Amtsblatt 1896/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. November 1896

de 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 48. 1896. Steyr, am 26. November. Z. 16.170. An alle Gemeinde- Vorsteßungen betreffend die Vornahme der Vorarbeiten zur Bemessung der Militärtare pro 1896. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte erhalten die Ge¬ meinde= Vorstehungen die Erhebungsbögen über die Ver¬ mögens=, Erwerbs= und sonstigen Verhältnisse der Militär¬ toxpflichtigen für das Jahr 1895, sowie die nöthigen Drucksorten zur Anlegung der Militärtax=Verzeichnisse (in duplo) für das Jahr 1896 mit dem Auftrage, bei Ver¬ fassung 2c. dieser Verzeichnisse im Sinne des h. ä. Erlasses vom 18. December 1895, Z. 16.300, Amtsblatt Nr. 52, vorzugehen. Hiebei wird bemerkt, dass als Zuwachs insbesondere jene Taxpflichtigen aufzunehmen sind, welche bei der Stellung im Jahre 1895 in der ersten, zweiten und dritten Altersclasse für „Waffenunfähig“ erklärt oder „Gelöscht“ worden sind. Punkt b und c des h. ä. Erlasses vom 18. Jänner 1895, Z. 1150, Amtsblatt Nr. 4, bleibt sinn¬ gemäß aufrecht. Der Abgang besteht im Vergleiche zum Vorjahre ins¬ besondere aus jenen Individuen, welche im Jahre 1884 in der ersten und zweiten Altersclasse „gelöscht“, beziehungs¬ weise in der dritten Altersclasse „gelöscht“ oder „zurück¬ gestellt“ wurden. Punkt a, b und c des h. ä. Erlasses vom 18. Jänner 1895, Z. 1150, Amtsblatt Nr. 4, bleibt sinngemäß aufrecht. Die in zweifacher Ausfertigung ordnungsmäßig ver¬ fassten Militärtax=Verzeichnisse sind unter Anschluss sämmt¬ licher Erhebungsacten von den Gemeinden der Gerichts¬ bezirke Kremsmünster und Neuhofen bis 1. Februar 1897, von den Gemeinden der Gerichtsbezirke Steyr und Weyer bis 1. März 1897 hieher vorzulegen. Steyr, am 21. November 1896. Z. 15.152. An sämmtliche Banitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen und Gemeinde=Kerzte. Ordinations=Norm. Untenstehend bringe ich zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 2. November l. J., Z. 15.881/V, eine Copie der gleichzeitig im Landesgesetz= und Verordnungs¬ blatte erscheinenden Kundmachung, betreffend die Ausdehnung der mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. März 1891, R=G. Bl. Nr. 45, erlass nen Ordinations¬ Norm auf die dem oberösterr. Landesausschusse unmittelbar unterstehenden Krankenanstalten, auf die allgemeinen öffent¬ lichen Krankenhäuser und auf die Medicamenten=Abgabe an Arme seitens der Gemeindeärzte, zur Kenntnisnahme, und wird den Herren Aerzten die genaueste Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Nr. 15.881/V. Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. März 1891, Z. 12.995, wird im Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landesausschusse nachstehende in Nr. 45 des Reichsgesetzblattes vom 1. April 1891 kundgemachte Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. März 1891, betreffend die Ordi¬ nations=Normfür die Armenbehandlung, mit dem Beifügen allgemein verlautbart, dass gemäß der Note des oberösterr. Landesausschusses vom 10. September l. J., Z. 1292 und 16.914 ex 1894, nach den Bestimmungen dieser Verordnung sich die Aerzte und Apotheker auch bei Verschreibung und Verabfolgung von Heilmitteln in den dem Landesausschusse unmittelbar unter¬ stehenden Krankenanstalten (Armenbadspital in Bad Hall, Landesgebäranstalt in Linz, Landes=Irrenanstalt in Niedernhart und Landes=Irrenbewahranstalt in Gschwendt), sowie in den allgemeinen öffentlichen Kranken¬ häusern und bei der Medicamentenabgabe an Arme seitens der Gemeindeärzte zu richten haben und mit dem weiteren Bemerken, dass die Bestimmungen dieser V rordnung auch bei der Arzneiverordnung und Ver¬ abfolgung für die versicherungspflichtigen Mitglieder der nach dem Krankenversicherungs=Gesetze vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33, eingerichteten Krankencassen An¬ wendung zu finden habe, insoferne dies seitens der Ver¬ waltungen dieser Institute beansprucht wird. Linz, den 2. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 23. November 1896. Z. 15.831. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Stempelbehandlung der Fahrlegitimationen der Radfahrer. Aus Anlass wahrgenommener Ungleichmäßigkeiten in der Stempelbehandlung der Fahrlegitimationen für Radfahrer und

2 der Gesuche um deren Ertheilung hat das k. k. Finanzministerium den Finanz=Landesbehörden Nachstehendes bekanntgegeben: Fahrlegitimationen (Erlaubnisscheine, Licenzen, Legiti¬ mationskarten, Fahrscheine, Fahrbolletten, Fahrpässe, Fahr¬ ordnungen, Prüfungs Certificate u. s. w.), welche von landes¬ fürstlichen oder von Gemeindebehörden an Radfahrer zum Zwecke der Anerkennung ihrer Befähigung zum Befahren öffentlicher Straßen und Plätze ertheilt werden, unterliegen bei der ersten Ausfertigung, sowie bei jeder Verlängerung der Giltigkeitsdauer gemäß der Tarispost 7g des Gebüren¬ gesetzes der Stempelgebür von 1 fl. vom ersten Bogen. Der gleichen Gebür unterliegt auch die behördliche Bidierung der vom Vorstande eines Radfahrer=Vereines oder von anderen Sachverständigen ausgestellten Fahrbefäbigungs¬ zeugnisse, dann von Mitgliederkarten von Radfahrer=Vereinen, wenn diese Vidierung die Anerkennung der Befähigung zum Radfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen in sich schließt. Müssen zum Zwecke der Erlangung einer behördlichen Fahrlegitimation der eingangs bezeichneten Art Bestätigungen oder Zeugnisse vom Vorstande eines Radfahrer=Vereines oder von anderen Sachverständigen über die Schulung des Bewerbers im Radfahren und über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Eignung seines Fahrrades zum Befahren öffentlicher Straßen und Plätze beigebracht werden, so sind diese Bestätigungen oder Zeugnisse, wenn sie ausschließlich zu diesem ämtlichen Gebrauche bestimmt sind, und auf denselben nach Punkt 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebüren¬ gesetzes dieser Zweck und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen haben, gleich bei der Ausstellung angegeben wird, gemäß Tarispost 117m des Gebürengesetzes bedingt gebürenfrei. Alle anderen Bestätigungen oder Zeugnisse von Rad¬ fahrer=Vereinen oder anderen Sachverständigen über die Schulung von Radfahrern oder die Beschaffenheit von Fahr¬ rädern, insbesondere auch alle Fahrzeugnisse und ähnlichen Bestätigungen, die den Mitgliederkarten von Radfahrer¬ Vereinen beigesetzt werden, sind gemäß der Tarispost 116 a, bb des Gesetzes vom 13. December 1862, R.=G.=B. Nr. 89, dem Zeugnisstempel von 50 kr. von jedem Bogen unterworfen. Schriftliche oder zu Protokoll genommene mündliche Gesuche um Ertheilung der in den beiden ersten Absätzen be¬ zeichneten ämtlichen Ausfertigungen unterliegen dem Stempel von 50 kr. von jedem Bogen nach der allgemeinen Bestimmung der Tarispost 43 a, 2. bezw. 79 a, 1 des Gesetzes vom 13. December 1862, R.=G.=Bl. Nr. 89, nach Maß abe der Anzahl der B werber. (§ 33 des Gebüren=Gesetzes.) Von einer Beanständung der in den beiden ersten Absätzen bezeichneten ämtlichen Ausfertigungen, sowie der im 4. Absatze gedachten Bestätigungen und Zeugnisse wegen unterlassener oder nicht genügender Stempelung wird Umgang genommen werden, wenn bis längstens 31. December 1896 die entfallenden Stempelmarken auf denselben nachträglich befestigt und ämtlich überstempelt werden. Zur Vornahme dieser Ueberstempelung sind die Steuer¬ und Stempelämter, und wenn es sich um ämtliche Aus¬ fertigungen handelt, auch die Behörden, von welchen dieselben herrühren, ermächtigt. Die Finanz=Landesbehörden wurden angewiesen, für die möglichste Publicität dieses auch im Verordnungsblatte des k. k. Finanzministeriums kundgemachten Erlasses und namentlich auch für die unverzügliche Verständigung der Radfahrer¬ Vereine Sorge zu tragen. In Folge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 29. October l. J., Z. 6046/M. I., und Statt¬ halterei=Erlasses vom 10. November l. J., Z. 18.663/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen hievon in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 18. November 1896. Z. 15.922. An die Gemeinde- Vorstehungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Ternberg, Garsten, St. Alrich und Gleink. Die nachfolgende Kundmachung ist sofort zu verlaut¬ baren unter den Floßschiffahrttreibenden. Steyr, am 20. November 1896. Zur Statth.=Z. 103.042. Kundmachung betreffend die Einfahrt in den Wiener Donaucanal. In Abänderung der h. o. Kundmachung vom 12. Sep¬ tember 1896 wird bestimmt: Die Einfahrt der kleineren Flöße und Ruderschiffe in den Wiener Donaucanal ist von nun an nur von 12 Uhr mittags bis 2 Uhr nachmittags und dann von 3 Uhr nachmittags bis zum Eintritte der Dämmerung gestattet. Im U brigen bleiben die Bestimmungen der die Einfahrt in den Wiener Donaucanal betreffenden hierortigen Kund¬ machungen vom 3. August und 12. September 1896 aufrecht. Wien, am 10. November 1896. Von der k. k. u.=ö. Statthalterei. Z. 1689/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Dieselben werden infolge Erlasses des h. k. k. ober¬ sterreichischen Landesschulrathes vom 16. November l. J., Z. 2952, auf das Werk „Die Technik der Kunststickerei“ von Aucelie Obermayer Wallner, Wien, Verlag von Karl Konegent, 1896, Preis broschiert 3 fl., gebunden 3 fl. 50 kr., mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass dasselbe zur Einstellung in die Lehrer= und Schülerbibliotheken als geeignet erscheint. Steyr, 22. November 1896. Z 15.535. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Polizeiaussicht über Franz Ecker. Franz Ecker, geboren 1844, katholisch, ledig, zuständig nach Bad Hall wurde mit dem h. ä. Erkenntnisse vom 7. November 1896 Z. 15 215, unter Anweisung der Orts¬ gemeinde des Gerichtsbezirk's Kremsmünster auf die Dauer eines Jahres unter Polizeiaussicht gestellt. Die Polizeiaussicht endet mit 12. November 1897 Steyr, am 21. November 1896. Z. 15.677 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungsflüchtlings Johann Valenta. Laut der an die h. k. k. Stathalierei in Linz gerichteten Note der k. k. Statthalterei in Prag vom 31. October 1896,

3 Z. 133.164, sind die Nachforschungen nach dem Aufenthalts¬ orte des im Jahre 1873 in Kleinmünchen (Bezirk Linz) geborenen, nach Wranovic heimatszuständigen stellungs¬ pflichtigen Bergmannes Johann Valenta, Sohnes der Eheleute Franz und Magdalena Valenta, letztere geborene Bendl, bis nun ohne Erfolg geblieben. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 11. November 1896, Z. 19.129/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten, beziehungsweise seiner Eltern, einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 16. November 1896. Z. 15.771. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des Stellungsflüchtlings Franz Suchänek. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat bei dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 5. April 1875 in Dziedritz geborenen Franz Suchänek, Sohnes des Schäfers Thomas Suchänek und der Sophie Suchänek, geborenen Jerik, aus Mähren, angesucht. Der Genannte, beziehungsweise dessen Eltern, dürften in einer mährischen Gemeinde heimatberechtigt sein. Der im Bielitzer Bezirke gänzlich unbekannte Stellungspflichtige ist zwar in Dziedzitz geboren, doch haben seine Eltern niemals in Dziedzitz gewohnt und ist derselbe von seiner Mutter während des Durchziehens durch die Gemeinde Dziedzitz auf der Straße geboren worden. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 11. November 1896, Z. 18.475, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat ist anher zu berichten. Steyr, am 18. November 1896. Z. 15.834. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Anten Moik. Der am 2. Februar 1877 zu Graz geborene, nach Axbach, politischer Bezirk Feldbach, zuständige Kupferschmied¬ lehrling Anton Moik hat sich am 13. September 1895 von der Wohnung seines Vaters, des Anton Moik, Arbeiters in der Kerzenfabrik des Johann Hoffmann in Neualgerstorf bei Graz, entfernt, ohne bisher zurückgekehrt zu sein. Der vermisste Anton Moik ist groß, hat längliches Gesicht, blondes Haar, blonde Augenbrauen und blonden, kleinen Schnurrbart, graue Augen, kleinen Mund, gute Zähne, proportionierte Nase. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 13. November 1896, Z. 19.167/II, wird der Auftrag ertheilt, nach dem Aufenthaltsorte des Verschollenen Nach¬ forschungen zu pflegen und über ein eventuelles positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 18. November 1896. Z. 15.924. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung von Stellungsflächtlingen des Bezirkes Wels. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Wels hat mit Bericht vom 10. October 1896, ad Z. 14.132, der hohen k. k. Statthalterei in Linz mitgetheilt, dass nachstehende Stellungspflichtige von der heurigen Stellung ungerecht¬ fertigterweise ausgeblieben sind, und weder deren gegen¬ wärtiger Aufenthalt, noch deren eventueller Sterbeort, noch Sterbedatum ausgeforscht werden konnten: 1. Peter Ferstl, geboren am 15. Februar 1875 in Wels, katholisch, ledig, Sohn des Peter und der Maria, geborene Rath, zuständig nach Wimsbach. — 2. Gustav Klausmaier, geboren am 24. Mai 1875 in Linz, Sohn der Anna Klausmaier, zuständig nach Wels. — 3. Franz Silber¬ habner, geboren am 20. December 1874, Sohn des Johann und der Susanne, geborene Huber, zuständig nach Buchkirchen. — 4. Franz Brandstätter, geboren am 3. Jänner 1874 in Obernberg, Sohn der Theresia Brand¬ stätter, zuständig nach Gunskirchen. — 5. Karl Novotny, geboren am 13. December 1875 in Reindorf (Wien), Sohn des Eduard und der Josesa Henhofer, zuständig nach Eferding. Dürfte gestorben sein.) — 6. Karl Reitinger, geboren am 12. März 1874 in Ottakring, Sohn des Franz und der Theresia Semlich, zuständig nach Haibach. — 7. Johann Reiter, geboren am 9. Juni 1875 in Furtberg (Wald¬ neukirchen), Sohn des Johann und der Theresia Zillinger, zuständig nach Heiligenberg. — 8. Karl Graml, geboren am 7. October 1875 in Neulerchenfelo, Sohn des Franz und der Thekla Bohm, zuständig nach St. Agatha. (Soll gestorben sein.) — 9. Johann Gruber, geboren am 14. April 1875, Sohn des Johann und der Carie, geborene Lugmaier, zuständig nach Fischlham. (Zuletzt bekannter Auf¬ enthalt Mühlhausen bei Leipzig.) — 10. Karl Rohringer, geboren am 25. October 1874, Sohn der Katharina Rohringer, zuständig nach Eferding. (Zuletzt bekannter Aufenthalt Budapest.) 11. Ludwig Weikl, geboren am 14. August 1874, Sohn des Johann und der Theresia, geborene Engdsberger, zuständig nach Alkoven. (Zuletzt bekannter Aufenthalt Budapest.) Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 13. November 1896, Nr. 17.401/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung der Genannten einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 21. November 1896. Z. 16.020. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des Ignaz Dahel. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 17. November 1896, Nr. 16.320/IV, wird der Auf¬ trag ertheilt, die Ausforschung des im Jahre 1875 in Ennsdorf geborenen Ignaz Dahel, unehelichen Sohnes der Theresia verwitweten Berndl und des Ignaz Kramer, gewesenen Heizers und Taufpathen des Erstgenannten, ein¬ zuleiten und über ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 23. November 1896.

Z. 15.977. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden Constatierung der Identität und Provenienz einer im Bezirke Schärding aufgegriffenen geistesschwachen Frauensperson. Laut des an die hohe k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Schärding vom 15. November 1896, Z. 15.644, wurde in der Ortschaft Dorf, Bezirk Schärding, am 10. d. M. durch eine Gendarmerie=Patrouille eine ausweislose, anscheinend geistesschwache Frauensperson betreten und der Schubstation Raab überstellt. Dieselbe gibt an, ein wenig böhmisch zu verstehen, weiß aber über Namen und Herkunft keinerlei Auskunft zu geben. Dem Aussehen nach dürfte selbe einer Zigeuner¬ familie angehören, 35—40 Jahre alt sein, ist 150 cm. groß, hat ovales, brünettes Gesicht, über die Stirne braun abgebräunte Hautfarbe, schwarzes Haar, braune Augen, kleine eingedrückte Nase, breiten Mund, schwachen schwarzen Schnurrbart, hat ein besonderes Kennzeichen, ober der Stirne an der linken Seite ein Knochengewächs in der Größe einer kleinen Wallnuss, schöne weiße Zähne. Die Kleidung besteht in einem groben Leinenhemd, einer blauen und schwarzen Jocke, braunen mit weißen Tupfen versehenen Unterrock, schworzen Kittel, ausgeschnittenen Schuhen, grauen Kopswolltuch. Indem es wahrscheinlich ist, dass die Vorgedachte schon wegen Ausweislosigkeit beanständet wurde, wird zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. November 1896, Z. 19.666/II, der Auftrag ertheilt, behufs Eruierung des Namens und der Herkunft dieser Frauensperson die entsprechenden Erhebungen zu pflegen und ein positives Resultat derselben anher zu berichten. Steyr, am 24. November 1896. Z. 15.923. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. November 1896, Nr. 19.377/IV, wurde der stellungs¬ pflichtige Ernst Sklenovsky bereits ausgeforscht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 31. August 1896, Z. 12 070, Amtsblatt Nr. 36, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, am 22. November 1896. Z. 15.575. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. (Verpflegstaxe im Spitale zu Proßnitz.) Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. Mts., Z. 18.799/II, wurde die Verpflegstaxe III. Casse im städtischen öffentlichen Krankenhause in Proßnitz vom 1. October 1896 angefangen von 82 auf 84 Kreuzer pro Kopf und Tag erhöht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 17. November 1896. Z. 15.920. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 19.513/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Ungarn und Croatien-Slavonien nach Ober¬ österreich. Zum Zwecke der besseren Uebersichtlichkeit sind die Namen ener Comitate und Freistädte, welche wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche und der Schweinepest unter Sperre stehen, gesperrt gedruckt. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der in der letzten Zeit constatierten Seuchen=Einschleppungen, werden gemäß dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. November d. J., Z. 37.091, die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 18. November 1896 angefangen verfügt: A. gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nograd, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen, Turocz und Zolyom und aus der kön. Freistadt Pozsony. 2. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schwei¬ nen aus a) den Comitaten: Arva, Baranya, Bereg, Bihar, Esztergom, Fejer, Heves, Jasz=Nagy=Kun¬ Szolnok, Komarom, Marmaros, Moson, Nyitra, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, Pozsony, Saros, So¬ mogy, Sopron, Szatmar, Szepes, Tolna, Trencsen, Ung, Vas, Veszprem, Zala, Zemplen und Zolyom; b) aus den kön. Freistädten: Budapest (aus¬ genommen die Schweinemast=Anstalt Köbanya (Debreczen, H. M. Vasarhely, Kassa, Kecskemet, Nagyvarad, Pozsony und Szeged. 3. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Abanj, Torna, Arad, Bacs=Bo¬ drogh, Baranya, Bars, Bekes, Bihar, Borsod, Csanad, Csongrad, Esztergom, Gömör=Kis=Hont, Györ, Hajdu, Heves, Hont, Jasz=Nagy=Kun=Szolnok, Koma¬ rom, Krasso=Szöreny, Moson, Nograd, Pest=Pilis¬ Solt=Kis=Kun, ausschließlich der Schweinemast=Anstalten n Köbanya (Steinbruch), Pozsony, Szabolcs, Szatmar, Szilagy, Somogy, Szolnok=Doboka, Szeben, Temes, Tolna, Torontal, Vas, Zala und Zemplen; dann b) den kön. Freistädten: Debreczen, Györ, Hod=Mezö=Vasarhely, Kassa, Kecskemet, Kolo, zvar, Komarom, M. Vasarhely, Pancsova, Szabatka¬ Versecz und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien . wegen Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schwei¬

5 nen aus den Comitaten: Belovar=Krizevci (Belovar Kreutz), Szörem (Syrmien) und Veröcze (Virovitica) und der kön. Treistadt Kaproncza (Kopreinitz). 2. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Pozsega, Szerem (Syrmien), Veröcze (Vrovitica) und Zagrab (Agram); b) den kön. Freistädten: Petrinja, Sissek, Ko¬ stajnica, Ivanic und Brod. Für den Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus Ungarn und Croatien=Slavonien bleiben nachstehende Bestimmungen in Kraft: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem gesammten König¬ reiche Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landes¬ theile, sowie aus dem Königreiche Croatien=Slavonien nach Oberösterreich bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landestheile, sowie aus Croatien=Slavonien nach Oberösterreich ist unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Comitaten oder Freistädten zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die staatsthierärztliche Gesundheits=Bestätigung bei¬ gefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unter¬ brechung, sowie ohne Zu= oder Abladung während der Reise¬ bewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetransportes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzunehmen und nur, falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienzen angelangt wären, bis nach deren thierärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in dem ungarischen, beziehungsweise croatisch¬ slavonischen Transporte Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo befunden würden, für welche Con¬ statierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als unter¬ gewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 26. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. f) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ euche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle der lit. e dem königl. ungarischen Ackerbau=Ministerium die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in dem ungarischen, beziehungsweise croatisch¬ slavonischen Transporte ein oder mehrere der Schweinepest Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine besunden würden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort ge¬ wechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Theile und aus Croatien=Slavonien nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Verwen¬ dung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedin¬ gungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in unzertheiltem Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleisch¬ beschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestim¬ mungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. c) Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen, und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Hiedurch treten die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachungen vom 4. Juli 1895, Z. 11 039, vom 14. Juli 1895, Z. 11.508, vom 13. September 1896, Z. 15.693, und vom 9. October 1896, Z. 17.110, außer Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche mit 18. No¬ vember d. J. in Wirksamkeit treten, werden nach dem Ge¬ setze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet

6 werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allae¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 20. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 18. November 1896. Z. 15.979. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. November bis 17. November 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Grünbach, Ort¬ schaft Schlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Unterrauchen¬ ödt; Gemeinde Windhag, Ortschaft Prendt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ansfelden; Gemeinde und Ortschaft Urfahr. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltsham. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Kleingschnaidt, Oberland; Gemeinde Garsten, Ortschaft Mühlbach; Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde Neustift, Ortschaft Blumau; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaften Klein¬ kollergraben, Kleinraming. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Wiesen. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Natternbach, Ortschaft Edt, Heurath. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Kroisbach; Gemeinde St. Marien, Ort¬ schaft Weichstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Liebenau, Windhagmühl; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Rading. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ort¬ schaften Pyrath, Straß, Wappeltsham, Königsberg; Gemeinde Prammet, Ortschaften Feitzing, Guggenberg, Lungdorf, Gro߬ und Kleinpiesenham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Christkindl, Lahrndorf. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ort¬ schaft Spielmannsberg. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Oberleiten, Schörgendorf. Steyr, am 24. November 1896. Z. 15.978. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 19.418/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rndvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. November d. J., Z. 37.419, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16, ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu ver¬ bieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Potsdam, Bromberg, Magdeburg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptm. Dresden und Leipzig im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Bezirke Unter=Elsass des deutschen Reichs¬ gebietes Elsafs=Lothringen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. October d. J., Z. 17.455/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allg meinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. November 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. November 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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