5 nen aus den Comitaten: Belovar=Krizevci (Belovar Kreutz), Szörem (Syrmien) und Veröcze (Virovitica) und der kön. Treistadt Kaproncza (Kopreinitz). 2. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Pozsega, Szerem (Syrmien), Veröcze (Vrovitica) und Zagrab (Agram); b) den kön. Freistädten: Petrinja, Sissek, Ko¬ stajnica, Ivanic und Brod. Für den Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus Ungarn und Croatien=Slavonien bleiben nachstehende Bestimmungen in Kraft: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem gesammten König¬ reiche Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landes¬ theile, sowie aus dem Königreiche Croatien=Slavonien nach Oberösterreich bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landestheile, sowie aus Croatien=Slavonien nach Oberösterreich ist unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Comitaten oder Freistädten zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die staatsthierärztliche Gesundheits=Bestätigung bei¬ gefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unter¬ brechung, sowie ohne Zu= oder Abladung während der Reise¬ bewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetransportes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzunehmen und nur, falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienzen angelangt wären, bis nach deren thierärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in dem ungarischen, beziehungsweise croatisch¬ slavonischen Transporte Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo befunden würden, für welche Con¬ statierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als unter¬ gewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 26. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. f) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ euche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle der lit. e dem königl. ungarischen Ackerbau=Ministerium die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in dem ungarischen, beziehungsweise croatisch¬ slavonischen Transporte ein oder mehrere der Schweinepest Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine besunden würden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort ge¬ wechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Theile und aus Croatien=Slavonien nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Verwen¬ dung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedin¬ gungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in unzertheiltem Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleisch¬ beschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestim¬ mungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. c) Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen, und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Hiedurch treten die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachungen vom 4. Juli 1895, Z. 11 039, vom 14. Juli 1895, Z. 11.508, vom 13. September 1896, Z. 15.693, und vom 9. October 1896, Z. 17.110, außer Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche mit 18. No¬ vember d. J. in Wirksamkeit treten, werden nach dem Ge¬ setze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet
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