Amtsblatt 1896/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. November 1896

3 Mörschwang, Ortschaft Forsthub: Gemeinde Prammet, Ort¬ schaften Guggenberg, Lungdorf, Feitzing, Groß= und Klein¬ piesenham. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Lahrndorf, Christkindl; Gemeinde Gleink, Ortschaft Thann; Gemeinde Krems¬ münster (Land), Ortschaft Pochendorf; Gemeinde Losen¬ steinleiten, Ortschaften Kroisbach, Wickendorf: Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Freiling; Gemeinde St. Marien, Ort¬ schaft Weichstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Pratsdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns, Gemeinde Hofkirchen, Ortschaft Weichstetten. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach. 3. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ort¬ schaft Spielmannsberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. Steyr, am 11. November 1896. Z. 15.447. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Verbot der Abhaltung des Biehmarktes in Weyer. Mit Rücksicht der mehrfachen Ausbreitung der Maul¬ und Klauensenche in den Nachbarsgemeinden zur Gemeinde Weyer, sowie in anderen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer und des politischen Bezirkes Amstetten finde ich nach Punki 10 der Ministerial=Verordnung vom 8. December 1884, R.=G.=Bl. Nr. 172, zu § 26 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. 35, die Abhaltung des auf den 16. November l. J. sallenden Viehmarktes in Weyer zu verbieten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur sofor¬ tigen ausgedehntesten Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. November 1896. Z. 15.321. Nr. 3. Kundmachung über die Ausschreibung der Ergänzungswahl für die Handels¬ und Gewerbekammer des Erzherzogthumes Oester¬ reich ob der Enns. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Er¬ lasse vom 6. Juni 1896, Z. 29.486, angeordnet, dass die Ergänzungswahl für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer im Sinne des zweiten Hauptstückes des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.=G.=Bl. Nr. 85, und auf Grundlage der mit dem Erlasse vom 31. März 1884, Z. 6304, genehmigten Wahlordnung (publiciert im Gesetz¬ und Verordnungsblatte für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns vom 28. April 1884, sub Nr. 9) durchge¬ führt werde. Es wird sohin die Ergänzungswahl für die oberöster¬ reichische Handels= und Gewerbekammer ausgeschrieben. A. Organisation der Handels- und Gewerbekammer. Nach der Wahlordnung besteht die Handels= und Gewerbekammer für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns mit dem Sitze in Linz aus 34 wirklichen Mit¬ gliedern, welche in zwei Sectionen eingetheilt sind, nämlich: I. In die Handelssection, II. In die Gewerbesection, in welch letztere auch die Angelegenheiten des Bergbaues ge¬ hören. In der Section I sind 16 Mitglieder, in der Section II sind 18 Mitglieder. — Die Handelssection um¬ fasst: den Groß= und Detailhandel, das Bank=, Credit=, Verkehrs= und Versicherungsgeschäft. Die Gewerbesection umfasst: die Fabriksindustrie, das Groß= und Kleingewerbe und den Bergbau, sowie die gewerblichen Unternehmungen ür Beherbergung und Genuss. Sowohl die Handels= als auch die Gewerbesection wird durch die drei Wahlkategorien a, b, c (Wahlkörper) gebildet. Die Wahlkategorie a) be¬ steht aus denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Ge¬ werbetreibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 100 fl. jährlich entrichten (Gro߬ handel — Großindustrie). Die Wahlkategorie b) besteht aus denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Gewerbe¬ treibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective In¬ dustrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) im Mindestbetrage von 10 fl. 50 kr. jährlich zahlen und nicht zur Kategorie a) gehören. Die Wahl¬ kategorie c) besteht aus den übrigen Handeltreibenden, be¬ ziehungsweise Gewerbetreibenden, welche von dem Handels¬ gewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 5 fl. 25 kr. jährlich zahlen, beziehungsweise einem dem Minimalcensus für die Wahlberechtigung zum Landtage gleichkommenden Betrag an jährlicher, von einem Handelsgewerbe, respective Gewerbebetriebe in der betreffenden Gemeinde gezahlter landesfürstlicher Erwerbsteuer entrichten. In der Handelssection haben zu wählen: Die Wahlkategorie a) 2 Mitglieder, die Wahlkategorie b) 8 Mit¬ glieder, die Wahlkategorie c) 6 Mitglieder. In der Gewerbesection haben zu wählen: die Wahlkategorie a) 2 Mitglieder, die Wahlkategorie b) 8 Mitglieder, die Wahlkategorie c) 8 Mitglieder. Von den Mitgliedern der Kammer müssen am Stand¬ orte der Kammer, d. i. in Linz, sesshaft sein: aus der Handelssection 8, aus der Gewerbesection 9. — Die Mit¬ glieder der Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf von drei Jahren tritt am 31. December die Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters aus und wird durch Neuwahlen ersetzt. Nach Ablauf von je weiteren 3 Jahren haben daher auszutrelen: Jene Mitglieder, welche bereits sechs Jahre functionieren, sowie solche, welche während einer Wahlperiode als Ersatzmänner einberufen worden sind. Die mit 31. December 1896 aus der Kammer aus¬ zuscheidenden Mitglieder sind die Herren: I. In der Handelssection: Wahlkategorie a): Franz Poche, Banquier in Linz. — Wahlkategorie b): Franz Laingruber,

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