der E. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1896. Steyr, am 31. December. Nr. 53. Z. 18.209. An die Gemeinde-Vorstehungen. Reichsrathswahl=Borbereitungen. Da nach dem Stande der reichsräthlichen Verhand¬ lungen die Auflösung des Reichsrathes und die Anordnung allgemeiner Neuwahlen in Bälde bevorsteht und sodann es nothwendig werden wird, die Neuwahlen mit der thunlichsten Beschleunigung durchzuführen, so müssen die eigentlichen, in der Wahlzeit selbst vorzunehmenden Wahlvorbereitungen derart eingethellt werden, dass sie in der Zeit von längstens acht Wochen nach erfolgter Wahlausschreibung beendet sind. Bei diesem Umstande scheint es daher nothwendig, jene Versügungen, welche im Zeitpunkte der Wahlausschreibung zu ergehen haben, dann jene Wählerlisten, für welche die Daten bereits gegenwärtig genommen werden können, bis längstens 20. Jänner 1897 fertigzustellen. Die von den Gemeindevorstehern anzufertigenden Wählerlisten der Städte, sowie jene der Land¬ gemeinden behufs Wahl der Wahlmänner (§ 25, lit. b R.=R.=W.-O.) sind daher schon bis längstens 20. Jänner 1897 fertigzustellen, da die Daten hiefür bekannt sind und die Wähler dieser Curien auch für die allgemeine Wähler¬ classe in Betracht kommen. Für die Wählerlisten der allgemeinen Wähler¬ classe wären außerdem die zufolge des Statthalterei=Erlasses vom 24. Juni 1896, Zl. 1658 Pr., h. ä. Erlass vom 30. Juni l. J., Z. 9100, Amtsblatt Nr. 27, vorgenommenen Wählerverzeichnungen zu benützen. Alle Wählerlisten sind in alphabetischer Ordnung zu verfassen und es wird sich daher empfehlen, bei der ersten Anlage zwischen den einzelnen Buchstaben für Zuwüchse Raum zu lassen und vorläufig nicht zu numerieren. In besonderem Maße gilt dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 der Ministerialverordnung vom 23. September 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, für die Wählerlisten der allgemeinen Wählerclasse. Eine weitere Vorbereitung, welche die Gemeinden schon vor dem 20. Jänner 1897 zu treffen hätten, ist die Schlufs¬ fassung darüber, ob Arbeits= und Dienstgeber im Sinne des § 3 der Ministerial=Verordnung vom 23. September 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, zur Anmeldung der bei ihnen Beschäf¬ tigten aufzufordern seien, beziehungsweise die Vorbereitung einer bezüglichen, gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundzumachenden Aufforderung. Ebenso wäre auch die vom Gemeindevorsteher im Grunde des § 25 R.=R=W.=O. unter Beachtung des § 4 der Ministerial=Verordnung vom 23. Sep¬ tember 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, zu erlassende Kund¬ machung betreffend die Reclamation gegen die Wählerlisten, schon dermalen vorzubereiten. Für die Fertigstellung der Wählerliste der allgemeinen Wählerclasse wäre die nach §2 der Ministerial=Verordnung vom 23. September 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, festgestellte Anmeldungszeit derart zu benützen, dass die Auflage der Wählerlisten unmittelbar oder doch thunlichst bald nach Ablauf dieser achttägigen Anmeldungsfrist erfolgen könne. Bis 12. Jänner 1897 sehe ich einem Berichte mit Bestimmtheit entgegen, dass mit der Anlage der Wähler¬ isten begonnen worden ist und deren Fertigstellung im Sinne dieses Erlasses bis 20. Jänner mit Sicherheit zu erwarten steht. Was nun die Drucksorten behufs Anlage dieser Wählerlisten anbelangt, so wird unter einem der Bedarf an das h. k. k. Statthalterei=Präsidium bekanntgegeben und nach Einlangen dieselben den Gemeindevorstehungen sofort zugemittelt werden. Die Drucksorten: 1. Wählerliste II für Städte; 2. Wählerliste III für Landgemeinden (Wahlmännerwahl); 3. Wählerliste VI für die allgemeine Wählerclasse (Wahl¬ männerwahl); 4. Abstimmungs=Verzeichnis II für Städte; 5. Abstimmungs=Verzeichnis III für Landgemeinden (Wahl¬ männerwahl); 6. Abstimmungs=Verzeichnis VI allgemeine Wählerclasse (Wahlmännerwahl); 7. Stimmlisten für Städte; 8. Stimmlisten für Landgemeinden (Wahlmännerwahl); 9. Stimmlisten für die allgemeine Wählerclasse (Wahl¬ männerwahl), haben zufolge Statthalterei=Erlasses vom 19. December l. J., Z. 3081, und vom 26. December l. J., Z. 3714, die Gemeinden —hingegen alle übrigen Drucksorten für die Abgeordnetenwahlen, die Legitimationskarten für die Wähler der Städte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerclasse, die Stimmzettel für die Wahlmännerwahlen und eventuell engere Wahlen das Amtspauschale der poli¬ tischen Behörde zu bestreiten. Die Beschaffung sämmtlicher Drucksorten wird die Bezirkshauptmannschaft besorgen. Steyr, den 29. December 1896. Z. 17.944. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Reichsrathswahl. Der Herr Minister des Innern hat mit dem Erlasse vom 9. December 1896, Z. 7892/M. J., über die von einem
2 Statthalter gestellte Anfrage, ob nach den Bestimmungen des 6. und 7. Absatzes des § 28 des Gesetzes vom 14. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 169, der Gemeindevorsteher Mitglied der Wahlcommission bei den Wahlmännerwahlen in der Wähler¬ classe der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerclasse zu sein habe, oder außerhalb der Commission stehe, Nach¬ stehendes anher eröffnet: Nach Anordnung des 6. Absatzes des § 28 hat der Gemeindevorsteher die Wahl zur festgesetzten Zeit selbst vorzunehmen, oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Wahlcommission vornehmen zu lassen. Hieraus ergebt sich, dass der Gemeindevorsteher in der Regel als Mitglied der Wahlcommission zu sungieren hat und dass ihm die Leitung der Wahlhandlung zusteht. Eine Ausnahme hievon tritt, abgesehen von den Fällen zufälliger Verhinderung des Gemeindevorstehers, namentlich dann ein, wenn die Gemeinde behufs der Wahl der Wahlmänner in mehrere Wahls.ctionen getheilt ist, da in diesem Falle der Gemeinde¬ vorsteher die Wahlhandlung füglich nur in einer Wahlsection leiten kann, während in den anderen Wahlsectionen seine Functionen von einem anderen Mitgliede der Wahlcom¬ mission, welches hiefür vom Gemeinde=Vorsteher besonders zu bezeichnen ist, ausgeübt werden müssen. Die im 7. Absatze des § 28 aufgestellte allgemeine Regel, dass jede Wahlcommission aus dem Wahlcommissär und aus zwei vom Gemeindevorsteher bestimmten Mit¬ gliedern der Gemeindevertretung zu bestehen habe, gilt sowohl für die, in einer nicht in Sectionen getheilten Ge¬ meinde bestehende einzige Wahlcommission, als auch für jede einzelne der im Falle der Wahlsectionsbildung aufzu¬ stellenden mehreren Wahlcommissionen. Es ist selbstver¬ ständlich, dass in eine Wahlcommission, in welcher der Ge¬ meindevorsteher selbst fungiert, nur noch ein anderes Mit¬ glied der Gemeinde=Vertretung zu berufen ist. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei=Präsidiums Linz vom 19. December l. J., Z. 3564, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 25. December 1896. Z. 18.201. Ansämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Reichsrathswahlen. Mit dem in Nr. 226 des Reichsgesetzblattes verlaut¬ barten Gesetze vom 5. December 1896 wird § 9 der Reichs¬ rathswahl=Ordnung vom 2. April 1873, beziehungsweise vom 4. October 1882, dahin modificiert, dass die Jahres¬ schuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern, welche in der Wählerclasse der Städte und Landgemeinden das Wahl¬ recht begründet, von 5 fl. auf 4 fl. herabgesetzt wird. Dieses Gesetz steht mit den durch die Reform der Steuergesetzgebung namentlich in den niedersten Sätzen der bestehenden Erwerbsteuer eintretenden Herabsetzung der Steuerleistung im Zusammenhange und tritt daher auch gemäß Artikel II erst gleichzeitig mit dem neuen Gesetze über die directen Personalsteuern vom 25. October 1896, R.=G.= Bl. Nr. 220, d. i. am 1. Jänner 1898 in Kraft. Infolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 22. December l. J., Z. 7976/M. J., und des h. k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 22. December l. J., Z. 3653, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnis¬ nahme verständigt. Steyr, am 28. December 1896. Z. 17.900. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Auswanderung nach Brasilien. Nach einer Mittheilung des bohen k. und k. Mini¬ steriums des Aeußern an das hohe k. und k. Ministerium des Innern hat die brasilianische Bundesregierung den am 2. August 1892 mit der „Compania Metropolitana“ abge¬ chlossenen Vertrag, betreffend die Einführung von einer Million Einwanderer nach den brasilianischen Staaten, auf¬ gehoben und wird die Thätigkeit dieser Gesellschaft und der in Europa beschäftigten föderalen Einwanderungscommissäre mit Ende dieses Jahres aufhören. Für diese Maßnahme hat sich die brasilianische Bundes¬ regierung aus dem Grunde entschieden, weil nach ihrer Ansicht auch ohne officielle Agitation sich eine genügende Anzahl von Emigranten nach Brasilien wenden werde, und anderseits die brasilianische Bundescasse nicht mehr in der Lage ist, weitere Opfer für die Einwanderung zu bringen, aus welcher die einzelnen brasilianischen Staaten und nicht der Bund derselben die größeren Vortheile ziehe. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Jnnern vom 21. November d. J., Z. 37 726, und der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. December d. J., Z. 20.168/II, setze ich hiervon die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden mit Beziehung auf den ämt¬ lichen Erlass vom 20. December 1895, Z. 16.276, Amtsblatt Nr. 52, in die Kenntnis. Steyr, am 25. December 1896. Z. 18.078. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Z. 21.867/II. Concurs=Ausschreibung. Die erledigte Beschauthierarztenstelle für die Eisenbahnstationen Grieskirchen und Neumarkt¬ Kallham mit dem Amtssitze in Grieskirchen im polit. Bezirk Wels in Ob.=Oest. mit einem Jahrespauschale von 550 fl ö. W. kommt zuc Besetzung. Dem Beschauthierarzte ist außerdem ein Pauschal¬ betrag für die Besorgung der Vieh= und Fleischbeschau von den Gemeinden Grieskirchen und Parz zugesichert. Bewerber, welche gesonnen sind, sich auch mit der thierärztlichen Praxis zu befassen, wollen ihre instruierten Gesuche bis längstens 16. Jänner 1897 bei der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz überreichen, wo auch die weiteren Bedingungen und Auskünfte bekannt gegeben werden. Linz, am 24. December 1896. Für den k. k. Statthalter: Saint Julieu m. p. Steyr, am 29. December 1896.
Z. 18.079. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 21.718/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus den Occupa¬ tionsgebieten nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. December d. J., Z. 41.172, ist in der letzteren Zeit die Maul= und Klauenseuche durch Transporte von Schlachtrindern aus den Bezirken Breka, Dolni=Tuzla und Gradacac nach Böhmen (Prag=Holleschomitz), dem Küsten¬ lande (Triest) und Niederösterreich (Wien) eingeschleppt worden, ferner herrscht diese Seuche auch in dem Grenz¬ bezirke Dervent in größerer Ausdehnung. Die k. k. Statthalterei findet demnach das für die Bezirke Bugojno, Glaricoc und Liono bestehende Verbot der Einfuhr von Klauenthieren auch auf die Bezirke Breka, Dolni=Tuzla, Gradacac und Dervent auszudehnen. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 4. September d. J., Z. 15.221, ür den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich getroffenen Anordnungen mit dem 25. December 1896 in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51), bezie¬ hungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 22. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. December 1896. Z. 11.519. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Fassungsraum=Ermittlung bei Einquartierung. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 9, letzter Absatz des Einquartierungsgesetzes vom 11. Juni 1879, R.=G.=Bl. Nr. 93, und in Durchfübrung des ad § 9 der Vollzugsvorschriften vom 27 Juli 1895, R.=G.=Bl. Nr. 119, at das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 20. Juli l. J, Nr. 7126/716/IIb, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichs¬ Kriegs=Ministerium eröffnet, dass künftighin die Ermittlung des Fassungsraumes nur je nach Bedarf von Fall zu Fall über Aufforderung des erstgedachten Ministeriums zu erfolgen hat, und dass der im Erfordernisfalle eintretenden Erhebung stets ein Militärorgan beizuziehen ist. Infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 30. Juli l. J., Z. 12.836/IV, setze ich hievon die Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 27. December 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
Buchdruckerei und Zithographie von Emtl Haas & Cte. in Hkeyr, Grunmarkt Kr.7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wekrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts =Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24. Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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