Amtsblatt 1896/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. Dezember 1896

Geiltts Ssrurt der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1896. Steyr, am 3. December. Nr. 49. Z. 16.180. An sämmtliche Herren Gemeinde=Kerzte. Concursausschreibung. Mit 1. Jänner 1897 ist die Gemeindearztensstelle in der Sanitäts=Gemeinde Losensteinleiten zu besetzen. Dieselbe umsasst die Ortsgemeinden Losensteinleiten und Gleink mit einer Gesammtbevölkerung von 5070 Seelen und wird für die Verrichtung der gemeindeärztlichen Function ein fixes Pauschale von jährlich 640 fl. und freie Wohnung in Unterwolfern geleistet, auch hat der Gemeindearzt eine Apotheke zu führen. Geneigte Bewerber wollen ihre mit dem Befähigungs¬ Nachweise und eventuelle Zeugnisse über bisherige Aus¬ übung der ärztlichen Praxis belegten Gesuche bis spätestens 20. December 1896 an die Sanitäts=Gemeinde=Vertretung Losensteinleiten, Bezirk Steyr, Oberösterreich, einzusenden. Steyr, den 23. November 1896. Z. 1693/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen Das vor kurzem in der Verlagsbuchhandlung F. Tempsky in Wien und Prag erschienene Buch: „Oesterreichische Bürgerkunde“ von Ludwig Fleischner, welches eine Zusammenfassung des Wissenswertesten aus dem Gebiete der Verfassungskunde, Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre enthält und sich vortrefflich als Hilfsbuch für die Hand des Lehrers bei seinem einschlägigen Unterricht eignet, wird zur Anschaffung und Einstellung in die Local=Lehrerbibliotheken empfohlen. A. k. Bezirksschulrath Steyr, am 27. November 1896. Z. 16.119. Z. 19.696/IV. Kundmachung. des k. k. Stattbalters für Oberösterreich vom 20. November 1896, 19.696/IV, betreffend die Waffenübungen der Land¬ wehr im Jahre 1897. Zufolge des Erlasses vom 13. November l. J., Nr. 29.425/4426/IVa ex 1896, hat das hohe Ministerium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des „Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Land¬ wehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder“ und des § 13 des „Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die ge¬ fürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“ sowie mit Bezug auf den § 54 des „Wehrgesetzes vom Jahre 1889“ hinsichtlich der im Jahre 1897 vorzunehmenden Waffen¬ übungen Nachstehendes angeordnet. A. Bei den Landwehr=Fußtruppen. Für die Einberufung zur Waffenübung im Jahre 1897 sind in Aussicht genommen: a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Eingereihten der Assentjahrgänge 1896, 1893, 1891 und 1890 mit Ausnahme jener Mannschaft des letztbezeichneten Jahrganges, bei welcher — etwa ausnahmsweise — die Gesammtdauer der bisher abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen überstiege: b) der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assentjahrgang 1886; weiters c) von den nachstehenden Assentjahrgängen, und zwar: 1892 jene unmittelbar Eingereihten, bei welchen die Ge¬ sammtdauer der bis jtzt abgeleisteten Waffenübungen 12 Wochen nicht erreicht; dann 1889, 1888, 1887, 1886 und 1885 jene, bei welchen diese 16 Wochen nicht übersteigt; d) die Assentjahrgänge 1896, 1893, 1890, 1889 und 1888 der Ersatzreserve der k. k. Landwehr mit Ausnahme jener Mannschaft der letztbezeichneten zwei Jahrgänge, bei welcher die Gesämmtdauer der bis jetzt abgele steten Woffenübungen 8 Wochen übersteigt, dann von den Assentjahrgängen 1892 und 1891 jene Mannschaft, welche noch nicht 8 Wochen, ferner von den Assentjahrgängen 1895 und 1894 jene, welche noch keine Waffenübung abgeleistet haben. B. Berittene Landwehr-Truppen. Bei der Landwehr Cavallerie sind im Jahre 1897 zur Waffenübung in erster Linie die nichtactive Mannschaft des Assentjahrganges 1886 und nach Bedarf auch solche Leute des Assentjahrganges 1885 heranzuziehen, welche eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres, beziehungsweise in der Landwehr, aus was immer für einer Ursache nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Uhlanen, dann der nichtactiven Mannschaft der berittenen Tiroler und Dalmatiner Landesschützen ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 20. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. November 1896.

2 Z. 15.687. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Anna Stöberl. Ueber Anna Stöberl, 16 Jahre alt, zuständig nach Leiben, zuletzt vom k. k. Kreisgerichte Krems wegen Diebstahls abgestraft, wurde mit Erlass der k. k. Statthalterei Wien vom 16. September 1896, Z. 44.211, die Abgabe in eine Besserungs¬ anstalt verfügt. Dieselbe wurde am 9. September 1896 der Stadtgemeinde=Vorstehung Krems von dem k. k. Kreisgerichte Krems übergeben und hat dieselbe die Anna Stöberl in die Heimatsgemeinde Leiben abgeschoben. Da zu dieser Zeit von dem obbezogenen Erlass die Heimatsgemeinde nicht verständigt war, so wurde dieselbe entlassen. Da deren Aufenthalt seither unbekannt ist, wird über Ersuchen der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Amstetten vom 10. November 1896, Z. 26.151, der Auftrag ertheilt, die geeigneten Nachforschungen nach der Genannten einzuleiten, dieselbe eventuell anzuhalten, und hierüber gegebenenfalls zu berichten. Steyr, am 27. November 1896. Z. 16.139. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Alois Anton. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat das Mini¬ sterium für Landes=Vertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1864 zu Göriach, Gemeinde Belden, Bezirk Villach, geborenen und daselbst heimat¬ berechtigten militärtoxpflichtigen Alois Anton angesucht, da die nach demselben in Kärnten gepflogenen Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Der Genannte ist Knecht oder Taglöhner, war im Jahre 1888 bei Mg. Lampl in Möderndorf, Bezirk Klagen¬ furt, im Dienste und sollte sich nach den von der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Villach gepflogenen Erhebungen seit einigen Jahren im Bezirke St. Veit aufhalten. Die nach selbem über Ersuchen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Villach von der k. k. Bezirkshauptmannschaft St. Veit ver¬ anlassten Nachforschungen haben jedoch ein negatives Resultat ergeben. Auch eine Personsbeschreibung über selben konnte nicht erbracht werden. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. November 1896, Nr. 19.694/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten einzuleiten und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, am 25. November 1896. Z. 16.188 An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 19.938/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die große Ausbreitung der Maul¬ und Klauenseuche und den Stand der Schweinepest in Nieder¬ österreich findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei die Einfuhr von Klauenthieren aus ganz Niederösterreich nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Die Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschweinen aus seuchenfreien Gemeinden Niederösterreichs und vom Centralviehmarkte in St. Marx, insolange derselbe nicht ver¬ seucht ist, wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Wels, Steyr, Gmunden, Ischl und Freistadt gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt und müssen die Thiere in dem be¬ treffenden Consumorte innerhalb der kürzesten Frist längstens in acht Tagen geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten an die Stelle der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 14. October d. J., Z. 17.501/II, mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 21. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. November 1896. Z. 16.307. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Nr. 19.821/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Thier¬ euchen in Oberösterreich fand die k. k. Landesregierung in Salzburg mit der Kundmachung vom 17. November d. J., Z. 13.589, ihre Kundmachungen vom 26 Juni und 3. Oc¬ tober l. J., Z. 7596 und 11.683, verlautbart mit den hier¬ ämtlichen Erlässen vom 1. Juli und 10. October d. J., Z. 11.241 und 17.050, außer Kraft zu setzen und nur mehr die Einfuhr von lebenden Kiauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus dem politischen Bezirke Steyr inclusive der Stadt Steyr, sowie die Einfuhr beziehungsweise den Eintrieb von Futterschweinen aus dem Bezirke Wels in das Herzogthum Salzburg zu untersagen, hingegen aus den übrigen Bezirken Oberösterreichs zu gestatten. Uebertretungen dieser sofort in Wirksamkeit tretenden Anordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 24. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. November 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2