4 der §§ 26 und 36 des allgemeinen Thierseuchengesetzes, R.=G.=Bl. 35, und der Ministerial=Verordnung vom 8. De¬ cember 1886, R.=G.=Bl. Nr. 172, sowie im Hinblicke auf die dortämtliche Kundmachung vom 17. Februar 1896, Z. 2067, bis zur Klarstellung des Seuchenzwanges Folgendes anzuordnen: 1. Der Auftrieb von Nutzvieh auf die Wochen¬ viehmärkte der Stadt Salzburg ist bis auf weiteres verboten und es darf ausschließlich nur Schlachtvieh aufgetrieben werden. 2. Das gesammte zum Auftriebe gelangende Schlachtvieh muss im städtischen Schlachtviehhofe der Schlachtung unterzogen werden, und es darf ein Abtrieb vom Viehmarkte in der Regel nur behufs vorübergehender Einstellung der Thiere in den von der Stadtgemeinde¬ Vorstehung anzuweisenden Stall gestattet werden. 3. Ausnahmsweise kann zum Zwecke der Appro¬ visionierung größerer an der Eisenbahn gelegener Orte des Herzogthumes Salzburg und des politischen Bezirkes Salzburg¬ Umgebung auf Grund schriftlicher Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde der Abtrieb der in dieser Bewilligung genau anzugebenden und zur sofortigen Schlachtung bestimmten Schlachtthiere der betreffenden bezugsberechtigten Partei gegen dem gestattet werden, dass diese Schlachtthiere, vorausgesetzt, dass sie bei der thierärztlichen Untersuchung als gesund und unverdächtig sich erweisen, mittelst Eisenbahn direct nach dem Consumorte verladen und dortselbst in der betreffenden Schlachtlocalität unter behördlicher Aufsicht geschlachtet werden. 4. Die Reinigung und Desinfection der entladenen Viehwaggons, sämmtlicher Ein= und Ausladeplätze, Viehplätze, Triebwege, Treppen und Rampen ist im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1879 und der Durchführungsverordnung vom 17. August 1879, R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109, auf das Genaueste vorzunehmen. 5. Uebertretungen dieser sofort in Wirksamkeit tretenden Verordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 12. Jänner d. J., Z. 461, allgemein verlautbart. Linz, am 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Z. 858. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 858/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Klauen¬ thieren aus dem politischen Bezirke Salzburg (Stadt) und dem Gerichtsbezirke Salzburg (Umgebung) nach Oberösterreich. Nach dem letzten amtlichen Thierseuchenausweise der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 11. Jänner d. J., Z. 469, ist in dem politischen Bezirke Salzburg (Stadt) und in zwei Gemeinden des Gerichtsbezirkes Salzburg (Umgebung) die Maul= und Klauenseuche ausgebrochen. Die k. k. Statthalterei findet demnach zur Verhinde¬ rung der Einschleppung dieser Seuche die Einfuhr von lebenden Klauenthieren aus diesen Gebietstheilen des Landes Salzburg nach Oberösterreich bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, den 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Z. 856. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 585/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Da nach den letzten Mittheilungen über den Thier¬ euchen=Stand in Oberösterreich die Maul= und Klauenseuche in den politischen Bezirken Steyr und Vöcklabruck völlig erloschen ist, dagegen aber im politischen Bezirke Wels zum Ausbruche kam, fand die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg ihre Kundmachung vom 23. December 1896, Z. 37.101, (verlautbart mit der hieramtlichen Kundmachung vom 29. December 1896, Z. 22.164) dahin abzuändern, dass die Einfuhr von lebenden Wiederkäuern und Schweinen nach Tirol und Vorarlberg von nun an bis auf weiteres aus den politischen Bezirken Linz (Stadt) und Wels ver¬ boten wird, was hiemit mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, dass diese Kundmachung mit dem Tage ihrer Verlautbarung in den amtlichen Landesblättern in Tirol und Vorarlberg an Stelle der obbezogenen Kund¬ machung in Kraft getreten ist. Linz, am 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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