2 Hievon werden die hochw. Pfarrämter und die Gemeinde¬ Vorstehungen infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. December d. J., Z. 8283 M. I., und Statthalterei=Präsidial=Erlasses vom 30. December l. J., Z. 3729/Präs., letztere mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, durch entsprechende Verlautbarung das Publicum auf die Unstatthaftigkeit einer solchen Sammlung mit dem Beifügen aufmerksam zu machen, dass die Staatsverwaltung keine Garantie für die widmungsgemäße Verwendung der bezüglichen Spenden übernehmen könne, und dass die bei den Landeschefs etwa einlaufenden Beträge (in Marken) für Kinderspitalszwecke überhaupt verwendet werden würden, vorausgesetzt, dass die Spender der einzelnen Beträge dieselben nicht innerholb Jahresfrist zurückverlangen. Zu letzterem Zwecke hätten sich die Spender entsprechend zu legitimieren. Steyr, am 5. Jänner 1897. Z. 355. Ansämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Laut Eröffnung der hohen k. k. o. ö. Statthalterei vom 5. d. M., Z. 20.881, hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 30. November 1896, Z. 37.698, die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R.=G.=Bl. Nr. 113, von den Gemeinden für das Reichsgesetzblatt zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1897 mit dem Be¬ trage per 2 fl., d. i. zwei Gulden, ö. W. per Exemplar bestimmt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, diesen Betrag mittels Gegenscheines nach dem mit dem hierämtlichen Erlasse vom 27. December 1892, Z. 14.976, mitgetheilten Formulare ehestens anher zu senden. Steyr am 10. Jänner 1897. Z. 32/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Umtausch von Armenbüchern. Im Laufe der Jahre wurde wiederholt die Wahr¬ nehmung gemacht, dass seitens der Schulleitungen Armen¬ bücher bei Buchhändlern und Bücherverschleißern umgetauscht wurden. Nachdem dieser Vorgang mit der Bestimmung der Armenbücher nicht in Einklang zu bringen ist, und überdies leicht Incorrectheiten zur Folge haben kann, werden die Schulleitungen infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landes¬ schulrathes vom 22. December d. J., Z. 3450, aufmerksam gemacht, dass der Umtausch von Armenbüchern aus¬ nahmslos nur im ämtlichen Wege zulässig ist. Hievon werden die Schulleitungen zur genauen Darnach¬ achtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. Jänner 1897. Z. 299. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1896. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgesordert, die Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1896 nach dem vorgeschriebenen Formulare bis 15. März d. J. anher einzusenden. Steyr, am 9. Jänner 1897. Z 18.264. An sämmtliche Banitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen und die Herren Gemeindeärzte. Hebammenwesen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 15. d. M., Z. 36.405, auf die Nothwendigkeit einer Regelung des Hebammenwesens in den Gemeinden zur Sicherung sachverständigen Beistandes bei allen Geburten unter Zugrundelegung der festzusetzenden Minimalentlohnung der Hebammen und der womöglich auf Kosten der Gemeinden zu erfolgenden unentgeltlichen Beistellung der in der Hebammen¬ praxis unentbehrlichen Desinfectionsmittel aufmerksam gemacht. Wenn nun auch in letzter Beziehung durch die Be¬ stimmung des § 10 im Gesetze vom 22. September 1893 L.=G.=Bl. Nr. 35), wonach der Aufwand für unentgeltliche Hebammenhilfe für arme Gebärende nach dem Tarife vom 30. Jänner 1891 (L.=G.=Bl. Nr. 5) aus Gemeindemitteln zu decken ist, theilweise Vorsorge getroffen wurde, so hat doch die hohe k. k. Statthalterei in Linz laut Erlasses vom 19. December 1896, Z. 21.623/V, sich veranlasst gefunden, auf Grund des vorbenannten hohen Erlasses Erhebungen über nachstehende Punkte anzuordnen: 1. über die Anzahl und den Sitz der Hebammen in den einzelnen Sanitäts¬ gemeinden; 2. über die etwa denselben geleisteten fixen Bezüge; 3. über die durchschnittliche Entlohnung einer Hebamme für den geburtshilflichen Beistand während der Entbindung und des Wochenbettes; 4. über den Aufwand an Desinfections¬ mitteln, beziehungsweise über die Kosten der durchschnittlich während einer Entbindung und des Wochenbettes von einer Hebamme verwendeten Desinfectionsmittel (Carbolsäure, Lysol u. dgl.); 5. über die etwaige Berufung und Verwendung von zur Ausübung der Hebammenpraxis nicht berechtigten Frauenspersonen (Asterbebammen); 6. über sonstige Wahr¬ nehmungen in geburtshilflicher Beziehung. Die Erhebungen sind gemäß Punkt 7, lit. k, und Punkt 8 der Dienstesinstruction für die Gemeindeärzte durch diese zu pflegen und sind die Berichte derselben bis längstens 15. Februar zuverlässig anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 10. Jänner 1897. Z. 234. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Neue Ausgabe der Arzneitaxe. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. d. M., Z. 40.701, ist die Arzneitaxe für das Jahr 1897 zur österr. Pharmakopos vom Jahre 1889 erschienen und kann durch die Buchhandlungen bezogen werden. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 30. December 1896, Z. 22.320/V, werden alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte und Wundärzte an die Verpflichtung erinnert und alle Krankenanstalten angewiesen, sich mit einem Exemplare dieser Arzneitaxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Die Apotheker sind darauf aufmerksam zu machen, dass in der
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