Amtsblatt 1896/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. November 1896

2 der Gesuche um deren Ertheilung hat das k. k. Finanzministerium den Finanz=Landesbehörden Nachstehendes bekanntgegeben: Fahrlegitimationen (Erlaubnisscheine, Licenzen, Legiti¬ mationskarten, Fahrscheine, Fahrbolletten, Fahrpässe, Fahr¬ ordnungen, Prüfungs Certificate u. s. w.), welche von landes¬ fürstlichen oder von Gemeindebehörden an Radfahrer zum Zwecke der Anerkennung ihrer Befähigung zum Befahren öffentlicher Straßen und Plätze ertheilt werden, unterliegen bei der ersten Ausfertigung, sowie bei jeder Verlängerung der Giltigkeitsdauer gemäß der Tarispost 7g des Gebüren¬ gesetzes der Stempelgebür von 1 fl. vom ersten Bogen. Der gleichen Gebür unterliegt auch die behördliche Bidierung der vom Vorstande eines Radfahrer=Vereines oder von anderen Sachverständigen ausgestellten Fahrbefäbigungs¬ zeugnisse, dann von Mitgliederkarten von Radfahrer=Vereinen, wenn diese Vidierung die Anerkennung der Befähigung zum Radfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen in sich schließt. Müssen zum Zwecke der Erlangung einer behördlichen Fahrlegitimation der eingangs bezeichneten Art Bestätigungen oder Zeugnisse vom Vorstande eines Radfahrer=Vereines oder von anderen Sachverständigen über die Schulung des Bewerbers im Radfahren und über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Eignung seines Fahrrades zum Befahren öffentlicher Straßen und Plätze beigebracht werden, so sind diese Bestätigungen oder Zeugnisse, wenn sie ausschließlich zu diesem ämtlichen Gebrauche bestimmt sind, und auf denselben nach Punkt 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebüren¬ gesetzes dieser Zweck und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen haben, gleich bei der Ausstellung angegeben wird, gemäß Tarispost 117m des Gebürengesetzes bedingt gebürenfrei. Alle anderen Bestätigungen oder Zeugnisse von Rad¬ fahrer=Vereinen oder anderen Sachverständigen über die Schulung von Radfahrern oder die Beschaffenheit von Fahr¬ rädern, insbesondere auch alle Fahrzeugnisse und ähnlichen Bestätigungen, die den Mitgliederkarten von Radfahrer¬ Vereinen beigesetzt werden, sind gemäß der Tarispost 116 a, bb des Gesetzes vom 13. December 1862, R.=G.=B. Nr. 89, dem Zeugnisstempel von 50 kr. von jedem Bogen unterworfen. Schriftliche oder zu Protokoll genommene mündliche Gesuche um Ertheilung der in den beiden ersten Absätzen be¬ zeichneten ämtlichen Ausfertigungen unterliegen dem Stempel von 50 kr. von jedem Bogen nach der allgemeinen Bestimmung der Tarispost 43 a, 2. bezw. 79 a, 1 des Gesetzes vom 13. December 1862, R.=G.=Bl. Nr. 89, nach Maß abe der Anzahl der B werber. (§ 33 des Gebüren=Gesetzes.) Von einer Beanständung der in den beiden ersten Absätzen bezeichneten ämtlichen Ausfertigungen, sowie der im 4. Absatze gedachten Bestätigungen und Zeugnisse wegen unterlassener oder nicht genügender Stempelung wird Umgang genommen werden, wenn bis längstens 31. December 1896 die entfallenden Stempelmarken auf denselben nachträglich befestigt und ämtlich überstempelt werden. Zur Vornahme dieser Ueberstempelung sind die Steuer¬ und Stempelämter, und wenn es sich um ämtliche Aus¬ fertigungen handelt, auch die Behörden, von welchen dieselben herrühren, ermächtigt. Die Finanz=Landesbehörden wurden angewiesen, für die möglichste Publicität dieses auch im Verordnungsblatte des k. k. Finanzministeriums kundgemachten Erlasses und namentlich auch für die unverzügliche Verständigung der Radfahrer¬ Vereine Sorge zu tragen. In Folge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 29. October l. J., Z. 6046/M. I., und Statt¬ halterei=Erlasses vom 10. November l. J., Z. 18.663/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen hievon in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 18. November 1896. Z. 15.922. An die Gemeinde- Vorstehungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Ternberg, Garsten, St. Alrich und Gleink. Die nachfolgende Kundmachung ist sofort zu verlaut¬ baren unter den Floßschiffahrttreibenden. Steyr, am 20. November 1896. Zur Statth.=Z. 103.042. Kundmachung betreffend die Einfahrt in den Wiener Donaucanal. In Abänderung der h. o. Kundmachung vom 12. Sep¬ tember 1896 wird bestimmt: Die Einfahrt der kleineren Flöße und Ruderschiffe in den Wiener Donaucanal ist von nun an nur von 12 Uhr mittags bis 2 Uhr nachmittags und dann von 3 Uhr nachmittags bis zum Eintritte der Dämmerung gestattet. Im U brigen bleiben die Bestimmungen der die Einfahrt in den Wiener Donaucanal betreffenden hierortigen Kund¬ machungen vom 3. August und 12. September 1896 aufrecht. Wien, am 10. November 1896. Von der k. k. u.=ö. Statthalterei. Z. 1689/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Dieselben werden infolge Erlasses des h. k. k. ober¬ sterreichischen Landesschulrathes vom 16. November l. J., Z. 2952, auf das Werk „Die Technik der Kunststickerei“ von Aucelie Obermayer Wallner, Wien, Verlag von Karl Konegent, 1896, Preis broschiert 3 fl., gebunden 3 fl. 50 kr., mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass dasselbe zur Einstellung in die Lehrer= und Schülerbibliotheken als geeignet erscheint. Steyr, 22. November 1896. Z 15.535. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Polizeiaussicht über Franz Ecker. Franz Ecker, geboren 1844, katholisch, ledig, zuständig nach Bad Hall wurde mit dem h. ä. Erkenntnisse vom 7. November 1896 Z. 15 215, unter Anweisung der Orts¬ gemeinde des Gerichtsbezirk's Kremsmünster auf die Dauer eines Jahres unter Polizeiaussicht gestellt. Die Polizeiaussicht endet mit 12. November 1897 Steyr, am 21. November 1896. Z. 15.677 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungsflüchtlings Johann Valenta. Laut der an die h. k. k. Stathalierei in Linz gerichteten Note der k. k. Statthalterei in Prag vom 31. October 1896,

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2