2 Statthalter gestellte Anfrage, ob nach den Bestimmungen des 6. und 7. Absatzes des § 28 des Gesetzes vom 14. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 169, der Gemeindevorsteher Mitglied der Wahlcommission bei den Wahlmännerwahlen in der Wähler¬ classe der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerclasse zu sein habe, oder außerhalb der Commission stehe, Nach¬ stehendes anher eröffnet: Nach Anordnung des 6. Absatzes des § 28 hat der Gemeindevorsteher die Wahl zur festgesetzten Zeit selbst vorzunehmen, oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Wahlcommission vornehmen zu lassen. Hieraus ergebt sich, dass der Gemeindevorsteher in der Regel als Mitglied der Wahlcommission zu sungieren hat und dass ihm die Leitung der Wahlhandlung zusteht. Eine Ausnahme hievon tritt, abgesehen von den Fällen zufälliger Verhinderung des Gemeindevorstehers, namentlich dann ein, wenn die Gemeinde behufs der Wahl der Wahlmänner in mehrere Wahls.ctionen getheilt ist, da in diesem Falle der Gemeinde¬ vorsteher die Wahlhandlung füglich nur in einer Wahlsection leiten kann, während in den anderen Wahlsectionen seine Functionen von einem anderen Mitgliede der Wahlcom¬ mission, welches hiefür vom Gemeinde=Vorsteher besonders zu bezeichnen ist, ausgeübt werden müssen. Die im 7. Absatze des § 28 aufgestellte allgemeine Regel, dass jede Wahlcommission aus dem Wahlcommissär und aus zwei vom Gemeindevorsteher bestimmten Mit¬ gliedern der Gemeindevertretung zu bestehen habe, gilt sowohl für die, in einer nicht in Sectionen getheilten Ge¬ meinde bestehende einzige Wahlcommission, als auch für jede einzelne der im Falle der Wahlsectionsbildung aufzu¬ stellenden mehreren Wahlcommissionen. Es ist selbstver¬ ständlich, dass in eine Wahlcommission, in welcher der Ge¬ meindevorsteher selbst fungiert, nur noch ein anderes Mit¬ glied der Gemeinde=Vertretung zu berufen ist. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei=Präsidiums Linz vom 19. December l. J., Z. 3564, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 25. December 1896. Z. 18.201. Ansämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Reichsrathswahlen. Mit dem in Nr. 226 des Reichsgesetzblattes verlaut¬ barten Gesetze vom 5. December 1896 wird § 9 der Reichs¬ rathswahl=Ordnung vom 2. April 1873, beziehungsweise vom 4. October 1882, dahin modificiert, dass die Jahres¬ schuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern, welche in der Wählerclasse der Städte und Landgemeinden das Wahl¬ recht begründet, von 5 fl. auf 4 fl. herabgesetzt wird. Dieses Gesetz steht mit den durch die Reform der Steuergesetzgebung namentlich in den niedersten Sätzen der bestehenden Erwerbsteuer eintretenden Herabsetzung der Steuerleistung im Zusammenhange und tritt daher auch gemäß Artikel II erst gleichzeitig mit dem neuen Gesetze über die directen Personalsteuern vom 25. October 1896, R.=G.= Bl. Nr. 220, d. i. am 1. Jänner 1898 in Kraft. Infolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 22. December l. J., Z. 7976/M. J., und des h. k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 22. December l. J., Z. 3653, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnis¬ nahme verständigt. Steyr, am 28. December 1896. Z. 17.900. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Auswanderung nach Brasilien. Nach einer Mittheilung des bohen k. und k. Mini¬ steriums des Aeußern an das hohe k. und k. Ministerium des Innern hat die brasilianische Bundesregierung den am 2. August 1892 mit der „Compania Metropolitana“ abge¬ chlossenen Vertrag, betreffend die Einführung von einer Million Einwanderer nach den brasilianischen Staaten, auf¬ gehoben und wird die Thätigkeit dieser Gesellschaft und der in Europa beschäftigten föderalen Einwanderungscommissäre mit Ende dieses Jahres aufhören. Für diese Maßnahme hat sich die brasilianische Bundes¬ regierung aus dem Grunde entschieden, weil nach ihrer Ansicht auch ohne officielle Agitation sich eine genügende Anzahl von Emigranten nach Brasilien wenden werde, und anderseits die brasilianische Bundescasse nicht mehr in der Lage ist, weitere Opfer für die Einwanderung zu bringen, aus welcher die einzelnen brasilianischen Staaten und nicht der Bund derselben die größeren Vortheile ziehe. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Jnnern vom 21. November d. J., Z. 37 726, und der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. December d. J., Z. 20.168/II, setze ich hiervon die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden mit Beziehung auf den ämt¬ lichen Erlass vom 20. December 1895, Z. 16.276, Amtsblatt Nr. 52, in die Kenntnis. Steyr, am 25. December 1896. Z. 18.078. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Z. 21.867/II. Concurs=Ausschreibung. Die erledigte Beschauthierarztenstelle für die Eisenbahnstationen Grieskirchen und Neumarkt¬ Kallham mit dem Amtssitze in Grieskirchen im polit. Bezirk Wels in Ob.=Oest. mit einem Jahrespauschale von 550 fl ö. W. kommt zuc Besetzung. Dem Beschauthierarzte ist außerdem ein Pauschal¬ betrag für die Besorgung der Vieh= und Fleischbeschau von den Gemeinden Grieskirchen und Parz zugesichert. Bewerber, welche gesonnen sind, sich auch mit der thierärztlichen Praxis zu befassen, wollen ihre instruierten Gesuche bis längstens 16. Jänner 1897 bei der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz überreichen, wo auch die weiteren Bedingungen und Auskünfte bekannt gegeben werden. Linz, am 24. December 1896. Für den k. k. Statthalter: Saint Julieu m. p. Steyr, am 29. December 1896.
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