5 Die Mitglieder der Kammer werden, wie oben bemerkt, auf sechs Jahre gewählt. Die Austretenden sind wieder wählbar. — Die Liste der Wahlberechtigten liegt bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften, bei den k. k. Hauptsteuer¬ ämtern und k. k. Steuerämtern, bei den Gemeindeämtern und im Bureau der k. k. Wahlcommission (Linz, Franz¬ Josefplatz Nr. 9, 3. Stock) zu jedermanns Einsicht auf. — Die Zusendung der Legitimations=Karten nebst der Wahl¬ ausschreibung an die Wahlberechtigten erfolgt auf Grund der berichtigten Wählerlisten durch die betreffenden Gemeinde¬ vorstehungen in den letzten Tagen des Monats November l. J. gegen Zustellungsnachweis. Die Legitimations=Karten sind so vorgerichtet, dass sie zugleich als Stimmzettel benützt werden können. Die Legitimations=Karte darf vom Stimm¬ zettel nicht abgetrennt werden. Zur Vermeidung von Ver¬ wechslungen sind die Legitimations=Karten, beziehungsweise Stimmzettel, färbig, und zwar: Handelssection: Die vom I. Wahlkörper (Wahlkategorie a) sind blau, die vom II. Wahlkörper (Wahlkategorie b) sind braun, die vom III. Wahlkörper (Wahlkategorie c) sind gelb. Gewerbesection: Die vom I. Wahlkörper (Wahl¬ kategorie a) sind grün, die vom II. Wahlkörper (Wahl¬ kategorie b) sind roth, die vom III. Wahlkörper (Wahl¬ kategorie c) sind weiß. — Die Legitimations=Karten, respective Stimmzettel sind bis zur Abgabe sorgfältig auf¬ zubewahren, da Duplicate nicht ausgegeben werden. Die Wahl geschieht öffentlich, und zwar nach dem Willen des Wählers entweder: a) durch mündliche Ab¬ stimmung oder b) durch persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission, oder c) mittelst En¬ endung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Gewerbebehörde I. Instanz unter Abgabe, beziehungs¬ weise Beilegung der Legitimations Karte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben werden. Verschloss ne Stimmzettel müssen von außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Ad a) Die öffentliche mündliche Abstimmung erfolgt am Mittwoch den 16. December 1896 von 9 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags im Locale der k. k. Wahlcommission in Linz, Franz=Josesplatz Nr. 9, Rathhaus 3. Stock. Ad b) Die persönliche Abgabe der ausgesüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission findet an demselben Tage und am gleichen Orte statt, wie bei der mündlichen Abstimmung. Ad c) Die Absendung des vom Wähler ausgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels an die Gewerbebehörde I. Instanz hat derart zu erfolgen, dass derselbe bis zum 12. December 1896 abends bei der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise bei den Stadtgemeinde=Vorstehungen in Linz und Steyr, eintreffen kann. Die Einsendung der Stimmzettel an die Gewerbebehörde I. Instanz kann durch die Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeinde¬ ämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Alle nach dem festgesetzten Termine, d. i. somit nach dem 12. December 1896, bei den bezeichneten Gewerbe¬ behörden I. Instanz einlangenden Stimmzettel werden nicht mehr angenommen. Die directe Einsendung der Stimmzettel an die Wohlcommission ist unstatthaft und würden die etwa einlaufenden Simmzettel zurückgewiesen, beziehungs¬ weise als ungiltig erklärt werden. Zur Bequemlichkeit der Wähler wird jeder Legitimations=Karte ein Couvert beigegeben, auf welchem die Adresse der betr ffenden Gewerbebehörde vorgedruckt ist, und mit welchem der Stimmzettel nach vor¬ genommener Ausfüllung dorthin abgesendet werden kann. Die Beförderung der Stimmzettel an die Gewerbebehörde I. Instanz erfolgt bei Benützung des erwähnten amtlichen Couverts durch die k. k. Post portofrei. Desgleichen alle Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, doch müssen sie auf der Adresse den Beisatz: „In Wahlangelegen¬ heiten der oberösterreichischen Handels= und Gewerbekammer in Linz“ enthalten. Da die eingesendeten oder persönlich abgegebenen, verschlossenen Stimmzettel erst nach Beendigung der mündlichen Stimmenabgabe eröffnet werden, so findet das Scrutinium erst am Donnerstag den 17. December 1896 statt. Während des Scrutiniums einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbe¬ behörde rechtzeitig abgegeben worden sind. Unter den für die bezügliche Wahlkategorie (Wahlkörper) Wählbaren entscheidet die relative Stimmenmehrheit; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogene Los. Linz, am 9. November 1896. Die k. k. Wahlcommission für die oberösterreichische Handels¬ und Gewerbekammer in Linz. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Karl Graf m. p. Dr. K. Zeitlinger m. p. k. k. Statthaltereirath und l. f. Commissär. Kammersecretär. Z. 13.488. Amts=Erinnerung. Diejenigen Gemeinde=Vorstehungen, welche das Samm¬ lungs=Erträgnis für die vom Hagelschlage betroffenen Bewohner Oberösterreichs noch nicht anher gesendet haben, werden an die schleunige Vorlage desselben hiemit erinnert. Steyr, am 11. November 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
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