Amtsblatt 1896/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Dezember 1896

3 Kuhn, Tapezierer in Ischl, mit 971 Stimmen. 4. Johann Zellinger, Wagenbauer in Linz, mit 933 Stimmen. Linz, am 17. December 1896. Die k. k. Wahlcommission für die Handels- und Gewerbekammer Oberösterreichs. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Graf m. p. Dr. K. Zeitlinger m. p. Steyr, am 20. December 1896. Z. 17.824. An alle hochwürdigen Pfarrämter Volksbewegungs=Ausweise pro 1897. Indem ich unter einem für die anher vorzulegenden Volksbewegungs=Berichte die Drucksorten pro 1897 zusende, nehme ich Anlass, die Matrikenführungen zu erinnern, dass bei unnatürlichen Todesarten, wie z. B. Verunglückung oder gewaltsamer Tödtung von fremder Hand, sowie bei Selbst¬ mord, in einer Anmerkung stets eine kurze nähere Angabe über die Art des Todes beizusetzen ist, . B. bei Selbstmord, ob durch Gift, Erhängen u. s. w., bei Unglücksfällen, ob durch Absturz, durch Verbrennung u. dgl., dann bei fremdem Verschulden, ob Kindesmord durch Erdrosseln, Ersticken 2c., bei Erwachsenen, ob durch Erschießen, Erschlagen u. s. w. der Tod herbeigeführt wurde. Zugleich bringe nochmals in Erinnerung, dass Todtgeburten nur unter den Geborenen im Ausweise B niemals aber im Ausweise D einzutragen sind. Bei Gestorbenen im Alter von unter einem Monat ist die Zahl der Lebens¬ tage, bei einem Alter von einem Monat bis zu einem Jahre die Zahl der Lebensmonate einmtrag#n Steyr, am 21. December 1896. Z. 16.459. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Berhütung der Aufnahme von infectiösen Kranken in Irrenanstalten 2c. Das hohe k. k. Ministerium des Innern ist anlässlich der Berichterstatlung einer Landes=Irrenanstalt in die Kenntnis gelangt, dass ungeachtet der rationellen Durch¬ führung der erforderlichen sanitären Maßnahmen, Dysen¬ erie und Trachom unter den Pfleglingen dieser Anstalt aus dem Grunde nicht anhaltend getilgt werden konnten, weil wiederholt mit diesen Krankheiten behaftete Geistes¬ kranke dahin überstellt worden sind. Nachdem dieser Vorgang ebenso gegen die Grundsätze der Hygiene verstößt, als er den Anstaltsbetrieb erschwert und die Anstaltspfleglinge an ihrer Gesundheit bedroht, werden zufolge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 17. November 1896, Z. 37.205, und Statt¬ halterei Erlasses vom 23. November l. J., Z. 19.954/V, die Gemeinde= Vorstehungen dahin angewiesen, dass die Uebergabe von Geistesgestörten, insolange dieselben mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind, an Irrenanstalten, sowie anderer Pfleglinge unter denselben Umständen in eine zur Heilung der übertragbaren Krankheit nicht bestimmte Anstaltspflege grundsätzlich zu vermeiden ist. Sollte jedoch die Ueberstellung von derlei Kranken in eine solche Anstalt, sei es aus Gemeinden, sei es aus anderen Anstalten aus zwingenden Gründen noch vor völligem Ablaufe des Infections=Zustandes des Kranken erfolgen müssen, oder betreffs der Ansteckungsgefahr ein Zweifel obwalten, so darf die Abgabe solcher Pfleglinge nur mit Wissen und Gestattung der politischen, in unauf¬ schiebbaren Fällen im übertragenen Wirkungskreise der Orts¬ behörde erfolgen, welche im gegebenen Falle die erforder¬ lichen sanitären Maßnahmen zu veranlassen, die zuständige politische Behörde, die Leitung der Anstalt, nach welcher der Krankentransport stattfinden soll und die politische Behörde, in deren Amtsbereich diese Anstalt liegt, unverzüglich und noch vor Abgang, beziehungsweise vor dem Eintreffen des Krankentransportes, unter Bekanntgabe der besonderen Ver¬ hältnisse desselben und der diesfalls getroffenen Verfügungen zu verständigen hat. Nachdem insbesondere bei Zwangsarbeits=Anstalten, Waisenhäusern und Versorgungs Anstalten jeder Art analoge Verhältnisse hinsichtlich der denselben fallweise zugehenden Pfleglinge bestehen, haben obige Weisungen auch für die litzterwähnten Anstalten Geltung. Von diesem Erlasse sind auch die Herren Gemeinde¬ ärzte in die Kenntnis zu setzen. Steyr, am 18. December 1896. Z. 17.823. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Herren Gemeinde=Kerzte. Geburtstabelle. Mit Ende des Jahres 1896 sind den Hebammen die Geburtstabellen über die von ihnen im II. Halbjahre 1896 — geleiteten Entbindungertysicht, Prufung und Richtigstellung zu übermitteln. Dieselben haben die vorgenommene Durch¬ sicht und Prüfung durch Beisetzung des Datums und Unter¬ schrift zu bezeugen. Hiebei sind die Hebammen zu erinnern, dass von jeder Gebärenden auch anzugeben ist, ob selbe ledig, verheiratet oder verwitwet ist. Insbesonders ist auch die Größe der Kinder nicht mit allgemeinen Worten, sondern am besten durch Angabe derselben in Centimetern einzutragen. Bei der Rubrik „Kunsthilfe“ ist die Art des Ein¬ griffes genau anzuführen — ob Zange, Wendung u. s. w., ebenso der Name des betreffenden Arztes. Bei Angabe des Alters der Mutter ist nicht die Jahreszahl der Geburt derselben, sondern die Zahl der Lebensjahre einzusetzen, also nicht (beispielsweise) geb. 1870, sondern alt 26 Jahre. Die demnächst zugemittelten Drucksorten „Geburts¬ tabelle“ für das I. Halbjahr 1897 sind von der Hebamme rdentlich zu heften und die einzelnen Fälle durch Quer¬ linien abgetheilt einzutragen. Steyr, am 21. December 1896. Z. 17.403. An alle Gemeinde=Vorstehungen Kainitbezug. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ackerbauministeriums vom 13. November l. J., Z. 3.972, und Statthalterei=Erlasses vom 2. December l. J., 20.290/1, wird der gemahlene Kainit aus der Katuszer Grube mit einem garantierten Gehalte von 10% reinem Kali, beziehungsweise 18½%

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