Nr. 47 1896. der k. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 19. November. Z. 15.630. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Erinnerung betreffend die Berzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. In Gemäßheit des § 8, Punkt 22, der Landsturm¬ Organisations=Vorschriften wird den Gemeinden hiemit in Erinnerung gebracht, dass zuversichtlich bis 10. Decem¬ ber 1896 die Verzeichnisse der 1. in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre 1878 geborenen Landsturmpflichtigen nach Muster 6, Wehrvorschriften, I. Theil; 2. der in der Gemeinde im Jahre 1878 geborenen, dort nicht heimatsberechtigten fremden Landsturm¬ pflichtigen nach Muster 7 der Wehrvorschriften, I. Theil, sowie eventuell 3. das Verzeichnis über die „gänzlich Unbe¬ kannten“ nach Muster 8 der Wehrvorschriften, I. Theil, sammt allen Behelfen, insbesondere unter Anschlufs der von den Matrikenführern den Gemeinden auf Grund des § 8, Punkt 20, der citierten Verordnung übergebenen Auszüge aus den Tauf= und Sterbematriken anher vorzu¬ legen sind. Im Uebrigen werden die Gemeinden auf die eingangs bezogenen Bestimmungen, sowie auf die §§ 24 und 25 der Wehrvorschriften, I. Theil, und die hierämtlichen Erlässe vom 20. September 1895, Z. 12.068, Amtsblatt Nr. 42, und vom 29. September 1896, Z. 13.600, Amtsblatt Nr. 41, verwiesen. Am Schlusse der Verzeichnisse nach Muster 7, Wehr¬ vorschriften, I. Theil, sind diejenigen in den Sterbematrikel¬ Auszügen Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht heimatsberechtigt sind, aufzunehmen. Ferners wird besonders hervorgehoben, dass in der Rub. 4 der Verzeichnisse, nach Muster 6 und 7 auch der Geburtsort, Gemeinde und Bezirk; in Rub. 3 der genannten Verzeichnisse auch der Familienname des Landsturmpflichtigen, in Rub. 10 des Verzeichnisses nach Muster 6 und in Rub. 11 des Verzeichnisses nach Muster 7 sowohl der Familienname des Vaters, als auch der Familienname der Mutter des Landsturmpflichtigen aufzunehmen ist. Für den Fall, dass „vollkommen Unbekannte“ nicht vorhanden sein sollten, kann die Vorlage eines Formulares, nach Muster 8 der Wehrvorschriften entfallen. Behufs Verminderung unnöthiger Schreibereien wird bemerkt, dass die Erstattung eines besonderen Vorlage¬ berichtes, außer im Falle von erforderlichen Aufklärungen und Bemerkungen, unterbleiben kann. Endlich werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, auf die richtige Schreibweise der Namen in den Verzeich¬ nissen besonders zu achten. Steyr, am 10. November 1896. Z. 15.480. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Ergänzungswahl für die oberösterreichische Handels- und Gewerbekammer. Im Nachhange zu den bereits hinausgegebenen Kund¬ machungen über die Ausschreibung der Ergängungswahl für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer in Linz wird den Gemeinde=Vorstehungen infolge Zuschrift der¬ selben vom 11. November l. J., Z. 24, zur genauesten Darnachachtung Nachfolgendes eröffnet: Nach § 8 der Wahlordnung hat die Zusendung der Legitimationskarten durch die Wahlcommission nicht direct an die Wahlberechtigten, sondern im Wege der Gewerbebehörden I. Instanz in der Art zu geschehen, dass nach Maßgabe des Standortes der Unter¬ nehmung des Wahlberechtigten die Legitimationskarten, be¬ ziehungsweise Stimmzettel, nach Gemeinden geordnet und unter Beigabe von nach Gemeinden aus¬ gefertigten Consignationen den bezeichneten Ge¬ werbebehörden übermittelt und von diesen an die Wahlbe¬ rechtigten gegen Zustellungsnachweis im Wege der Gemeindeämter zugestellt werden. Die für den politischen Bezirk Steyr (Land) ausge¬ fertigten Legitimationskarten werden daher den Gemeinde¬ Vorstehungen sammt Zustellscheinen, Couverts und Consig¬ nationen von hier aus übermittelt werden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dann sofort für die Zustellung an die Wahlberechtigten gegen Zustellungs¬ nachweis Sorge zu tragen und sich sohin bis 6. December l. J. über die geschehene Zustellung der Legitimations¬ karten durch Einsendung der Zustellscheine auszuweisen und bei dieser Vorlage die bezeichneten Consignationen, sowie die etwa unbestellbaren Legitimationskarten zurück¬ zuleiten. Die von den Gemeindeämtern als unbestellbar erklärten
2 Legitimationskarten, sowie die Zustellscheine werden sogleich an die Wahlcommission übersendet werden. Was die Einsendung der Stimmzettel an¬ belangt, so hat dieselbe laut § 9 der Wahlordnung in der Art zu geschehen, dass diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht nicht durch mündliche Abstimmung oder durch persönliche Abgabe der ausgefühlten Stimmzettel vor der Wahlcommission, sondern mittelst Einsendung der von denselben unterschriebenen Stimmzettel ausüben, ihre Stimmzettel nebst der Legitimationskarte binnen des fest¬ gesetzten Termines bei der Gewerbebehörde I. In¬ stanz des Standortes der Unternehmung abzugeben oder an dieselbe einzusenden haben. Die Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingesendet werden. Da aber verschlossene Stimmzettel von außen mit dem Namen des Wählers versehen sein müssen, so wird auf dem Retour Couverte, welches jeder Legitimationskarte beigegeben ist, und auf welchem die Adresse der betreffenden Gewerbe¬ behörde 1. Instanz vorgedruckt erscheint, bereits von Seite der Wahlcommission die Beisetzung des Namens des Wahl¬ berechtigten veranlasst. Die bis 12. December l. J. abends hieramts ein¬ langenden Stimmzettel werden gesammelt und bis zur Ab¬ endung an die Wahlcommission aufbewahrt. Alle nach dem oben bezeichneten Termin, das ist 12. December l. J., hier einlangenden Stimmzettel werden nicht mehr angenommen, beziehungsweise an die Aufgeber retourniert werden. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen in der bestimmten Erwartung in die Kenntnis, dass die festge¬ setzten Termine genauestens eingehalten werden. Steyr, 18. November 1896. Z. 15.571. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Warnung vor der Auswanderung nach der von der Firma F. Mißler im Staate Georgia gegründeten Colonie. Laut Erlass des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 31. October d. J., Z. 34.559, werden in einem Prospecte der Auswanderungsfirma F. Mißler in Bremen die Erwerbs=, Wirtschafts= und Gesundheits=Verhältnisse in der von dieser Firma gegründeten Colonie im Staate Georgia (Nordamerika) als für die Ansiedlung auswanderungslustiger Familien äußerst günstige geschildert, und wird auf diese Weise für die genannte Unternehmung im allgemeinen, sowie für die Förderung der Auswanderung nach dieser Colonie im besonderen indirect Propaganda gemacht. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz, vom 10. November l. J., Z. 18.913/II, werden daher die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden auf diese Agitation der Firma Mißler mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass nach der Schilderung, welche aus dieser Colonie zurückgekehrte Aus¬ wanderer gegeben haben, sich die Verhältnisse in dieser Niederlassung für unsere Auswanderer keineswegs als so günstige darstellen, und angewiesen, einer etwaigen unbefugten Verbreitung der erwähnten Prospecte entsprechend entgegen zu treten, resp. bezüglich derselben hieramts die Anzeige u erstatten. Steyr, am 13. November 1896. Z. 15.767. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Auswanderung nach Minas Gerracs. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 29. October d. J., Z. 34.482, anher mitgetheilt, dass Auswanderungs=Agenten in Genua in Gemeinschaft mit den Schiffahrts=Gesellschaften, welche infolge des Ver¬ botes der kgl. italienischen Regierung derzeit lediglich auf fremde Auswanderer angewiesen sind, eine schwunghafte Emigrantenbewegung nach dem Staate Minas Gerraes zu inscenieren. Die Regierung dieses Staates soll dieses Unternehmen sehr begünstigen und sogar den Agenten mitgetheilt haben, dass sie trotz der seitens der brafilianischen Centralregierung gegen die galizische Einwanderung erlassenen Verfügungen bereit wäre, auch den galizischen Emigranten freien Eintritt zu gewähren. Hiernach ist es mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten, dass die Agenten alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel anwenden werden, um die sich darbietende Gelegenheit eines lucrativen Geschäftes auszunützen und möglichst viele Familien für die Auswanderung nach Minas Gerraes in Oesterreich=Ungarn anzuwerben. Da sich nach den bisherigen Erfahrungen die Ein¬ wanderung nach Brasilien für unsere Staatsangehörigen keineswegs als vortheilhaft erwiesen hat, überdies die klimatischen und culturellen Verhältnisse in Minas Gerraes als noch ungünstiger geschildert werden, wie jene im Staate Parana, werden infolge Erlasses der hohen k. k. oberöster¬ reichischen Statthalterei Linz vom 11. November l. J., Z. 18.644/II, die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die auswanderungslustige Bevölkerung vor der Auswanderung nach Minas Gerraes eindringlichst zu warnen, und die entsprechenden Maßnahmen gegen etwaige Umtriebe der Auswanderungsagenten aus diesem Anlasse zu treffen, beziehungsweise solche Agenten hieher anzuzeigen. Schließlich wird bemerkt, dass in Brasilien, insbesondere nach Parana, bis Ende dieses Jahres überhaupt keine Auswanderer mehr ausgenommen werden, was gleichfalls in entsprechender Weise bekannt zu machen ist. Steyr, am 17. November 1896. Z. 14.679. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Wilhelm Lutz. Laut der an die hohe k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 12. October 1896, Z. 92.384, treibt sich der im Jahre 1849 geborene, nach Reichenau (Niederösterreich) zuständige, katholische, verwitwete Wilhelm Lutz von Stollaberg
in verschiedenen Ländern umher, ohne einen ordentlichen Erwerb zu suchen, und lässt sich auf Kosten seines Heimats¬ bezirkes Reiseunterstützungen verabfolgen, wodurch dem Bezirks¬ armenfonde in Gloggnitz bedeutende Auslagen erwachsen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. October 1896, Z. 17.616/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen daher angewiesen, demselben keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr im Falle der Arbeits= und Ausweislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften zu behandeln. Personsbeschreibung: Große und kräftige Statur, gerade Haltung, dunkles Haar, kleine Glatze. Trug dunkle, defecte Kleider und sehr schmutzige Wäsche. Zuletzt am 8. Juni 1896 aus Wien, II., Große Stadtgutgasse 14, unbekannt wohin abgemeldet. Steyr, am 12. November 1896. Z. 14.705. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 18. März 1896, Z. 4374, Amtsblatt Nr. 13, verlautbarte Polizei=Aufsicht über Ludwig Korner wird als mit 1. December d. J. für beendet erklärt und dem Genannten der restliche Theil, d. i. bis 8. April 1897, erlassen. Steyr, am 12. November 1896. Z. 15.678. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. November bis 10. November 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Grünbach, Ort¬ schaft Schlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Unterrauchen¬ ödt; Gemeinde Windhag, Ortschaft Prendt. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltsham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Oberland: Gemeinde Garsten, Ortschaft Mühlbach: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde Neustift, Ortschaft Blumau; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaften Klein¬ raming, Kleinkollergraben. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Liebenau, Windhagmühl; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Rading. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ort¬ schaften Pyrath, Straß, Wappeltsham: Gemeinde Prammet, Ortschaften Feitzing, Guggenberg, Lungdorf, Groß= und Klein¬ piesenham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Lahrndorf, Christkindl; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Kroisbach; Gemeinde St. Marien, Ortschaft Weichstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Trölsberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Kremsdorf, Moos; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Ufer. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Königsberg. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Pochendorf; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Wicken¬ dorf; Gemeinde und Ortschaft Freiling. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ort¬ schaft Spielmannsberg. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Oberleiten, Schöngendorf. Steyr, am 16. November 1896. Z. 15.786. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der periodischen Berichte und der Seuchen-Kapports¬ Tabellen bei Bestehen von Thierseuchen. Nachdem bei Ausbruch von Thierseuchen wiederholt den h. ä. Aufträgen bezüglich Vorlage von periodischen Berichten und den hiezu erforderlichen Seuchen=Rapports=Tabellen über den Verlauf der Seuchen von Seite der Gemeinde=Vorstehungen entweder gar nicht oder im Bejahungsfalle nur sehr oberflächlich und mangelhaft entsprochen wurde, so finde ich die Gemeinde=Vorstehungen aufmerksam zu machen, dass selbe den Aufträgen hinsichtlich genauerer Einhaltung der Terminsvorlagen von Berichten strengstens nachzukommen haben, damit nicht durch solche Ordnungswidrigkeiten der Gang von Thierseuchen unnöthia hinausgezogen, und dadurch den von den Thierseuchen betroffenen Parteien, sodann auch oft der ganzen Gemeinde, wie durch die zulange Gehöfte= oder Orts= beziehungsweise Gemeindesperre, starke Schädigungen zugefügt werden, welche gar nicht in den Intentionen des Thierseuchengesetzes liegen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sich daher über den Verlauf und den Gang von Thierseuchen genau zu informieren, demnach die Viehbesitzer aufzufordern, alle acht Tage, wie z. B. an einem Sonntag, hierüber zu rapportieren,
4 und auf Grundlage dieser Rapporte die Berichte zu verfassen. Die Berichte find kurz und sachlich zu halten und sind denselben die genau ausgefüllten Seuchen=Rapports=Tabellen, welche nach dem für jede Thierseuche vorgeschriebenen Formulare zu verfassen sind, beizulegen. Im Sinne des Statthalterei=Erlasses vom 10. Märs 1892, Z. 3551/I, haben die Gemeinde=Vorstehungen bei Bestehen der Maul= und Klauenseuche in einer Ortschaft, oder überhaupt in der Gemeinde, die vorgeschriebenen Seuchen=Rapports=Tabellen vorzulegen, aus welchen zu ersehen sein muss, wie viele Hausthiere von der Seuche befallen sind, welche don diesen hievon genesen, gefallen sind, oder deshalb getödtet wurden. Ich beauftrage demnach die Gemeinde=Vorstehungen nach dem Ausbruche, beziehungsweise nach der amtlichen Constatierung, vierzehn Tage darauf diese Seuchen=Rapports=Tabellen zu überreichen. Bei dem Bestande von Rothlauf unter den Schweinen und von Schweineseuche haben die Gemeinde=Vorstehungen nach Punkt 12 der Ministerial=Verordnung vom 10. April 1885, R.=G.=Bl. Nr. 54, Abtheilung B, und nach § 8 der Mini¬ sterial=Verordnung vom 9. Juni 1895, R.=G.=Bl. Nr. 79, wöchentlich eine gehörig ausgefüllte Seuchentabelle mit dem hiezu nöthigen Vorlageberichte an die politische Bezirksbehörde einzusenden. Ordnungswidrigkeiten werden in Hinkunft geahndet werden. Steyr, am 17. November 1896. Amts=Erinnerung. Diejenigen Gemeinde=Vorstehungen, welche den Prä¬ numerationsbetrag für das oberösterreichische Polizei=Blatt pro 1897 noch nicht anher gesendet haben, werden hiemit angewiesen, die Vorlage desselben nunmehr sofort zu bewerk¬ stelligen oder in Betreff der Pränumeration die Fehlanzeige zu erstatten. Steyr, 18. November 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshaunptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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