Amtsblatt 1896/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. November 1896

4 Kaufmann in Linz; Josef Karl Prechtl, Kaufmann in Braunau; Jakob Trauner, Kaufmann in Linz. (Eine Stelle unbesetzt.) — Wahlkategorrie c): Tobias Altzinger, Kaufmann in Perg; Matthias Perz, Kaufmann in Steyr: Josef Vesko, Kaufmann in Gmunden. — II. In der Gewerbesection: Wahlkategorie a): (Unbesetzt.) Wahlkategorieb): Karl Berger, Kunstmühlenbesitzer in Schwert¬ berg; Josef Huber, Maschinenfabrikant in Steyr: Ludwig Mayer, Bautischler in Linz; Philipp Moser, Gasthofbesitzer in Linz; Gottlieb Schröckenfux, Sensenfabrikant in Ro߬ leithen. — Wahkategorie c): Anton Graf, Uhrmacher in Urfahr; August Kuhn, Tapezierer in Ischl; Heinrich Lang, Spenglermeister in Wels. (Eine Stelle unbesetzt.) Weiters sind, und zwar: In der Handelssection, Wahlkategorie b), für den am 6. Jänner 1894] verstor¬ benen Herrn Johann Tscherne, Kaufmann in Linz, und ferners in der Gewerbesection, Wahlkategorie a), für den am 25. November 1893 freiwillig ausgetre¬ tenen Herrn Dr. Wilhelm Schaup, Brauereibesitzer in Zpf, und Wahlkategorie c) für den am 28. Jän¬ ner 1896 verstorbenen Herrn Franz Latzenhofer, Kleider¬ macher in Linz, deren Stellen mangels eines Ersatz¬ mannes nicht besetzt werden konnten, Neuwahlen vorzunehmen. Es sind somit bei der diesjährigen Ergänzungswahl zu wählen: I. In der Handelssection 8 Mitglieder, und zwar in der Wahlkategorie a) 1 Mitglied, in der Wahlkategorie b) 4 Mitglieder, in der Wahlkategorie c) 3 Mitglieder. II. In der Gewerbesection 10 Mitglieder, und zwar in der Wahlkategorie a) 1 Mitglied, in der Wahlkategorie b) 5 Mitglieder, in der Wahlkategorie c) 4 Mitglieder. Die durch die Ergänzungswahl des Jahres 1893 in die Handels= und Gewerbekammer berufenen Mitglieder haben sechs Jahre, vom 1. Jänner 1894 an, in der Kammer zu functionieren und läuft daher deren Mandat erst mit dem 31. December 1899 ab und können gegenwärtig nicht gewählt werden. Es sind dies die Herren: I. Aus der Handelssection, Wahlkategorie a): Josef Huster, Kaufmann in Linz. — Wahlkategorie b): Ludwig Christ, Kaufmann in Linz; Franz Holter, Kaufmann in Wels; Johann E. Wimhölzel, Kaufmann in Linz; Gustav Wolf, Spediteur in Linz. — Wahlkategorie c): Johann Hoser, Gemischtwarenverschleißer in Linz; Ignaz Wagner, Kauf¬ mann in Ried; Konrad Weyland, Kaufmann in Schärding. — II. Aus der Gewerbesection, Wahlkategorie a): Emil Dierzer Ritter von Traunthal, Fabriksbesitzer in Linz. — Wahlkategorie b): Josef Haslinger, Lederfabrikant in Wels; Ferdinand Morschner, Hotelier in Linz; Matthias Schachermayer, Schlossermeister in Linz. — Wahlkategorie c): Josef Böheim, Uhrmacher in Linz; Leopold Haller, Ringmacher in Steyr; Eduard Müller, Maler in Linz; Ferdinand Wiesbach, Tapezierer in Linz. Mit Rücksicht auf die in der Kammer verbleibenden Mitglieder müssen von den neuzuwählenden 18 Mitgliedern mindestens sechs im Standorte der Kammer, d. k. in Linz, esshaft sein, und zwar: I. Von den 8 neuzuwählenden Mitgliedern in der Handelssection mindestens 3. II. Von den 10 neuzuwählenden Mitgliedern in der Gewerbesection mindestens 3. B. Wahlbestimmungen. Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns bildet für die Kammerwahlen nur einen Wahlbezirk. Jeder Wahl¬ berechtigte wählt nur in der Wahlkategorie (Wahlkörper), welcher er angehört. Wer in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahl¬ berechtig ist, kann nur in einer derselben sein Stimmrecht ausüben. Nachdem es laut hierortiger Kundmachung vom 24. October 1896, Nr. 2, demjenigen, welcher in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt ist, innerhalb der gesetzlichen 14tägigen Reclamationsfrist, d. i. bis 7. No¬ vember 1896, frei stand, sich zu erklären, in welcher Wahl¬ kategorie (Wahlkörper) er das Wahlrecht ausüben will, so wurde der in mehreren Wahlkategorien Wahlberechtigte, wenn er sich nicht für die eine oder die andere Kategorie erklärte, in diejenige Wahlkategorie eingereiht, in welcher er die höhere Steuer zahlt. Es sind daher alle jene, welche in einem oder in mehreren politischen Bezirken des Landes zwei oder mehrere Handelsgeschäfte oder Gewerbe selbständig oder als öffentliche Gesellschafter betreiben und entgegen der obigen Bestimmungen dennoch mehrere Stimmzettel zugestellt erhalten sollten, nur zur Abgabe eines Stimmzettels berechtigt; mehrsache Ausübung des Wahlrechtes, wenn auch in verschiedenen Wahlkategorien, hat die Ungiltigkeit aller von solchen Wäblern abgegebenen Stimmen zur Folge. Jede Wahlkategorie (Wahlkörper) wählt selbständig die auf sie entfallende Zahl von wirklichen Mit¬ gliedern. In die Handelssection können überhaupt nur Handeltreibende und in die Gewerbesection nur Gewerbe¬ treibende gewählt werden, ohne dass jedoch die Wähler der einzelnen Wahlkategorien a, b und c in jeder dieser Sectionen hinsichtlich ihrer Wahl an die diesen Wahlkategorien ange¬ hörigen Wahlberechtigten gebunden wären; wohl aber muss der Gewählte derselben Section, in welche er gewählt wurde, als Wähler angehören. Eine Cumulierung der Stimmen ver¬ chiedener Wahlkategorien (Wahlkörper) findet jedoch nicht statt. Activ wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels= und Gewerbestandes, welche im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind und im Bezirke der Kammer eine Handlung, ein Gewerbe oder einen Bergbau selbständig oder als öffentliche Gesellschafter (nach Maßgabe der Artikel 85 und 99 des Handelsgesetzbuches) betreiben; dann jene Personen, welche als Vorstände oder Directoren commerzielle oder industrielle Actien=Unternehmungen leiten, wenn von den aufgeführten Unternehmungen der oben bezeichnete Steuer¬ betrag entrichtet wird. Wenn Frauen oder solche Personen, die unter Vormundschaft oder Curatel stehen, im Alleinbesitze eines Geschäftes sich befinden, so übt das Wahlrecht in ihrem Namen der Geschäftsleiter aus. Gewerkschaften, Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine, gemeinschaftliche Privilegien=Inhaber und alle derlei Collectivpersonen sind nur zur Abgabe einer Wahlstimme berechtigt. Das Wahlrecht wird durch diejenige Person ausgeübt, welcher nach Gesetz oder Statut die Vertretung des Unternehmens zusteht. Passiv wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels= und Gewerbestandes, welche österreichische Staats¬ bürger sind, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, seit mindestens drei Jahren die Erfordernisse für das active Wahlrecht besitzen und ihren regelmäßigen Wohnsitz im Bezirke der Kammer (d. i. in Oberösterreich) haben. Ausgeschlossen vom activen und passiven Wahl¬ rechte sind jene Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des activen und passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind. Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen: Kaufleute, welche in Concurs verfallen sind, insolange sie nicht die Wiederbefähigung erlangt haben (§ 246 und 253 der Concursordnung vom 25. December 1868, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1869).

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