Amtsblatt 1896/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Dezember 1896

der K. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 52. Steyr, am 24. December. 1896. Ex offo 16.931. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für das Jahr 1897. Mit 1. Jänner 1897 beginnt der XIV. Jahrgang des gedruckten bezirkshauptmannschaftl. Amtsblattes, welches wie bisher wöchentlich einmal, u. zw. an jedem Donnerstage erscheinen wird. Dasselbe wird die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeine Erlässe an die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schulleitungen, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse betreffender Verordnungen und Instructionen und Ausforschungen enthalten. Außerdem können in dasselbe auch Kundmachungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis hiefür beträgt ganzjährig 2 fl. 50 kr., für einzelne Blätter 5 kr. Die Expedition dieses Blattes erfolgt durch die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. Ich lade zur Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerations=Erklärungen nebst den Pränumerations¬ beträgen ehebaldigst anher zu senden. Steyr, am 8. December 1896. Z. 174/Präs. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Das k. und k. Ministerium des Aeußern hat in An¬ regung gebracht, dass die k. u. k. Consularämter, entgegen der bisher zuweilen geübten Praxis, von dem Eintreffen der Delegierten einzelner Corporationen, welche in Special¬ missionen ins Ausland entsendet werden und die Mit¬ wirkung der k. u. k. Consularbehörden zur Einholung zweck¬ dienlicher Informationen in Anspruch zu nehmen beabsich¬ tigen, jedesmal vorher rechtzeitig unter Angabe der den be¬ treffenden Delegierten gestellten Aufgaben verständigt werden mögen, um die Consularämter dadurch in die Lage zu setzen, die nöthigen Daten und Belege rechtzeitig zu sammeln und eventuell einen directen Contact mit Fachleuten herzustellen. Infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. October 1896, Z. 6472/M. J. und Statthalterei =Präsidial=Erlasses vom 4. November l. J., Z. 2953/Präs., setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Verständigung solcher Corporations=Delegierten im Falle einer solchen Mission in die Kenntnis. Steyr, am 20. December 1896. Z. 17.337. An die Gemeinde-Vorstehungen. Juxtiertes Register für Licenzen. Laut Note der h. k. k. Finanz=Direction Linz vom 27. November l. J., Z. 14.073, hat dieselbe juxtierte Re¬ gister für Licenzen zur Abhaltung von öffentlichen Tanz¬ Musiken, dann zur Offenhaltung von Gast=, Schank= und Kaffeehäusern über die polizeiliche Sperrstunde in Druck gelegt und bemerkt, dass diese Register zu je 40 Juxten und 40 Licenzen und mit je einer kurzen Belehrung ver¬ sehen, zum Selbstkostenpreise von 15 kr. für ein Register bei den hierländigen k. k. Hauptsteuer= und Steuerämtern zu beziehen sind und dass laut Erlasses des h. k. k. Finanz¬ Ministeriums vom 2. Juli 1896, Zl. 22.139 eine möglichst allgemeine Führung der aufgelegten Register durch die Ge¬ meinden wünschenswert erscheint. In dieser Erwägung und da die Führung der in Rede stehenden juxtierten Register den Gemeinden keine Schwierigkeiten bereiten kann, wird den Gemeindevor¬ stehungen die möglichst allgemeine Einführung der fraglichen Register auf das eindringlichste anempfohlen. Steyr, am 19. December 1896. Z. 17.740. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Erinnerung betreffend die Einbringung von An¬ trägen auf Enthebung vom Landsturmdienste. Die Gemeindevorstehungen werden hiemit erinnert, dass dieselben gemäß Punkt 62, lit. A und 63 der Land¬ sturm=Organisations=Vorschrift bis 10. Jänner eines jeden Jahres die auf den unumgänglichen Bedarf zu beschrän¬ kenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach M. 12 der in Rede stehenden Vorschrift anher zu erstatten haben, wobei die Enthebungscertificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mit vorzulegen und in dem oben bezeichneten Verzeichnisse ersichtlich zu machen sind. Spätestens bis 10. Jänner eines jeden Jahres sind ferner nach § 25, Punkt 131, der obigen Vorschrift die Landsturmpflichtigen, welche zu besonderen Dienstleistungen

2 für Kriegszwecke zur Verwendung gelangen, summarisch nachzuweisen. Die Nachweisung erfolgt nach Muster 29 der bezeich¬ neten Vorschrift in zwei Parien, wovon das eine bei der Gemeinde verbleibt. Zu dieser Nachweisung sind alle mit 1. Jänner 1897 in der Landsturmpflicht stehenden Indi¬ viduen (die Jahrgänge 1855— 1878), sowohl heimats¬ zuständige als auch nach fremden Gemeinden gehörige, welche ihren ständigen Aufenthalt in den Gemeinden haben, in der betreffenden Rubrik (von ihnen ausgeübte Profession, oder deren sie kundig sind) einzutragen. Die Verzeichnung der heimatzuständigen Landsturm¬ pflichtigen der Geburtsjahrgänge 1855—1877 erfolgt auf Grundlage der Sturmrollen, jene des Geburtsjahres 1878 aus den Concepten zur Anlegung der Landsturmverzeichnisse für diesen Jahrgang. Nicht aufzunehmen sind: 1. Alle militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 2. Die bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (sammt Werkstätten und Werften) bediensteten Professionisten. 3. Alle bei speciell bezeichneten Etablissements, mari¬ timen Gesellschaften und Anstalten in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repartition und Beistellung der Arbeiter außer Betracht zu bleiben haben. 4. Alle, welche nach § 25, Punkt 132, der bezeichneten Vorschrift nominativ nach Muster 28 verzeichnet werden. Die Verzeichnung der Fremdzuständigen (nur solche mit ständigem Aufenthalte), auch ungarischer Staatsbürger, erfolgt auf Grundlage der bei den Gemeinden hierüber bestehenden Vormerke und Legitimations=Documente. Bei diesen ist vorher sicherzustellen, ob selbe nicht noch dem Heeres= oder Landwehr=Verbande angehören oder mit Landsturm=Befreiungs. Certificaten betheilt sind. Für die nach vorstehendem Punkte 4 nominativ zu Verzeichnenden (Muster 28) ist ebenfalls der ordentliche Wohnsitz des Landsturmpflichtigen maßgebend und umfasst ebenfalls alle mit 1. Jänner 1897 bestehenden Landsturm¬ jahrgänge. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich Aufhaltenden sind nicht aufzunehmen, die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelten, soweit möglich von der Zuständigkeitsgemeinde, ungarische Staatsbürger und Fremdzuständige sind aufzunehmen. Die Verzeichnung erfolgt kategorienweise getrennt in einem Verzeichnisse. Diese Nachweisungen haben am 10. Jänner 1897 bei strenger Verantwortung der Herren Gemeindevorsteher hieramts einzulangen. Steyr, den 20. December 1896. Z. 17.741. Ansämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Einsendung der statistischen Jahres=Ausweise der Vereine pro 1896. Die Gemeinde=Vorstehungen, in deren Gebiete Vereine ihren Sitz haben, werden angewiesen, von den Vereins¬ leitungen die nach dem vorgeschriebenen, unten vorgedrucktem Formulare auszufertigenden Jahres=Nachweisungen pro 1896 ungesäumt abzuverlangen und bis längstens 10. Februar 1897 anher vorzulegen. Diese Nachweisungen sind auch von jeder Filiale eines Vereines abgesondert zu liefern. Die Sparcassen, die registrierten Genossenschaften mit beschränkter und mit unbeschränkter Haftung, sowie die uniformierten Bürger= und Schützen=Corps sind zur Vor¬ lage der statistischen Nachweisungen nicht verpflichtet. Formulare. Vereins=Nachweisung für das Jahr 1896. 1. Name des Vereines: 2. Sitz 3. Zahl der Mitglieder: a) Ehrenmitglieder: b) ordentliche (eventuell ausübende, wirkliche): c) außerordentliche (eventuell beitragende, unterstützende Theilnehmer) 2c.: Zusammen Unterschrift: Der Verein hat Filialen. Weiter sind die Vorsteher der Brandassecuranz=Vereine Bauern=Assecuranzen) aufzufordern, die vorgeschriebenen Ausweise a) Gebarungs= und Vermögensstand=Ausweis, b) Special=Ausweis, c) Special=Ausweis über den Versicherungsbestand und d) die mit dem h. ä. Erlasse vom 17. August 1896, Z. 11.467, zur Ausfüllung übersandten Formularien, betreffend die Feuerversicherung dieser Vereine pro 1896 unter Anschluss eines Druck¬ exemplares der genehmigten Statuten bis 1. März 1897 im Wege der Gemeinde=Vorstehung anher vorzulegen. Die drei Formulare a), b) und c) sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr zu beziehen. Das Formular d) wird im Verlage der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien käuflich erhältlich sein. Steyr, am 20. December 1896. Z. 17.733. Kundmachung. Bei der am 16. December l. J. geschlossenen Er¬ gänzungswahl wurden zu Mitgliedern der o. ö. Handels¬ und Gewerbekammer gewählt: I. In der Handelssection: Wahlkategorie a): 1. Franz Poche, Banquier in Linz, mit 23 Stimmen. — Wahl¬ kategorie b): 1. Franz Laingruber, Kaufmann in Linz, mit 394 Stimmen. 2. Franz Dimmel, Kaufmann in Linz, mit 386 Stimmen. 3. Friedrich Schönthaler, Kaufmann in Braunau, mit 385 Stimmen. 4. Friedrich Tscherne, Kauf¬ mann in Linz, mit 385 Stimmen. — Wahlkategorie c): 1. Tobias Altzinger, Kaufmann in Perg, mit 526 Stimmen. 2. Josef Vesce, Kaufmann in Gmunden, mit 525 Stimmen. 3. Hermann Seidl, Kaufmann in Steyr, mit 519 Stimmen. II. In der Gewerbesection: Wahlkategorie a): 1. Josef Niklas, Bierbrauer in Wilhering mit 50 Stimmen. Wahlkategorie b): 1. Karl Berger, Kunstmühlenbesitzer in Schwertberg, mit 357 Stimmen. 2. Josef Huber, Maschinen¬ fabrikant in Steyr, mit 357 Stimmen. 3. Ludwig Mayer, Tischlermeister in Linz, mit 355 Stimmen. 4. Gottlieb Schröckenfux, Sensenfabrikant in Roßleiten, mit 355 Stim¬ men. 5. Karl Reininger, Schafwollwarenfabrikant in Linz, mit 303 Stimmen. — Wahlkategorie c): 1. Heinrich Lang, Spenglermeister in Wels, mit 1005 Stimmen. 2. Anton Graf, Uhrmacher in Urfahr, mit 997 Stimmen. 3. August

3 Kuhn, Tapezierer in Ischl, mit 971 Stimmen. 4. Johann Zellinger, Wagenbauer in Linz, mit 933 Stimmen. Linz, am 17. December 1896. Die k. k. Wahlcommission für die Handels- und Gewerbekammer Oberösterreichs. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Graf m. p. Dr. K. Zeitlinger m. p. Steyr, am 20. December 1896. Z. 17.824. An alle hochwürdigen Pfarrämter Volksbewegungs=Ausweise pro 1897. Indem ich unter einem für die anher vorzulegenden Volksbewegungs=Berichte die Drucksorten pro 1897 zusende, nehme ich Anlass, die Matrikenführungen zu erinnern, dass bei unnatürlichen Todesarten, wie z. B. Verunglückung oder gewaltsamer Tödtung von fremder Hand, sowie bei Selbst¬ mord, in einer Anmerkung stets eine kurze nähere Angabe über die Art des Todes beizusetzen ist, . B. bei Selbstmord, ob durch Gift, Erhängen u. s. w., bei Unglücksfällen, ob durch Absturz, durch Verbrennung u. dgl., dann bei fremdem Verschulden, ob Kindesmord durch Erdrosseln, Ersticken 2c., bei Erwachsenen, ob durch Erschießen, Erschlagen u. s. w. der Tod herbeigeführt wurde. Zugleich bringe nochmals in Erinnerung, dass Todtgeburten nur unter den Geborenen im Ausweise B niemals aber im Ausweise D einzutragen sind. Bei Gestorbenen im Alter von unter einem Monat ist die Zahl der Lebens¬ tage, bei einem Alter von einem Monat bis zu einem Jahre die Zahl der Lebensmonate einmtrag#n Steyr, am 21. December 1896. Z. 16.459. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Berhütung der Aufnahme von infectiösen Kranken in Irrenanstalten 2c. Das hohe k. k. Ministerium des Innern ist anlässlich der Berichterstatlung einer Landes=Irrenanstalt in die Kenntnis gelangt, dass ungeachtet der rationellen Durch¬ führung der erforderlichen sanitären Maßnahmen, Dysen¬ erie und Trachom unter den Pfleglingen dieser Anstalt aus dem Grunde nicht anhaltend getilgt werden konnten, weil wiederholt mit diesen Krankheiten behaftete Geistes¬ kranke dahin überstellt worden sind. Nachdem dieser Vorgang ebenso gegen die Grundsätze der Hygiene verstößt, als er den Anstaltsbetrieb erschwert und die Anstaltspfleglinge an ihrer Gesundheit bedroht, werden zufolge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 17. November 1896, Z. 37.205, und Statt¬ halterei Erlasses vom 23. November l. J., Z. 19.954/V, die Gemeinde= Vorstehungen dahin angewiesen, dass die Uebergabe von Geistesgestörten, insolange dieselben mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind, an Irrenanstalten, sowie anderer Pfleglinge unter denselben Umständen in eine zur Heilung der übertragbaren Krankheit nicht bestimmte Anstaltspflege grundsätzlich zu vermeiden ist. Sollte jedoch die Ueberstellung von derlei Kranken in eine solche Anstalt, sei es aus Gemeinden, sei es aus anderen Anstalten aus zwingenden Gründen noch vor völligem Ablaufe des Infections=Zustandes des Kranken erfolgen müssen, oder betreffs der Ansteckungsgefahr ein Zweifel obwalten, so darf die Abgabe solcher Pfleglinge nur mit Wissen und Gestattung der politischen, in unauf¬ schiebbaren Fällen im übertragenen Wirkungskreise der Orts¬ behörde erfolgen, welche im gegebenen Falle die erforder¬ lichen sanitären Maßnahmen zu veranlassen, die zuständige politische Behörde, die Leitung der Anstalt, nach welcher der Krankentransport stattfinden soll und die politische Behörde, in deren Amtsbereich diese Anstalt liegt, unverzüglich und noch vor Abgang, beziehungsweise vor dem Eintreffen des Krankentransportes, unter Bekanntgabe der besonderen Ver¬ hältnisse desselben und der diesfalls getroffenen Verfügungen zu verständigen hat. Nachdem insbesondere bei Zwangsarbeits=Anstalten, Waisenhäusern und Versorgungs Anstalten jeder Art analoge Verhältnisse hinsichtlich der denselben fallweise zugehenden Pfleglinge bestehen, haben obige Weisungen auch für die litzterwähnten Anstalten Geltung. Von diesem Erlasse sind auch die Herren Gemeinde¬ ärzte in die Kenntnis zu setzen. Steyr, am 18. December 1896. Z. 17.823. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Herren Gemeinde=Kerzte. Geburtstabelle. Mit Ende des Jahres 1896 sind den Hebammen die Geburtstabellen über die von ihnen im II. Halbjahre 1896 — geleiteten Entbindungertysicht, Prufung und Richtigstellung zu übermitteln. Dieselben haben die vorgenommene Durch¬ sicht und Prüfung durch Beisetzung des Datums und Unter¬ schrift zu bezeugen. Hiebei sind die Hebammen zu erinnern, dass von jeder Gebärenden auch anzugeben ist, ob selbe ledig, verheiratet oder verwitwet ist. Insbesonders ist auch die Größe der Kinder nicht mit allgemeinen Worten, sondern am besten durch Angabe derselben in Centimetern einzutragen. Bei der Rubrik „Kunsthilfe“ ist die Art des Ein¬ griffes genau anzuführen — ob Zange, Wendung u. s. w., ebenso der Name des betreffenden Arztes. Bei Angabe des Alters der Mutter ist nicht die Jahreszahl der Geburt derselben, sondern die Zahl der Lebensjahre einzusetzen, also nicht (beispielsweise) geb. 1870, sondern alt 26 Jahre. Die demnächst zugemittelten Drucksorten „Geburts¬ tabelle“ für das I. Halbjahr 1897 sind von der Hebamme rdentlich zu heften und die einzelnen Fälle durch Quer¬ linien abgetheilt einzutragen. Steyr, am 21. December 1896. Z. 17.403. An alle Gemeinde=Vorstehungen Kainitbezug. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ackerbauministeriums vom 13. November l. J., Z. 3.972, und Statthalterei=Erlasses vom 2. December l. J., 20.290/1, wird der gemahlene Kainit aus der Katuszer Grube mit einem garantierten Gehalte von 10% reinem Kali, beziehungsweise 18½%

4 Kaliumsulfat, unverpackt, loco Magazin der Salinenver¬ waltung Katusz vom 15. November an um den Preis von 70 kr. per einem Metercentner an die bezugsberechtigten Landwirte, sowie auch an behördlich genehmigte landwirtschaftliche Corporationen und vertrauens¬ würdige Handelsfirmen abgegeben. Die Finanz= Landesbehörde in Lemberg wurde auch ermächtigt, jenen Kainitabnehmern, welche den Kainit gegen Borgung des Ankaufspreises beziehen wollen, einen drei¬ monatlichen Zahlungscredit unter analogen Bedingungen wie dies gegenwärtig — gemäß Finanz=Ministerial=Erlasses vom 13. Juni 1893, Z. 47.387 ex 1892 (F. M. V. Bl. Nr. 29 ex 1893) für die Verabfolgung von Speisesalz statthaft ist, zu bewilligen. Vorstehendes wolle zur Kenntnis der landwirtschaft¬ lichen Kreise gebracht werden. Steyr, am 16. December 1896. Z. 16.997. An alle Gemeinde=Vorstekungen, k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden und die hochwürdigen Pfarrämter. Ausforschung des stellungspflichtigen Karl Wieser. Am 15. August 1874 wurde in Wien, Servitengasse Nr. 15, Karl Wieser, geboren als ehelicher Sohn des Franz Wieser, Fabriksschleifers, bereits gestorben, und der Katharina geb. Wiesinger, bereits gestorben. Derselbe ist nach seinen Eltern nach Sierning zuständig. Die über den Aufenthalt oder das Ablebon dos Karl Wieser gepflogenen Erhebungen haben bisher ein bestimmtes Resultat nicht ergeben. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden werden daher aufgefordert, über den Aufenthalt oder das Ableben dieses Stellungspflichtigen Erhebungen zu pflegen, und die hochw. Pfarrämter ersucht, in den Sterbematriken nachsehen zu wollen, ob der Genannte nicht etwa als gestorben aufscheint. Ein eventuelles positives Resultat wolle gef. bis Ende Jänner 1897 anher bekannt gegeben werden. Steyr, am 17. December 1896. Z. 17.276. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des stellungsflüchtigen Franz Eibensteiner. Der Stellungspflichtige Franz Eibensteiner ex 1873, Loos Nr. 50, geboren zu Liesing bei Wien am 1. Juni 1873, zuständig nach Voitsberg in Steiermark, katholischer Religion, Fleischhauer von Profession, ehelicher Sohn der Eheleute Franz und Franziska Eibensteiner, konnte trotz der eingehendsten Nachforschung bisher nicht eruiert werden. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. November 1896, Nr. 20.310/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Linz, am 29. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 15. December 1896. Z. 17.408. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. December 1896, Nr. 20.195/II, wurde der Aufenthalts¬ ort der taubstummen Victoria Brazda ermittelt. Dies wird behufs Einstellung der mit dem h. ä. Erlasse vom 11. Sep¬ tember 1895, Z. 11.561 Amtsblatt Nr. 38, angeordneten Erhebungen verlautbart. Steyr, am 17. December 1896. Z. 17.410. An alle Gemeinde-Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 21.163|II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Auf Grund des letzten hierämtlichen Thierseuchen¬ Ausweises fand die Landesregierung in Salzburg mit der Kundmachung vom 8. December d. J., Z. 14.330, behufs Hintanhaltung der Einschleppung der Maul= und Klauenseuche aus Oberösterreich in das Herzogthum Salzburg bis auf Weiteres die Einfuhr von lebenden Wiederkäuern und Schweinen aus den politischen Bezirken Linz=Land, Linz=Stadt, Steyr=Land und Steyr=Stadt in das Herzogthum Salzburg zu untersagen, hingegen aus den übrigen Bezirken von Oberösterreich zu gestatten. Uebertretungen dieser mit dem 10. December l. J. in Wirksamkeit tretenden Anordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 24. November d. J., Z. 19.821/II, welche hiemit außer Wirksamkeit gesetzt wird, allgemein verlautbart. Linz, am 13. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. December 1896. Z. 17.462. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. December bis 9. December 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Urfahr.

2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltsham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Kleingschnaidt: Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Mühlbach: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaft Oberland; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Klein¬ kollergraben. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ chaft Windhaagmühl; Gemeinde und Ortschaft Pierbach. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Zell a. P., Ortschaft Wegleiten. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Heiligenberg, Ortschaft Oberleiten. Steyr, am 17. December 1896. Z. 17.712. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 21.294/II. Kundmachung. betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. December d. J., Z. 40.843, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Magdeburg, Arns¬ berg, Düsseldorf und Köln im Königreich Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Braunschweig. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. November d. J., Z. 19.418/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahnbet. Linz, den 17. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. December 1896. Z. 17.799. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. December bis 17. December 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Kleingschnaidt; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Oberau. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Urfahr. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Mühlbach; Gemeinde und Ortschaft Lausa. 2. Milzbrand. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Schwandtendorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Schwanenstadt. Steyr, 23. December 1896. Z. 17.844. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.514|II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf den theilweisen Rückgang der Maul¬ und Klauenseuche in den politischen Bezirken Amstetten, Melk, Scheibbs und der gänzlichen Seuchenfreiheit des Be¬ zirkes Zwettl in Niederösterreich findet die k. k. oberöster¬ reichische Statthalterei das mit der Kundmachung vom 21. November d. J., Z. 19.938, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich für die genannten Bezirke, mit Ausnahme der noch verseuchten Gemeinden außer Wirksamkeit zu setzen; dagegen für die übrigen poli¬ tischen Bezirke Niederösterreichs noch weiter unverändert aufrecht zu erhalten.

6 Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern und Schweinen aus seuchenfreien Gemeinden der noch ge¬ sperrten Bezirke Niederösterreichs und vom Central=Viehmarkte in St. Marx, insolange derselbe nicht verseucht ist, wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Steyr, Wels, Gmunden, Ischl, Freistadt und Enns gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt und müssen die Thiere in dem betreffenden Consumorte innerhalb der kürzesten Frist, läng¬ stens in acht Tagen, geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten an die Stelle der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 21. November d. J., Z. 19.938, mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 18. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. December 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2