Z. 18.079. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 21.718/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus den Occupa¬ tionsgebieten nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. December d. J., Z. 41.172, ist in der letzteren Zeit die Maul= und Klauenseuche durch Transporte von Schlachtrindern aus den Bezirken Breka, Dolni=Tuzla und Gradacac nach Böhmen (Prag=Holleschomitz), dem Küsten¬ lande (Triest) und Niederösterreich (Wien) eingeschleppt worden, ferner herrscht diese Seuche auch in dem Grenz¬ bezirke Dervent in größerer Ausdehnung. Die k. k. Statthalterei findet demnach das für die Bezirke Bugojno, Glaricoc und Liono bestehende Verbot der Einfuhr von Klauenthieren auch auf die Bezirke Breka, Dolni=Tuzla, Gradacac und Dervent auszudehnen. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 4. September d. J., Z. 15.221, ür den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich getroffenen Anordnungen mit dem 25. December 1896 in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51), bezie¬ hungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 22. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. December 1896. Z. 11.519. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Fassungsraum=Ermittlung bei Einquartierung. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 9, letzter Absatz des Einquartierungsgesetzes vom 11. Juni 1879, R.=G.=Bl. Nr. 93, und in Durchfübrung des ad § 9 der Vollzugsvorschriften vom 27 Juli 1895, R.=G.=Bl. Nr. 119, at das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 20. Juli l. J, Nr. 7126/716/IIb, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichs¬ Kriegs=Ministerium eröffnet, dass künftighin die Ermittlung des Fassungsraumes nur je nach Bedarf von Fall zu Fall über Aufforderung des erstgedachten Ministeriums zu erfolgen hat, und dass der im Erfordernisfalle eintretenden Erhebung stets ein Militärorgan beizuziehen ist. Infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 30. Juli l. J., Z. 12.836/IV, setze ich hievon die Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 27. December 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
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