Amtsblatt 1897/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. Jänner 1896

Nr. 1. 1897. der ä. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 7. Jänner. Z. 18.261. An die Gemeinde-Vorstehungen. Landesumlage. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. December 1896 den Beschluss des Landesausschusses des Erzherzogthums Oester¬ reich ob der Enns allergnädigst zu genehmigen geruht, wonach vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Feststellung der Landesvoranschläge für das Jahr 1897 die zur Deckung der Landesbedürfnisse erforderlichen Umlagen auf die directen Steuern sammt Staatszuschlägen in dem für das Jahr 1896 festgesetzten Ausmaße von zusammen 40 % provisorisch auch für das Jahr 1897 ausgeschrieben und eingehoben werden. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. December l. J., Z. 22.102/II, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetz, dass diese allerhöchste Genehmigung durch das ober¬ österreichische Landesgesetz= und Verordnungsblatt kundge¬ macht wird. Steyr, den 30. December 1896. Z. 67. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stekungen und die Herren Gemeindeärzte. Borkehrungen gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten. Die hohe k. k. Statthalterei Linz hat im Hinblicke auf die Gefahr der Einschleppung von Typhus und Blattern mit Erlass vom 30. v. M., Z. 22.319/V, Nachstehendes auher eröffnet: Zur Hintanhaltung der Verbreitung des in Pola herrschenden Typhus und der in Lussinpiccolo vorkommenden Blattern durch Personen, welche aus diesen von zahlreichen Fremden besuchten Epidemieorten abreisen, aber während ihres dortigen Aufenthaltes Haushaltungen oder Familien¬ ständen angehörten, in denen zur Zeit der Abreise Fälle der genannten Infectionskrankheiten noch vorkamen, oder erst kurz vorher abgelaufen sind, wurde behördlich ange¬ ordnet, dass die beabsichtigte Abreise der vorgedachten Per¬ sonen stets rechtzeitig vor dem Antritte der Reise dem Gemeindevorstande und der vorgesetzten Bezirkshauptmann¬ schaft unter Angabe des Reisezieles anzuzeigen ist. Diese sanitätspolizeiliche Verfügung hat zum Zwecke, dass der unverdächtige Gesundheitszustand der abreisenden Personen nach Bedarf amtsärztlich constatiert, die Ver¬ schleppung verdächtiger Effecten im Reiseverkehre verhindert und im Falle, als an den abreisenden Personen infectiöse Krankheitserscheinungen nicht wahrgenommen werden, die Gemeinde= und bezw. die politische Behörde, in deren Gebiet sich dieselben begeben, von der Ankunft behufs aufmerksamer anitäts=polizeilicher Wahrnehmung ihres Gesundheitszustandes während eines siebentägigen Zeitraumes im kürzesten Wege verständigt werden könne. Desgleichen wurde von der Marine=Section des k. u. k. Reichs=Kriegs=Ministeriums versügt, dass Beurlau¬ bungen von Mannschaften inficierter Truppenkörper aus Pola während der Dauer der Epidemie in der Regel zu unterbleiben haben, ferner, dass jene Mannschaften, welche mit dem 31. December v. J. aus dem activen Stande der k. u. k. Kriegs=Marine treten, noch vor ihrer Entlassung einer acht¬ tägigen Observation unterzogen, und dass die Aufenthalts¬ orte, in welche sie nach ihrer Entlassung abreisen, der politischen Behörde in Pola behufs Veranlassung der noth¬ wendigen Verständigungen rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Sanitäts=Gemeindevorstehungen und Herren Gemeindeärzte werden hievon in Kenntnis gesetzt, damit im Falle des Einlangens von bekanntgegebenen Reisenden aus inficierten Übicationen sofort die entsprechenden sanitäts¬ polizeilichen Maßnahmen im Sinne dieses Erlasses getroffen werden. Unter einem wird angeordnet, dass sortan beim Auf¬ treten von allgemeinen Insectionskrankheiten jeder Art, welche durch den Verkehr verschleppt werden können, von den betroffenen Gemeinden, in gleich sorgfältiger Weise und nach den gleichen Grundsätzen, der Verschleppung derartiger Krankheiten im Reiseverkehr vorgebeugt werde. In Fällen, in denen durch Reisende, welche sich im Incubations=Stadium einer solchen Krankheit befanden, eine Einschleppung erfolgte, sind sofort die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Infectionskrankheit im Keime erstickt werden könne. Steyr, am 5. Jänner 1897.

2 Z. 18.233. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Warnung vor der Unterstützungsschwindlerin Maria Herdin. Laut der an die k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. schlesischen Landesregierung in Troppau vom 24. November 1896, Z. 22748 treibt sich die nach Lichten im politischen Bezirke Freudenthal zuständige, im Jahre 1861 in Enns, politischer Bezirk Linz, geborene Taglöhnerin Maria Herdin, Witwe nach dem am 9. März 1896 in Waidhofen a. d. Yobs verstorbenen Bahnarbeiter Josef Herdin, seit dem Tode ihres Ehegatten in Tirol, Salzburg und Oberösterreich allem Anscheine nach unterstands= und beschäftigungslos herum, lässt sich auf Kosten der Heimat¬ gemeinde Armenunterstützungen, und zwar in der letzten Zeit unter Producierung ärztlicher Alteste über Gebärmuner¬ blutungen während ihrer dermaligen Schwangerschaft haupt¬ sächlich Unterstützungen zur Reise in irgend ein Spital ver¬ abfolgen, ohne diese Reise wirklich zu unternehmen, und verursacht dieselbe auf solche Weise der Heimatgemeinde nicht unbedeutende, ganz ungebürliche Auslagen. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. December 1896, Nr. 20.807/II, werden die Ge¬ meindevorstehungen aufgefordert, die Genannte ohne nach¬ gewiesene Nothwendigkeit mit keinerlei Geldunterstützungen auf Kosten der Heimatgemeinde mehr zu betheilen, sondern noch Maßgabe der Umstände entweder der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen, oder, falls sie thatsächlich mit dem oben bezeichneten Leiden behaftet sein sollte, dem nächsten öffentlichen Krankenhause zur Heilung zu über¬ geben. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden an¬ gewiesen, die Genannte eventuell dem nächsten Gemeinde¬ amte zu überstellen. Steyr, am 31. December 1896. Z. 18.308. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. December bis 26. December 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Oberau. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Kleingschnaidt; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf. 2. Milzbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Schwandtendorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Aigen. Steyr, 6. Jänner 1897. Z. 18.077. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. December 1896, Z. 21.350/IV, wurde der stellungs¬ flüchtige Johann Reiter zustande gebracht. Es sind demnach die bezüglichen mit dem h. a. Erlasse vom 21. November 1896, Z. 15.924, Amtsblatt Nr. 48, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, am 29. December 1896. Z. 18 309. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 21.429/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus Steiermark nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den dermaligen Stand der Maul¬ und Klauenseuche, sowie der Schweinepest im Lande Steier¬ mark, findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei das Verbot der Einfuhr und des Eintriebes von Klauenthieren aus einzelnen politischen Bezirken Steiermarks lediglich auf die Gerichtsbezirke Aflenz, Bruck a. d. Mur und Maria Zell des politischen Bezirkes Bruck a. d. Mur, dann auf die Gerichtsbezirke Judenburg und Knittelfeld des politischen Bezirkes Judenburg und ferner auf die Gerichtsbezirke Leoben und Mautern des politischen Bezirkes Leoben ein¬ zuschränken, dagegen die Einfuhr dieser Thiergattungen aus allen übrigen seuchefreien Gemeinden des Landes Steier¬ mark nach Oberösterreich unter Beobachtung der für den Biehverkehr im allgemeinen in Geltung bestehenden Vor¬ schriften zu gestatten. Diese Verfügungen treten an Stelle der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 30. October l. J., Z. 18.346, getroffenen Verkehrsbeschränkungen mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und

3 werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 28. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 6. Jänner 1897. Z. 6. An alle Gemeinde-Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 22.204. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus Oberösterreich nach Riederösterreich. Mit Rücksicht auf das Erlöschen der Schweinepest in Oberösterreich fand die k. k. u. ö. Statthalterei das mit der Kundmachung vom 10. Juni 1896, Z. 55.353, (verlautbart mit der h. d. Kundmachung vom 11. Juni 1896, Z. 9999) erlassene Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus Oberösterreich nach Niederösterreich hiemit aufzuheben. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 29. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 6. Jänner 1897. Z. 7. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Z. 37.101. Kundmachung. Da nach dem letzten Thierseuchenausweise die Schweine¬ pest in Oberösterreich völlig erloschen ist, findet die k. k. Statthalterei das mit h. o. Kundmachung vom 2. Juni 1896, Nr. 15.357, angeordnete Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg außer Kraft zu setzen, dagegen aber wegen des Herrschens der Maul¬ und Klauenseuche in den pol. Bezirken Linz (Stadt), Vöckla¬ bruck und Steyr die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus diesen Bezirken zu verbieten. Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Uebertretungen dieser Vorschrift, welche mit dem Tage ihrer Verlautbarung in den amtl. Blättern in Wirksamkeit tritt, der Abndung im Sinne des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, unterliegen. Innsbruck, am 23. December 1896. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Hievon werden die Gemeinde=Vorstebungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 29. December 1896, Z. 21.290 und 22.164/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 6. Jänner 1897. Z. 32/M. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung von noch ausständigen Empfangsbestätigungen. Von mehreren Gemeinden sind noch Empfangsbe¬ stätigungen über zugestellte Militär=Landwehr=Pässe und Präsentierungskarten ausständig, wodurch die Austragung bezüglicher Acten behindert ist. Es ergeht somit die Auf¬ orderung, alle noch rückständigen derlei Empfangsscheine ehestens anher vorzulegen. Steyr, am 2. Jänner 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

Buchdruckerei und Fithographie von Emil Haas &- Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr.7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culiurgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stepr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2