Z. 815. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 10. Jänner 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Unter¬ weitersdorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Eberstallzell; Gemeinde Wartberg, Ortschaft Strinzing. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Putting. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Wartberg. Steyr, 17. Jänner 1897. 816. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 780/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) aus Böhmen nach Ober¬ österreich. Im Hinblicke auf die große Ausbreitung der Maul¬ und Klauenseuche im Lande Böhmen findet die k. k. Statt¬ halterei die Einfuhr von Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) aus Böhmen nach Oberösterreich, mit Aus¬ nahme der politischen Bezirke Kaplitz, Krumau und Budweis bis auf weiteres zu verbieten. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern und Schweinen aus seuchenfreien Gemeinden der gesperrten Bezirke Böhmens wird dermalen nur in die Consumorte Linz, Gmunden und Ischl gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt, und müssen die Thiere innerhalb der kürzesten Frist, längstens in acht Tagen, geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 13. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Jänner 1897. Z. 855. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 778 u. 866/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Jänner d. J., Z. 1160 ex 1897 auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichs¬ rathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Potsdam, Bromberg, Magdeburg und Düsseldorf im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig des Königreiches Sachsen: 3. aus dem Herzogthume Braunschweig. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. December 1896, Z. 21.294, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Z. 857. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. K. k. o.=ö. Statthalterei. Z. 769/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche innerhalb 8 Tagen in der Stadt Salzburg, sowie in den an die Stadt angrenzenden Gemeinden Morzg, Maxglan und Gnigl constatiert wurde, und nachdem der Grund der Verbreitung dieser Seuche nfolge einer stattgefundenen Verheimlichung noch nicht sichergestellt ist, fand die k. k. Landesregierung auf Grund
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