der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 3. Z. 848. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berichtigung. In dem h. ä. Erlasse vom 12. Jänner l. J., Z. 563, Amtsblatt Nr. 2 (Reichsrathswahlen), soll die 16. Zeile statt „welche weniger als zwei Wahlkörper haben“ lauten: „welche weniger als drei Wahlkörper haben.“ Diese Correctur ist in dem genannten Erlasse vorzunehmen. Steyr, am 17. Jänner 1897. Z. 53/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Die Interessen der Leopold Anton und Maria Stierl¬ schen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche brave Lehrer im hiesigen Schulbezirke sind fällig. Hierauf Reflectierende haben ihre mit einer beglau¬ bigten Standestabelle belegten, gestempelten Gesuche bis 6 Februar l. J. hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 14. Jänner 1897. 46 u. 58/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirks=Schulrath ertheilt hiemit jenen Lehr¬ personen des Zweiglehrervereines Kremsmünster und Sierning, welche die am 30. Jänner, beziehungsweise 6. Februar l. J. stattfindende Lehrer=Conferenz in Kremsmünster—Sierning zu besuchen gedenken, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 15. Jänner 1897. Z. 807. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Besichtigung von Bestandgegenständen durch Miets¬ lustige. Durch Art. XI, Z. 1, des Gesetzes vom 1. August 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Civil¬ Processordnung, sind die politischen Landesstellen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte Bestimmungen darüber zu treffen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach der Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietslustige zu gestatten habe. 1807. Dieser Satz schließt sich genau dem an, was in Ansehung der Feststellung der Kündigungsfristen schon seit langem rechtens ist und wird dieser Zusammenhang es auch den berufenen Behörden möglich machen, nicht bloß das Vor¬ handensein eines localen Bedürfnisses nach Normen über die Zeit und die Modalitäten der Besichtigung gekündigter Bestandobjecte zu ermitteln, sondern auch diesem Bedürfnisse im Einzelnen angemessene Rechnung zu tragen. Zufolge Auftrages der h. k. k. Statthalterei vom 5. Jänner 1897, Z. 124/IV, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, bis 1. März d. J. anher zu berichten, ob ein Bedürfnis nach Erlassung von dergleichen Normen besteht, und bejahenden Falles entsprechende wohlmotivierte Anträge zu stellen. Steyr, den 19. Jänner 1897. Z. 1000. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffend die öffentliche Auflage der Landsturm¬ Verzeichnisse. Die hieramts geprüften und richtig gestellten Ver¬ zeichnisse über die zuständigen Landsturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1878 nach M. 6, W.=V., 1. Th., sowie die Verzeichnisse der vollkommen Unbekannten nach M. 8 der W.=V., 1. Th., werden unter einem den Gemeinden mit dem Auftrage zurückgestellt, im Sinne des Punktes 22 des § 8 der Landsturm=Organisationsvorschrift die öffentliche Auflage der Verzeichnisse in der Gemeinde im Monate Jänner durch 8 Tage zu veranlassen und diese Verzeichnisse mit der Bestätigung hierüber, eventuell ohne besonderen Vorlage¬ bericht, sodann ehemöglichst anher zurückzuleiten. Steyr, am 20. Jänner 1897. Z. 805. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Untersuchungsstation für Futtermittel. Laut des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 7. December 1896, Z. 39.730, ist gemäß einer Anregung des Präsidiums des Landesculturrathes für Böhmen auch die landwirtschaftlich =chemische Versuchsstation desselben er¬ mächtigt worden, Untersuchungen von Futtermitteln aus Mehl, Kleien und ähnlichen landwirtschaftlichen Producten, auf Verfälschungen und Verunreinigungen, einschließlich Steyr, am 21. Jänner.
2 Mutterkorn für Landwirte, zum Einheitspreise von 1 fl. für die Untersuchung jeder Probe vorzunehmen. Infolge Erlasses der h. k. k. oberöst. Statthalterei in Linz vom 11. Jänner l. J., Z. 21.293/I ex 1896, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 23. October v. J., Z. 14.566, Amts¬ blatt Nr. 44, zur Verständigung der betheiligten Kreise und Landwirte in die Kenntnis. Steyr, am 17. Jänner 1897. Z 404. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten = Commanden. Ausforschung des wilitärtarpflichtigen Matthias Gedrath. Das hohe k. k. Ministerium für Landes=Vertheidigung hat mit dem Erlasse vom 29. December 1896, Z. 33.793 II b, die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1862 geborenen, in der Gemeinde Bleiberg, Bezirkshauptmannschaft Villach, heimatberechtigten Militärtaxpflichtigen Matthias Gedrath angeordnet. Derselbe ist Fleischergehilfe und wird seine Personsbeschreibung angegeben, wie folgt: Statur: mittel, Gesicht: oval, Haare: schwarz, Augen: grau, Nase und Mund: regulär, Besondere Kennzeichen: keine. Der Genannte dürfte im Besitze eines ihm von der Heimat¬ gemeinde Bleiberg im Jahre 1881 ausgefertigten Arbeits¬ buches sein. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Jänner 1897, Z. 72/IV wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten einzuleiten und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, am 11. Jänner 1897. Z. 467. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden Ausforschung des stellungspflichtigen Ludwig Bictor Krecic. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat mit dem Erlasse vom 29. December 1896, Z. 33.871/IIa, die Veranlassung der Ausforschung des am 24. October 1875 in Merna, Bezirk Görz, geborenen Ludwig Victor Krecic, unehelichen Sohnes der ledigen Francisca Krecic aus Sturja, Bezirk Adelsberg, angeordnet. Die Nachforschungen nach dem Genannten haben bisher nur soviel ergeben, dass die Mutter, Francisca Krecic, zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Sohnes in Merna Nr. 45 gewohnt und bald nach der Geburt dieses Knaben sich mit demselben nach Triest begeben habe. Francisca Krecic soll während ihres Aufenthaltes in Triest bei ihrem Vater in der sogenannten Localität „Rena“ gewohnt haben. Die seitens der k. k. Polizei=Direction in Triest in dieser Richtung gepflogenen Nachforschungen haben jedoch kein Resultat erzielt. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Jänner 1897, Nr. 71, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten, und zwar in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Steyr, am 11. Jänner 1897. Z. 572. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ansforschung des verschollenen Friedrich Neudorfer. Laut des an die k. k. Statthalterei in Linz erstatteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. November 1896 ist der im Jahre 1864 geborene, schwach¬ sinnige, an epileptischen Anfällen leidende, nach Ulrichsberg, Bezirk Rohrbach zuständige Friedrich Neudorfer seit 10. Oc¬ tober 1896 abgängig. Neudorfer ist gut mittelgroß, hat braune Haare, graue Augen, längliches Gesicht, war am erwähnten Tage mit schwarzgestreiftem Rocke, solcher Hose, braungestreifter Weste, Schnürschuhen und einem groben Leinwandhemde bekleidet. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. December 1896, Nr. 21.837/II, wird der Auftrag ertheilt, nach dem derzeitigen Aufenthalte des Friedrich Neu¬ dorfer Erhebungen zu pflegen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 13. Jänner 1897. Z. 712. An alle Gemeinde=Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Feststellung der Identität und Provenienz eines in Einsiedeln aufgegriffenen Taubstummen. Am 7. September 1894 wurde in der Klosterkirche zu Einsiedeln, Canton Schwyz, durch die Polizei ein ungefähr 20 Jahre alter, taubstummer Mensch aufgegriffen und auf das Bezirksamt geführt. Derselbe trug nichts bei sich, was auf seine Herkunft hätte schließen lassen. Als er nach einiger Zeit zur weiteren Versorgung in das Spital überführt werden sollte, gab er deutlich zu verstehen, er wünsche fort¬ gelassen zu werden. In der Hoffnung, er finde den Weg wieder, auf dem er gekommen, ließ man ihn frei. Er wurde jedoch nach einigen Tagen neuerdings eingebracht und ist gegenwärtig in Einsiedeln in Pflege. Die angeordneten Ausschreibungen in den verschiedenen Polizei=Anzeigern der Schweiz sind ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat die genaue Beobachtung des fraglichen Unbe¬ kannten ergeben, dass derselbe wahrscheinlich in einer Taub¬ stummenanstalt gewesen, sowie dass er katholisch erzogen worden ist. Seinen Personennamen hat er wiederholt deutlich mit „Josef“ angegeben. Weniger bestimmt spricht er seinen Familiennamen aus, wie: „Pont, Portner, Pontner oder Portma.“ (Portmann?) Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Jänner 1897, Nr. 22.322/II, wird der Auftrag ertheilt, nach der Provenienz dieses Taubstummen die geeig¬ neten Erhebungen einzuleiten und ein positives Resultat derselben sofort zu berichten. Eine Photographie des genannten Individuums erliegt bei der Wiener Polizei=Direction. Steyr, am 14. Jänner 1897.
Z. 815. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 10. Jänner 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Unter¬ weitersdorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Eberstallzell; Gemeinde Wartberg, Ortschaft Strinzing. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Putting. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Wartberg. Steyr, 17. Jänner 1897. 816. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 780/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) aus Böhmen nach Ober¬ österreich. Im Hinblicke auf die große Ausbreitung der Maul¬ und Klauenseuche im Lande Böhmen findet die k. k. Statt¬ halterei die Einfuhr von Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) aus Böhmen nach Oberösterreich, mit Aus¬ nahme der politischen Bezirke Kaplitz, Krumau und Budweis bis auf weiteres zu verbieten. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern und Schweinen aus seuchenfreien Gemeinden der gesperrten Bezirke Böhmens wird dermalen nur in die Consumorte Linz, Gmunden und Ischl gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt, und müssen die Thiere innerhalb der kürzesten Frist, längstens in acht Tagen, geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 13. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Jänner 1897. Z. 855. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 778 u. 866/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Jänner d. J., Z. 1160 ex 1897 auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichs¬ rathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Potsdam, Bromberg, Magdeburg und Düsseldorf im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig des Königreiches Sachsen: 3. aus dem Herzogthume Braunschweig. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. December 1896, Z. 21.294, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Z. 857. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. K. k. o.=ö. Statthalterei. Z. 769/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche innerhalb 8 Tagen in der Stadt Salzburg, sowie in den an die Stadt angrenzenden Gemeinden Morzg, Maxglan und Gnigl constatiert wurde, und nachdem der Grund der Verbreitung dieser Seuche nfolge einer stattgefundenen Verheimlichung noch nicht sichergestellt ist, fand die k. k. Landesregierung auf Grund
4 der §§ 26 und 36 des allgemeinen Thierseuchengesetzes, R.=G.=Bl. 35, und der Ministerial=Verordnung vom 8. De¬ cember 1886, R.=G.=Bl. Nr. 172, sowie im Hinblicke auf die dortämtliche Kundmachung vom 17. Februar 1896, Z. 2067, bis zur Klarstellung des Seuchenzwanges Folgendes anzuordnen: 1. Der Auftrieb von Nutzvieh auf die Wochen¬ viehmärkte der Stadt Salzburg ist bis auf weiteres verboten und es darf ausschließlich nur Schlachtvieh aufgetrieben werden. 2. Das gesammte zum Auftriebe gelangende Schlachtvieh muss im städtischen Schlachtviehhofe der Schlachtung unterzogen werden, und es darf ein Abtrieb vom Viehmarkte in der Regel nur behufs vorübergehender Einstellung der Thiere in den von der Stadtgemeinde¬ Vorstehung anzuweisenden Stall gestattet werden. 3. Ausnahmsweise kann zum Zwecke der Appro¬ visionierung größerer an der Eisenbahn gelegener Orte des Herzogthumes Salzburg und des politischen Bezirkes Salzburg¬ Umgebung auf Grund schriftlicher Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde der Abtrieb der in dieser Bewilligung genau anzugebenden und zur sofortigen Schlachtung bestimmten Schlachtthiere der betreffenden bezugsberechtigten Partei gegen dem gestattet werden, dass diese Schlachtthiere, vorausgesetzt, dass sie bei der thierärztlichen Untersuchung als gesund und unverdächtig sich erweisen, mittelst Eisenbahn direct nach dem Consumorte verladen und dortselbst in der betreffenden Schlachtlocalität unter behördlicher Aufsicht geschlachtet werden. 4. Die Reinigung und Desinfection der entladenen Viehwaggons, sämmtlicher Ein= und Ausladeplätze, Viehplätze, Triebwege, Treppen und Rampen ist im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1879 und der Durchführungsverordnung vom 17. August 1879, R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109, auf das Genaueste vorzunehmen. 5. Uebertretungen dieser sofort in Wirksamkeit tretenden Verordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 12. Jänner d. J., Z. 461, allgemein verlautbart. Linz, am 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Z. 858. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 858/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Klauen¬ thieren aus dem politischen Bezirke Salzburg (Stadt) und dem Gerichtsbezirke Salzburg (Umgebung) nach Oberösterreich. Nach dem letzten amtlichen Thierseuchenausweise der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 11. Jänner d. J., Z. 469, ist in dem politischen Bezirke Salzburg (Stadt) und in zwei Gemeinden des Gerichtsbezirkes Salzburg (Umgebung) die Maul= und Klauenseuche ausgebrochen. Die k. k. Statthalterei findet demnach zur Verhinde¬ rung der Einschleppung dieser Seuche die Einfuhr von lebenden Klauenthieren aus diesen Gebietstheilen des Landes Salzburg nach Oberösterreich bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, den 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Z. 856. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 585/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Da nach den letzten Mittheilungen über den Thier¬ euchen=Stand in Oberösterreich die Maul= und Klauenseuche in den politischen Bezirken Steyr und Vöcklabruck völlig erloschen ist, dagegen aber im politischen Bezirke Wels zum Ausbruche kam, fand die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg ihre Kundmachung vom 23. December 1896, Z. 37.101, (verlautbart mit der hieramtlichen Kundmachung vom 29. December 1896, Z. 22.164) dahin abzuändern, dass die Einfuhr von lebenden Wiederkäuern und Schweinen nach Tirol und Vorarlberg von nun an bis auf weiteres aus den politischen Bezirken Linz (Stadt) und Wels ver¬ boten wird, was hiemit mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, dass diese Kundmachung mit dem Tage ihrer Verlautbarung in den amtlichen Landesblättern in Tirol und Vorarlberg an Stelle der obbezogenen Kund¬ machung in Kraft getreten ist. Linz, am 15. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Jänner 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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