Art. 2 enthaltenen Erfordernisse verweigert werden. — Gegen die Verweigerung des Veldcornet kann an die Re¬ gierung recuriert werden. Art. 6. Fremde, welche bei Gelegenheit der Ver¬ längerung ihrer Scheine die Absicht zu erkennen geben, sich ständig in der Republik niederzulassen, brauchen ihre Scheine nur einmal im Jahre erneuern zu lassen, vorausgesetzt, dass sie dem Veldcornet ihres Aufenthaltsortes genügende Garantien, sei es durch einen Eid oder auf andere Weise, dafür bieten, dass sie immer die Gesetze des Landes beobachten werden. Art. 7. Dieses Reglement hat auf jene Fremden keinen Bezug, welche sich zur Zeit der Veröffentlichung des¬ selben bereits im Lande aufhalten und sich nach dem Ge¬ setze durch den Veldcornet einschreiben ließen oder sich innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten desselben einschreiben lassen. Art. 8. Die nach diesem Gesetze ausgefertigten Auf¬ enthaltsscheine müssen auf Verlangen eines Beamten= oder Minen=Commissärs, Friedensrichters oder Veldcornets sofort vorgewiesen werden. Art. 9. Fremde, welche nicht in Uebereinstimmung mit diesem Reglement in der Republik betreten werden, können nach dem Gesetze Nr. 25 vom Jahre 1896 des Landes verwiesen werden.
2 Art. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1897 in Kraft. Hiervon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 3. Februar 1897. Z. 1719. An die Gemeinde- Vorstehungen. Bewilligung von Glücksspielen. In einem speciellen Falle, in welchem ein Verein, ohne die Erledigung seines verspätet eingebrachten Gesuches um die Bewilligung zur Abhaltung einer Lotterie abzu¬ warten, diese Lotterie veranstaltete, hat das hohe k. k. Finanz¬ ministerium mit dem Erlasse vom 12. Jänner 1897, Z. 690, eröffnet, dass in Hinkunft Gesuche um Bewilligung von derlei Glücksspielen rechtzeitig einzubringen sind, da im Wiederholungsfalle die Veranstaltung eines solchen Spieles ohne vorangegangene Bewilligung nach den geltenden gefälls¬ strafrechtlichen Bestimmungen geohndet werden müsste. In Folge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 21. Jänner 1897 Z. 978/IV, wird den Gemeinde=Vorstehungen der h. ä. Erlass vom 12. September 1887, Z. 8968, Amtsblatt Nr. 26, in Erinnerung gebracht, nach welchem Gesuche von Vereinen, Corporationen, Festcomités 2c. um die Bewilligung zur Abhaltung von Privat=Effectenlotterien für wohlthätige Zwecke der erforderlichen Erhebung zu unterziehen haben und stets mindestens 14 Tage vor dem für die Lotterie bestimmten Tage hieramts eingebracht werden müssen, und in diese Gesuche jedenfalls nebst der Angabe des wohlthätigen oder gemeinnützigen Zweckes auch die allgemeine Bezeichnung der Gewinste nach Gattung, Zahl und Gesammtwert, dann die Zahl der auszugebenden Lose und der Preis des ein¬ zelnen Loses namhaft zu machen ist. Diese Bestimmungen sind allgemein zu verlautharen. Steyr, am 7. Februar 1897. Z. 1818. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Josef Riedelsberger. Josef Riedelsberger, geboren im Jahre 1863 in Iglau, ebendorthin zuständig, katholisch, ledig, Kellner, ge¬ richtlich wiederholt vorbestraft, treibt sich seit langer Zeit arbeits= und beschäftigungslos in der Welt herum, sucht Spitäler auf und lässt sich von einzelnen Gemeinden Unter¬ stützungen auf Kosten seiner Heimatsgemeinde verabreichen. So erhielt derselbe am 26. November 1896 von der Communal= und Krankenhaus=Verwaltung in Lienz in Tirol ein Reise¬ geld von 3 fl. 75 kr. für die Fahrt von Lienz nach Bozen und ein Zehrgeld von 50 Kreuzer, am 5. December vom Stadtmagistrat in Bozen eine Unterstützung von 1 fl. 50 kr., in demselben Monat von der Stadtgemeinde=Verwaltung in Brixen eine Unterstützung von 1 fl. 50 kr., und unter¬ liegt es keinem Zweifel, dass derselbe jetzt sämmtliche öster¬ reichischen Alpenländer bereisen und von den einzelnen Ge¬ meinden Unterstützungen herauslocken wird. Josef Riedelsberger ist mittlerer Statur, hat ein ovales Gesicht, braune Haare, graue Augen, proportionierte Nase und ist blatternarbig. 4 Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Jänner 1897, Nr. 1071/II, werden die Gemeinden auf das Treiben des vorbenannten arbeitsscheuen Individuums aufmerksam gemacht und angewiesen, zu veranlassen, dass demselben außer im Falle eines erwiesenen dringenden Bedürfnisses keine Unterstützungen mehr verabreicht werden. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden beauftragt, gegen den Genannten im Betretungsfalle nach den bezüg¬ lichen Vorschriften vorzugehen. Steyr, am 5. Februar 1897. Z. 1973. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Georg Farkusch. Laut des Erlasses des h. k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 21. Jänner 1897, Z. 1244/205/IIb ex 1897, hat die k. k. Statthalterei in Graz um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1857 geborenen, nach Bergenthal, Bezirk Marburg, zuständigen, militär¬ toxpflichtigen Georg Farkusch angesucht. Derselbe war zur Zeit seines Eintrittes in das stellungspflichtige Alter landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, ist schon seit 10 Jahren von seiner Heimatsgemeinde abwesend, ohne seinen Verwandten Nachricht von sich zu geben. Eine Personsbeschreibung konnte nicht beigebracht werden, da der Genannte in seiner Heimats¬ gemeinde nicht bekannt ist. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Jänner 1897, Nr. 1464/IV, wird der Auftrag ertheilt, die geeigneten Nachforschungen nach dem Genannten zu veranlassen und über ein positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, am 8. Februar 1897. Z. 2017. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Karl Wintersberg. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1873 in Wien, Hernals, geborenen, in Dietsmanns im politischen Bezirke Waidhofen a. d. Th. heimatberechtigten, stellungspflichtigen Karl Wintersberg, ehelichen Sohnes des Hermann und der Leopoldine Wintersberg, Taschners von Profession, angesucht. Die bezüglich des genannten Stellungspflichtigen in dem Verwaltungsgebiete der genannten Statthalterei ver¬ anlassten Nachforschungen sind resultatlos geblieben. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1897, Nr. 1766/IV wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein eventuelles positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 9. Februar 1897.
3 Z. 1639. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Jänner 1897, Z. 664, wurde der Aufenthaltsort des militärtaxpflichtigen Franz Drescher, alias Thomas, ausgeforscht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 7. December 1896, Z. 16.824, Amtsblatt Nr. 50, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 8. Februar 1897. Z. 1726. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Jänner 1897, Z. 750/II, wurde der Aufenthalt des verschollenen Georg Scharf ausgeforscht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 4. November 1896, Z. 15.075, Amtsblatt Nr. 46, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 8. Februar 1897. Z. 1806. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unter Bezugnahme auf die mit h. ä. Erlasse vom 19. Jänner 1897, Z. 857, Amtsblatt Nr. 3, intimierte Statthalterei=Kundmachung vom 15. Jänner l. J., Z. 769/II, zur Kenntnisnahme. Z. 1673/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Nachdem es durch die Mitwirkung der am meisten interessierten landwirtschaftlichen Bevölkerung gelungen ist, die Maul= und Klauenseuche nicht nur im Stadtgebiete, sondern auch in den an Salzburg angrenzenden Gemeinden zu isolieren und keine weitere Verheimlichung dieser Seuche stattgefunden hat, fand die k. k. Landesregierung in Salz¬ burg unter Aufrechterhaltung der Punkte 1, 2, 4 und 5 dieser Kundmachung vom 12. Jänner 1897, Z. 461, den Punkt 3 ihrer Kundmachung nachstehend abzuändern: Zum Zwecke der Approvisionierung größerer Orte des Herzogthumes Salzburg, in welchen die Vieh= und Fleisch¬ beschau seitens der Gemeinde=Vorstehung stattfindet, wird der betreffenden bezugsberechtigten Partei der Abtrieb der zum Zwecke der Schlachtung am Salzburger Schlachtvieh¬ markte angekauften Schlachtthiere auf Grund schriftlicher Erklärung der betreffenden Gemeinde gegen dem gestattet, dass diese Schlachtthiere, vorausgesetzt, dass sie völlig un¬ bedenklicher Provenienz sind und sich bei der thierärztlichen Untersuchung als gesund und unverdächtig erwiesen, mittelst Eisenbahn direct nach dem Consumorte verladen und dort¬ selbst entweder sofort oder wo der Geschäftsbetrieb dies nicht estattet, innerhalb 5 Tagen unter gemeindeämtlicher Auf¬ sicht, beziehungsweise des Orts=Fleischbeschauers geschlachtet werden. Während der Zeit, welche die Thiere bis zu ihrer Schlachtung in der betreffenden Gemeinde zubringen, sind dieselben im Sinne des § 7 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung vom Nutzvieh ab¬ gesondert zu halten, zu füttern und zu tränken. Die Gemeinden, in welche Schlachtthiere vom Salz¬ burger Schlachtviehmarkte abgeführt werden, sind der betref¬ enden k. k. Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Stück¬ zahl von der städtischen Schlachthofverwaltung sofort nach Schluss des Marktes mittelst ämtlicher Postkarte zu be¬ zeichnen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 15. Jänner d. J., Z. 769/II, allgemein verlautbart. Linz, am 31. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. Februar 1897. Z. 1813. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 1697/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occu¬ pationsgebiete nach Oberösterreich. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 26. Jänner d. J., Z. 2581 ex 1897, anher eröffnet, dass die Landesregierung in Sarajevo anlässlich der Constatierung der Maul= und Klauenseuche in mehreren Orten des Bezirkes Prjedor, sowie in zahlreichen Gehöften des Bezirksortes Krupa unterm 10. und 13. Jänner l. J., Z. 2746 und 4373, bis auf weiteres den Bezirk Prjedor sammt der angrenzenden Gemeinde Piskavica des Land¬ bezirkes Banjaluka und den Bezirk Krupa gegen jeden Verkehr mit Klauenvieh abgesperrt hat. Die k. k. Statthalterei findet daher das zufolge der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Jänner d. J., Z. 1289/II, für die bosnischen Bezirke Bihac, Breka, Dervent, Gradacac, und Tolni=Tuzla verfügte Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern nun auch auf die vorstehend bezeichneten Gebiete auszudehnen. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der obeitierten hier¬ ämtlichen Kundmachung mit 3. Februar d. J. in Wirksam¬ keit und werden Uebertretungen derselben nach den Be¬ stimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des llgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 31. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. Februar 1895.
4 Z. 1424. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den Humanitäts-Anstalten Böhmens. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Jänner 1897, Z. 1115/V, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen untenstehend eine Abschrift des von der k. k. Statthalterei in Prag mit der Note, vom 13. Jänner 1897, Z. 6096, übermittelten Verzeichnisses der Verpflegstaxen in den öffentlichen Krankenanstalten Böhmens zur Kenntnis gebracht. Ad Statth. Z. 1115/V. Ausweis über die derzeit giltigen täglichen Verpflegstaxen in den allgemeinen öffentlichen Krankenhäusern und Humanitätsanstalten des Königreiches Böhmen. Tägliche Ver¬ Tägliche Ver¬ Post¬ Nr. pflegstaxe für das Post¬ Nr. pflegstaxe für das Krankenanstalt Jahr Krankenanstalt 1896 in Kreuzern in Kreuzern 1 Arnau 53 53 44 Neupaka 75 75 Aussig a. d. Elbe. * * 75 88 45 Pardubitz * * 62 62 3 Böhmisch=Leipa 57 69 46 Pilgram * 60 60 4 Jungbunzlau 60 69 47 Pisek * 56 64 5 Braunau 63 63 48 Pilsen * 67 67 Deutschbrod. 68 68 45 Podatek * 55 62 Brüx : 65 68 50 Podersam * * * 8 Budweis * * 66 66 51 Poliéka * * 72 Neubydzov * 75 52 Prag, k. k. allg. * 84 84 10 Czaslau * * 0 60 53 Prag, israel. * * 80 80 11 Taus 52 62 53 Pröitz * 63 1 Königinhof a. d. Elbe * 73 73 55 Pfibram * * 62 62 13 Eger 70 70 56 Rakonitz * * * 71 71 14 Elbogen * 60 67 57 * Reichenberg 82 82 15 Gabel " 72 72 58 Raudnitz * 62 62 16 Gablonz 80 80 59 Rumburg *„ „ 54 54 17 Graupen * 60 64 60 Reichenau * * * 62 62 18 Hohenelbe * „ 61 61 61 Saaz * * 72 19 Kuttenberg 65 65 62 Schlan * 57 57 20 Höritz 65 65 63 Schluckenau * 60 60 21 22 Neuhaus Königgrätz 61 71 61 76 64 bis 30. Juni 1896 Strakonitz vom 1. Juli 1896 56 70 70 23 Humpoletz * 65 65 65 Tabor * * 52. 52 24 Chlumetz 55 55 66 Tachau * 65 65 25 Chrudim 60 70 67 Tannwald 58 70 26 27 Jaromur * 57 65 68 Teplitz „ — * 80 80 Jisin 50 65 69 Trautenau 62 68 28 Starkenbach * 55 64 70 Warnsdorf 60 62 29 Karlsbad. 74 74 71 Wolin 53 59 30 Klattau 66 66 72 Zwickau 60 60 31 32 Kolin Komotau * „ „ 55 54 55 54 Landeshumanitätsanstalten: 33 Pürglitz * * 59 59 Landesgebäranstalt: 34 Leitmeritz * 62 62 1 Prag (auf den Kliniken). 52½ 52½ 35 36 Leitomischl * Laun * * „ 63 61 63 61 Landesfindelanstalt: 17 37 Melnik * * 60 70 2 Prag 38 Hohenmauth. 54 54 Landesirrenanstalt: 39 Nachod 62 62 Prag 80 80 40 Nechanitz 60 60 Kosmanos (Filiale) 80 80 41 Nixdorf 61 61 5 Wopokan „ * 80 80 42 Nimburg 50 50 Dobkan 80 80 43 Opoëno 60 65 7 Ober=Berkowitz (Filiale) 80 80 Steyr, am 31. Jänner 1897.
5 Z. 1724. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 22.200/II ex 1896. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus Steiermark nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf den geänderten Stand der Maul¬ und Klauenseuche im Lande Steiermark findet die k. k. ober¬ österreichische Statthalterei in Abänderung der hierämtlichen Kundmachung vom 28. December 1896, Z. 21.429/II, bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauen¬ thieren aus den politischen Bezirken Graz (Stadt) und Graz (Umgebung), sowie aus dem Gerichtsbezirke Mariazell des politischen Bezirkes Bruck an der Mur, ferner aus den Gerichtsbezirken Mautern, sowie Leoben des politischen Bezirkes Leoben nach Oberösterreich zu verbieten, dagegen die Einfuhr dieser Thiergattung aus allen übrigen seuchenfreien Ge¬ meinden des Landes Steiermark unter Beobachtung der ür den Viehverkehr im allgemeinen in Geltung bestehenden Vorschriften zu gestatten. Diese Verfügungen treten an Stelle der obcitierten Kundmachung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet. Linz, am 28. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. Februar 1897. Z. 2118. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung, Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Jänner bis 2. Februar 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. . Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Katzbach. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Unter¬ weitersdorf. 3. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Iming. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaft Steyrling. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Grünburg. Steyr, 10. Februar 1897. Z. 1728. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den Anstalten Tirols. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15 Jänner 1897, Z. 817/V wurden die täglichen Ver¬ pflegsgebüren in den ollgemeinen öffentlichen Kranken¬ anstalten der nachbenannten Orte Tirols mit nachstehenden Beträgen festgesetzt: Arco 68, Borgo 70, Bozen 79, Brixen 68, Bruneck 64, Hall 62, Jnnichen 70, Innsbruck 100, Kalten 52, Kitzbühel 68, Kusstein 70, Lienz 67, Meran 71, Neumarkt 60, Riva 72, Roveredo 80, Schlanders 63, Schwaz 67, Sterzing 67, Strada 65, Tesero 66, Trient 82, Zams 68, und Zell a. Ziller 52 kr. Für Kinder unter 10 Jahren darf j doch nur die Hälfte der oben angesetzten ganzen Verpflegsgebüren aufgerechnet werden. Die Verpflegstaxen im allgemeinen Krankenhause in Innsbruck für die I. und II. Classe bleiben wie in den Vorjahren mit 5 fl. und 3 fl. bemessen. Diese Gebüren treten mit 1. Jänner 1897 in Kraft und haben dieselben in allen diesen Krankenanstalten vor¬ behaltlich etwaiger Abänderungen auch für die Jahre 1898 und 1899 als feststehend zu gelten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 4. Februar 1897. Z 1729. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegstaren in den Landes-Anstalten Niederösterreichs. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. d. M., Z. 1590/V, wird den Gemeinde=Vorstehungen untenstehend ein Verzeichnis der Verpflegstaxen in den u. ö. öffentlichen Krankenhäusern und Landes=Wohlthätigkeits¬ Anstalten zur Kenntnis gebracht. Allgemeines öffentliches Krankenhaus Ulrichsstiftung in Allentsteig: Verpflegstaxe 85 kr.; k. k. Wohlthätigkeits¬ haus in Baden 60 kr.; Rath'sches allgem. öffentl. Kranken¬ haus in Baden bis 31./3. 1896 85 kr., vom 1./4. 1896 1 fl.; Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Eggenburg: (Kundmachung der k. k. u. ö. Statthalterei vom 28./12. 1896, Z. 119.326,) v. 1./1. 1897 an: Verpflegstaxe 1. Cl. 1 fl. 50 kr., 2. Cl. 90 kr.; Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Feldsberg 63 kr.; Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Hainburg 90 kr.; Kaiser=Franz=Josef=Hospital in Oberholla¬ brunn 90 kr.; für mittellose Gemeinde=Angehörige ist aus dem n. ö. Landesfonde kein Ersatz zu beanspruchen. — Kaiser¬ Franz=Josef=Bezirksspital in Horn: Verpflegstaxe 1. Classe 1 fl. 35 kr., 2. Cl. 90 kr.; Allgemeines öffentliches Kranken¬ haus in Klosterneuburg 85 kr.; in der Verpflegstaxe für Auswärtige und Gemeinde=Angehörige besteht kein Unter¬ chied. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Korneu¬ burg 83 kr.; für Einheimische 70 kr. — Allgemeines öffent¬ liches Krankenhaus in Krems bis 31. December 1897
6 85 kr.; für Kinder unter einem Jahre die Hälfte. Statth.=Erl. v. 25./11. 1895, Z. 92.777. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Melk 90 kr.; Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Mödling 1 fl.; Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Neunkirchen vom 1. September 1896 an 1 fl.; für mittellose Gemeinde=Angehörige ist kein Ersatz¬ anspruch an den n. ö. Landesfond zu stellen. — Allge¬ meines öffentliches Krankenhaus in Wiener=Neustadt 1 fl.; für Kinder unter 6 Jahren 2/3 der Taxe, für Einheimische kein Ersatz aus dem Landesfonde. — Kaiser=Franz=Josef¬ Spital in St. Pölten bis 30./4. 1896 75 kr., vom 1./5. 1896 1 fl.; für Einheimische, Statth. Z. 34.882/96. — Allge¬ meines öffentliches Krankenhaus in Stockerau vom 1./1. 1896 an 80 kr.; für Einheimische kein Ersatz aus dem Landes¬ fonde. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Waid¬ hofen a. d. Thaya 72 kr.; Allgemeines öffentliches Kranken¬ haus in Waidhofen a. d. Ybbs 85 kr.; für Einheimische 50 bis 60 kr. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Zweitl 90 kr.; für Einheimische kein Ersatz aus dem n. 5. Landesfonde. — K. k. Wiener Krankenanstalten: k. k. allge¬ meines Krankenhaus: Verpflegstaxe 1. Cl. 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; k. k. Krankenhaus in Wieden: Verpflegstaxe 1. Cl. 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; k. k. Krankenanstalt Rudolfstiftung 1 fl.; k. k.Kaiser=Franz=Josef=Spital: Verpflegs¬ taxe 1. Cl. 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; k. k. Kaiserin¬ Elisabeth=Spital 1 fl.; k. k. Kronprinzessin=Stefaniespital 1 fl.; k. k. Wilhelminen=Spital 1 fl.; k. k. St. Rochusspital 1 fl.; mit Statthalterei =Erlass vom 15./3. 1895, Z. 26.242, wurden die vom 1. Jänner 1895 auf 1 fl. 20 kr. erhöhten Verpflegstaxen der 3. Classe vom 1. April 1895 ab wieder auf 1 fl. per Tag und Kopf herabgesetzt. — Niederösterreichische Landesgebäranstalt in Wien: Verpflegstaxe 1. Cl. 4 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl. 80 kr.; Klinik: 1 fl. 30 kr.; Niederösterr. Findelanstalt in Wien: Verpflegstaxe 1. Cl. 23 kr., 2. Cl. 19 kr., 3. Cl. 15 kr.; für die bei Blutsverwandten in Pflege befindlichen Findlinge ⅜ der Gebür bis zum 6. Lebensjahre im Verpflegsstande. — Niederösterr. Landes¬ Irrenanstalt in Wien, für Ausländer: Verpflegstaxe 1. Cl. 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 40 kr.; für Niederösterreicher: Verpflegs¬ taxe 1. Cl. 4 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 1 fl. 10 kr.; Nieder¬ österr. Landes=Irrenanstalt in Klosterneuburg 1 fl.; Nieder¬ österr. Landes=Irrenanstalt in Kirling=Gugging 1 fl.; Nieder¬ österr. Landes=Irrenanstalt in Ybbs: Verpflegstaxe 1. Cl. 4 fl., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl. — Landes=Irren¬ Zweiganstalt in Langenlois 1 fl.; Niederösterr. Landes¬ Siechenanstalt in St. Andrä ob dem Hagenthale 80 kr.; Niederösterr. Landes=Siechenanstalt in Allentsteig 80 kr.; Niederösterr. Landes= Siechenanstalt in Mistelbach 80 kr.; Niederösterr. Landes = Siechenanstalt in Oberhollabrunn 80 kr.; nach Niederösterreich Zuständige zahlen nur 35 kr. Verpflegskosten. Steyr, am 3. Februar 1897. Z. 1974. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den Anstalten Salzburgs. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Jänner 1897, Z. 1448/V, betragen die Verpflegskosten der öffentlichen Kranken= und Humanitäts=Anstalten in Salzburg: St. Johannsspital in Salzburg, auf den Ab¬ theilungen 1 fl., für ein Extrazimmer 1 fl. 60; Landes¬ Irrenanstalt in Salzburg 96 kr. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen in Kenntnis. Steyr, am 8. Februar 1897. Z. 2062. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den Humanitäts- Anstalten Bosniens. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. v. M., Z. 1696/V, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen eine Abschrift des Verzeichnisses der in den 23 Civil=Spitälern Bosniens und der Herzegowina für das Jahr 1897 festgesetzten täglichen Verpflegstaxen zur Kenntnis gebracht. Allgemeines Landesspital in Sarajewo: 1. Verpflegs¬ Classe 3 fl., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 80 kr.; für En¬ heimische ist die Verpflegstaxe 3. Classe mit 70 kr. per Tag festgesetzt. — Irrenbeobachtungsstation Vokuf=Spital in Sarajewo: 2. Classe 1 fl. 20 kr., 3. Cl. 70 kr.; Bezirks¬ spital in Srebrenica 60 kr.; Bezirksspital in Kladany 60 kr.; Bezirksspital in Kotor=Varas 60 kr.; Bezirksspital in Cazin 60 kr.; Bezirksspital in Livno 60 kr.; Bezirksspital Vares 60 kr.; Bezirksspital Gacko 60 kr.; Bezirksspital in Kljué 60 kr.; Gemeindespital in Mostar: 2. Classe 1 fl. 20 kr., 3. Cl. 60 kr.; Gemeindespital in Dl. Tuzla: 2. Classe 1 fl., 3. Cl. 70 kr.; Gemeindespital in Banjaluka: 2. Classe 1 fl., 3. Cl. 60 kr.; Gemeindespital in Bihaë: 2. Casse 1 fl., 3. Cl. 60 kr.; Gemeindespital in Travnik 60 kr.; Gemeindespital in Bréka 60 kr.; Gemeindespital in Bjelina 60 kr.; Gemeindespital in Peijedor: 2. Classe 80 kr., 3. Classe 60 kr.; Gemeindespital in Dervent 60 kr.; Gemeindespital in Visegrad 60 kr.; Gemeindespital in Tre¬ binje 60 kr.; Gemeindespital in Konjica 60 kr.; Gemeinde¬ spital in Foca 60 kr. Steyr, am 8. Februar 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2