Amtsblatt 1896/47 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. November 1896

in verschiedenen Ländern umher, ohne einen ordentlichen Erwerb zu suchen, und lässt sich auf Kosten seines Heimats¬ bezirkes Reiseunterstützungen verabfolgen, wodurch dem Bezirks¬ armenfonde in Gloggnitz bedeutende Auslagen erwachsen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. October 1896, Z. 17.616/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen daher angewiesen, demselben keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr im Falle der Arbeits= und Ausweislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften zu behandeln. Personsbeschreibung: Große und kräftige Statur, gerade Haltung, dunkles Haar, kleine Glatze. Trug dunkle, defecte Kleider und sehr schmutzige Wäsche. Zuletzt am 8. Juni 1896 aus Wien, II., Große Stadtgutgasse 14, unbekannt wohin abgemeldet. Steyr, am 12. November 1896. Z. 14.705. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 18. März 1896, Z. 4374, Amtsblatt Nr. 13, verlautbarte Polizei=Aufsicht über Ludwig Korner wird als mit 1. December d. J. für beendet erklärt und dem Genannten der restliche Theil, d. i. bis 8. April 1897, erlassen. Steyr, am 12. November 1896. Z. 15.678. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. November bis 10. November 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Grünbach, Ort¬ schaft Schlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Unterrauchen¬ ödt; Gemeinde Windhag, Ortschaft Prendt. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltsham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Oberland: Gemeinde Garsten, Ortschaft Mühlbach: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde Neustift, Ortschaft Blumau; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaften Klein¬ raming, Kleinkollergraben. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Liebenau, Windhagmühl; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Rading. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ort¬ schaften Pyrath, Straß, Wappeltsham: Gemeinde Prammet, Ortschaften Feitzing, Guggenberg, Lungdorf, Groß= und Klein¬ piesenham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Lahrndorf, Christkindl; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Kroisbach; Gemeinde St. Marien, Ortschaft Weichstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Trölsberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Kremsdorf, Moos; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Ufer. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Königsberg. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Pochendorf; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Wicken¬ dorf; Gemeinde und Ortschaft Freiling. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ort¬ schaft Spielmannsberg. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Oberleiten, Schöngendorf. Steyr, am 16. November 1896. Z. 15.786. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der periodischen Berichte und der Seuchen-Kapports¬ Tabellen bei Bestehen von Thierseuchen. Nachdem bei Ausbruch von Thierseuchen wiederholt den h. ä. Aufträgen bezüglich Vorlage von periodischen Berichten und den hiezu erforderlichen Seuchen=Rapports=Tabellen über den Verlauf der Seuchen von Seite der Gemeinde=Vorstehungen entweder gar nicht oder im Bejahungsfalle nur sehr oberflächlich und mangelhaft entsprochen wurde, so finde ich die Gemeinde=Vorstehungen aufmerksam zu machen, dass selbe den Aufträgen hinsichtlich genauerer Einhaltung der Terminsvorlagen von Berichten strengstens nachzukommen haben, damit nicht durch solche Ordnungswidrigkeiten der Gang von Thierseuchen unnöthia hinausgezogen, und dadurch den von den Thierseuchen betroffenen Parteien, sodann auch oft der ganzen Gemeinde, wie durch die zulange Gehöfte= oder Orts= beziehungsweise Gemeindesperre, starke Schädigungen zugefügt werden, welche gar nicht in den Intentionen des Thierseuchengesetzes liegen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sich daher über den Verlauf und den Gang von Thierseuchen genau zu informieren, demnach die Viehbesitzer aufzufordern, alle acht Tage, wie z. B. an einem Sonntag, hierüber zu rapportieren,

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