2 für Kriegszwecke zur Verwendung gelangen, summarisch nachzuweisen. Die Nachweisung erfolgt nach Muster 29 der bezeich¬ neten Vorschrift in zwei Parien, wovon das eine bei der Gemeinde verbleibt. Zu dieser Nachweisung sind alle mit 1. Jänner 1897 in der Landsturmpflicht stehenden Indi¬ viduen (die Jahrgänge 1855— 1878), sowohl heimats¬ zuständige als auch nach fremden Gemeinden gehörige, welche ihren ständigen Aufenthalt in den Gemeinden haben, in der betreffenden Rubrik (von ihnen ausgeübte Profession, oder deren sie kundig sind) einzutragen. Die Verzeichnung der heimatzuständigen Landsturm¬ pflichtigen der Geburtsjahrgänge 1855—1877 erfolgt auf Grundlage der Sturmrollen, jene des Geburtsjahres 1878 aus den Concepten zur Anlegung der Landsturmverzeichnisse für diesen Jahrgang. Nicht aufzunehmen sind: 1. Alle militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 2. Die bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (sammt Werkstätten und Werften) bediensteten Professionisten. 3. Alle bei speciell bezeichneten Etablissements, mari¬ timen Gesellschaften und Anstalten in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repartition und Beistellung der Arbeiter außer Betracht zu bleiben haben. 4. Alle, welche nach § 25, Punkt 132, der bezeichneten Vorschrift nominativ nach Muster 28 verzeichnet werden. Die Verzeichnung der Fremdzuständigen (nur solche mit ständigem Aufenthalte), auch ungarischer Staatsbürger, erfolgt auf Grundlage der bei den Gemeinden hierüber bestehenden Vormerke und Legitimations=Documente. Bei diesen ist vorher sicherzustellen, ob selbe nicht noch dem Heeres= oder Landwehr=Verbande angehören oder mit Landsturm=Befreiungs. Certificaten betheilt sind. Für die nach vorstehendem Punkte 4 nominativ zu Verzeichnenden (Muster 28) ist ebenfalls der ordentliche Wohnsitz des Landsturmpflichtigen maßgebend und umfasst ebenfalls alle mit 1. Jänner 1897 bestehenden Landsturm¬ jahrgänge. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich Aufhaltenden sind nicht aufzunehmen, die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelten, soweit möglich von der Zuständigkeitsgemeinde, ungarische Staatsbürger und Fremdzuständige sind aufzunehmen. Die Verzeichnung erfolgt kategorienweise getrennt in einem Verzeichnisse. Diese Nachweisungen haben am 10. Jänner 1897 bei strenger Verantwortung der Herren Gemeindevorsteher hieramts einzulangen. Steyr, den 20. December 1896. Z. 17.741. Ansämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Einsendung der statistischen Jahres=Ausweise der Vereine pro 1896. Die Gemeinde=Vorstehungen, in deren Gebiete Vereine ihren Sitz haben, werden angewiesen, von den Vereins¬ leitungen die nach dem vorgeschriebenen, unten vorgedrucktem Formulare auszufertigenden Jahres=Nachweisungen pro 1896 ungesäumt abzuverlangen und bis längstens 10. Februar 1897 anher vorzulegen. Diese Nachweisungen sind auch von jeder Filiale eines Vereines abgesondert zu liefern. Die Sparcassen, die registrierten Genossenschaften mit beschränkter und mit unbeschränkter Haftung, sowie die uniformierten Bürger= und Schützen=Corps sind zur Vor¬ lage der statistischen Nachweisungen nicht verpflichtet. Formulare. Vereins=Nachweisung für das Jahr 1896. 1. Name des Vereines: 2. Sitz 3. Zahl der Mitglieder: a) Ehrenmitglieder: b) ordentliche (eventuell ausübende, wirkliche): c) außerordentliche (eventuell beitragende, unterstützende Theilnehmer) 2c.: Zusammen Unterschrift: Der Verein hat Filialen. Weiter sind die Vorsteher der Brandassecuranz=Vereine Bauern=Assecuranzen) aufzufordern, die vorgeschriebenen Ausweise a) Gebarungs= und Vermögensstand=Ausweis, b) Special=Ausweis, c) Special=Ausweis über den Versicherungsbestand und d) die mit dem h. ä. Erlasse vom 17. August 1896, Z. 11.467, zur Ausfüllung übersandten Formularien, betreffend die Feuerversicherung dieser Vereine pro 1896 unter Anschluss eines Druck¬ exemplares der genehmigten Statuten bis 1. März 1897 im Wege der Gemeinde=Vorstehung anher vorzulegen. Die drei Formulare a), b) und c) sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr zu beziehen. Das Formular d) wird im Verlage der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien käuflich erhältlich sein. Steyr, am 20. December 1896. Z. 17.733. Kundmachung. Bei der am 16. December l. J. geschlossenen Er¬ gänzungswahl wurden zu Mitgliedern der o. ö. Handels¬ und Gewerbekammer gewählt: I. In der Handelssection: Wahlkategorie a): 1. Franz Poche, Banquier in Linz, mit 23 Stimmen. — Wahl¬ kategorie b): 1. Franz Laingruber, Kaufmann in Linz, mit 394 Stimmen. 2. Franz Dimmel, Kaufmann in Linz, mit 386 Stimmen. 3. Friedrich Schönthaler, Kaufmann in Braunau, mit 385 Stimmen. 4. Friedrich Tscherne, Kauf¬ mann in Linz, mit 385 Stimmen. — Wahlkategorie c): 1. Tobias Altzinger, Kaufmann in Perg, mit 526 Stimmen. 2. Josef Vesce, Kaufmann in Gmunden, mit 525 Stimmen. 3. Hermann Seidl, Kaufmann in Steyr, mit 519 Stimmen. II. In der Gewerbesection: Wahlkategorie a): 1. Josef Niklas, Bierbrauer in Wilhering mit 50 Stimmen. Wahlkategorie b): 1. Karl Berger, Kunstmühlenbesitzer in Schwertberg, mit 357 Stimmen. 2. Josef Huber, Maschinen¬ fabrikant in Steyr, mit 357 Stimmen. 3. Ludwig Mayer, Tischlermeister in Linz, mit 355 Stimmen. 4. Gottlieb Schröckenfux, Sensenfabrikant in Roßleiten, mit 355 Stim¬ men. 5. Karl Reininger, Schafwollwarenfabrikant in Linz, mit 303 Stimmen. — Wahlkategorie c): 1. Heinrich Lang, Spenglermeister in Wels, mit 1005 Stimmen. 2. Anton Graf, Uhrmacher in Urfahr, mit 997 Stimmen. 3. August
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