Amtsblatt 1896/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. November 1896

der G. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1896. Steyr, am 12. November. Nr. 46. Z. 15.328. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen des Gerichtsbezirkes Steyr. Dieselben werden hiemit aufgefordert, die seitens des k. k. Hauptsteueramtes Steyr hinauslangenden Zahlungs¬ aufforderungen an die Steuerrückständler sofort zuzustellen. Steyr, den 8. November 1896. Z. 15.226. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Aenderung in der Geschäftseintheilung des Magi¬ strates Bozen. Zufolge einer in der Geschäftsbehandlung des Magistrates Bozen vorgenommenen Aenderung werden die Gemeinde¬ vorstehungen über das mit der Note des Stadtmagistrates Bozen vom 10. October 1896 gestellte Ansuchen eingeladen, vom 1. Jänner 1897 an alle bisher an die dortige „Armenfondsverwaltung“ („Armenrath“) gerichteten Schrift¬ stücke und Sendungen ausnahmslos an den Stadt¬ magistrat Bozen zu adressieren, z. B. auch Antworten auf dortige, vielleicht vom Armenfondsverwalter selbst unter¬ fertigte Schreiben. Steyr, am 2. November 1896. Z. 13.876. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Concurs-Ausschreibung zur Besetzung eines Theresianischen Militär-Waisen-Stiftungsplatzes für Knaben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, nach¬ stehende Concurs = Ausschreibung möglichst allgemein zu ver¬ lautbaren. Steyr, am 9. November 1896. Concurs=Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischen=Militär¬ Waisen=Stiftungsplatz für Knaben der Concurs ausgeschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom overösterreichischen Landes= Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehr¬ macht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberöster¬ reich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat, und im Alter von 7—10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Tauf¬ scheine des Knaben, dem Armutszeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnsse zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem andern Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 15. December 1896 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks= Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später ein¬ langende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im October 1896. Z. 14 989. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des verschollenen Djemal Effendi. Nach einer dem k. u. k. Ministerium des Aeußern zuge¬ kommenen Mittheilung der kaiserlichen otlomanischen Botschaft in Wien ist ein gewisser Djemal Effendi, Schüler der kaiserlichen medicinischen Schule und Sohn des Major¬ Adjutanten Achmed Mustafa Effendi, Chirurgen an der kaiserlichen Draperien=Fabrik, im Monate November vorigen Jahres spurlos verschwunden. Derselbe ist 18 Jahre alt, von großer Statur und mittlerer Stärke, hat einen weißen Teint, schwarze Augen und Augenbrauen, sowie einen Anflug von Schnurbart. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 28. October 1896, Nr. 17770/II, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Verschollenen zu veranlassen und eventuell ein positives Resultat der eingeleiteten Nach¬ forschungen zu berichten. Steyr, am 2. November 1896.

2 Z. 15.325. An die Gemeinde=Vorstehungen. Handbuch der österreichischen Sanitäts=Gesetze. Im Verlage der Buch= und Verlagshandlung Franz Denticke in Wien I., Schottengasse 6, ist soeben ein „Hand¬ buch der österreichischen Sanitätsgesetze und Verordnungen, I. Theil“ erschienen, welches, vom k. k. Sectionsrathe im Ministerium des Innern Dr. Josef Daimer nach authen¬ tischen Quellen bearbeitet, eine umfassende und klare Dar¬ stellung der in Kraft bestehenden sanitätspolizeilichen Gesetze und Verordnungen, sowie der durch Entscheidungen des Ministeriums des Innern und des Verwaltungsgerichtshofes geregelten Handhabung derselben bietet, und daher die Amtsthätigkeit aller zur sanitätspolizeilichen Wirksamkeit berufenen Organe zu fördern geeignet ist. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. October l. J., Z 18.592, und Statt¬ halterei=Erlasses vom 3. November l. J., Z. 11.592/V, mache ich auf dieses Werk aufmerksam und sind hievon auch die Herren Gemeindeärzte in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 9. November 1896. Z. 15.403. An die Gemeinde=Vorstehungen. In Commission der Verlagsbuchhandlung „Styria“ in Graz ist unter dem Titel: „Episoden aus den Kämpfen der k. k. Nordarmee 1866, gesammelt und herausgegeben von Fr. Arthur Bouvier und Johann Krainz“, ein Werk erschienen, dessen voller Ertrag der Erhaltung und Errichtung von Denkmälern für die im Jahre 1866 auf dem nörd¬ lichen Kriegsschauplatze gefallenen Krieger gewidmet ist. Infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 2. d. Mts., Z. 6691/M. I., und Statt¬ halterei=Erlasses vom 7. November l. J., Z. 3133/Präs., mache ich die Gemeinde=Vorstehungen auf dieses patriotische Werk mit der Einladung aufmerksam, die entsprechende weitere Bekanntmachung der Herausgabe dieses Werkes zu veranlassen. Steyr, 10. November 1896. 15.075. An alle Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Georg Scharf. Laut der an die hohe k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. Statthalterei für Steiermark vom 11. October 1896, Z. 30.150, ist Georg Scharf, Schüler der 4. Volksschulclasse in Groß=Prethal, politischer Bezirk Judenburg, am 19. Juli l. J. seinem Vater Karl Scharf, Mühlpächter in Groß-Prethal, entlaufen und dürfte sich laut Anzeige seines Vaters entweder nach Untersteiermark, Oesterreich oder Salzburg gewendet haben. Der Genannte verließ das väterliche Haus in grauzeugiger, guter Kleidung und trug einen grünen Hut mit breitem grünen Bande. Er ist 12 ¾ Jahre alt, von schlanker Gestalt und länglichem Gesichte, hat blaue Augen, blonde Haare und gute Zähne. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 31. October 1896, Z. 17 850/II, wird der Auftrag ertheilt, nach dem Genannten Nachforschungen zu pfligen und ein eventuell positives Resultat anher bekannt zu geben. Steyr, am 4. November 1896. Z. 15.202. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Der aus der k. k. Strafanstalt Garsten entwichene Sträfling Matthias Hänke wurde zustande gebracht; es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 28. October 1896, Z. 14.771, Amtsblatt Nr. 44, angeordneten Nach¬ forschungen nach dem Genannten einzustellen. Steyr, am 7. November 1896. Z. 15.276. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. October bis 2. November 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ chaft Unterrauchenödt; Gemeinde Windhag, Ortschaft Prendt. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Oetzling. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Müh bach: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde Neustift, Ortschaft Blumau; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaften Kleinraming, Kl. Kollergraben. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Liebenau, Windhagmühl; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Rading; Gemeinde Zeiß, Ortschaft Trölsberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Kremsdorf, Moos; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Ufer. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ort¬ chaften Königsberg, Pyrath, Straß, Wappeltham; Ge¬ meinde St. Marienkirchen, Ortschaft Stocket; Gemeinde

3 Mörschwang, Ortschaft Forsthub: Gemeinde Prammet, Ort¬ schaften Guggenberg, Lungdorf, Feitzing, Groß= und Klein¬ piesenham. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Lahrndorf, Christkindl; Gemeinde Gleink, Ortschaft Thann; Gemeinde Krems¬ münster (Land), Ortschaft Pochendorf; Gemeinde Losen¬ steinleiten, Ortschaften Kroisbach, Wickendorf: Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Freiling; Gemeinde St. Marien, Ort¬ schaft Weichstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Pratsdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns, Gemeinde Hofkirchen, Ortschaft Weichstetten. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach. 3. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ort¬ schaft Spielmannsberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. Steyr, am 11. November 1896. Z. 15.447. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Verbot der Abhaltung des Biehmarktes in Weyer. Mit Rücksicht der mehrfachen Ausbreitung der Maul¬ und Klauensenche in den Nachbarsgemeinden zur Gemeinde Weyer, sowie in anderen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer und des politischen Bezirkes Amstetten finde ich nach Punki 10 der Ministerial=Verordnung vom 8. December 1884, R.=G.=Bl. Nr. 172, zu § 26 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. 35, die Abhaltung des auf den 16. November l. J. sallenden Viehmarktes in Weyer zu verbieten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur sofor¬ tigen ausgedehntesten Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. November 1896. Z. 15.321. Nr. 3. Kundmachung über die Ausschreibung der Ergänzungswahl für die Handels¬ und Gewerbekammer des Erzherzogthumes Oester¬ reich ob der Enns. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Er¬ lasse vom 6. Juni 1896, Z. 29.486, angeordnet, dass die Ergänzungswahl für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer im Sinne des zweiten Hauptstückes des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.=G.=Bl. Nr. 85, und auf Grundlage der mit dem Erlasse vom 31. März 1884, Z. 6304, genehmigten Wahlordnung (publiciert im Gesetz¬ und Verordnungsblatte für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns vom 28. April 1884, sub Nr. 9) durchge¬ führt werde. Es wird sohin die Ergänzungswahl für die oberöster¬ reichische Handels= und Gewerbekammer ausgeschrieben. A. Organisation der Handels- und Gewerbekammer. Nach der Wahlordnung besteht die Handels= und Gewerbekammer für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns mit dem Sitze in Linz aus 34 wirklichen Mit¬ gliedern, welche in zwei Sectionen eingetheilt sind, nämlich: I. In die Handelssection, II. In die Gewerbesection, in welch letztere auch die Angelegenheiten des Bergbaues ge¬ hören. In der Section I sind 16 Mitglieder, in der Section II sind 18 Mitglieder. — Die Handelssection um¬ fasst: den Groß= und Detailhandel, das Bank=, Credit=, Verkehrs= und Versicherungsgeschäft. Die Gewerbesection umfasst: die Fabriksindustrie, das Groß= und Kleingewerbe und den Bergbau, sowie die gewerblichen Unternehmungen ür Beherbergung und Genuss. Sowohl die Handels= als auch die Gewerbesection wird durch die drei Wahlkategorien a, b, c (Wahlkörper) gebildet. Die Wahlkategorie a) be¬ steht aus denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Ge¬ werbetreibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 100 fl. jährlich entrichten (Gro߬ handel — Großindustrie). Die Wahlkategorie b) besteht aus denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Gewerbe¬ treibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective In¬ dustrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) im Mindestbetrage von 10 fl. 50 kr. jährlich zahlen und nicht zur Kategorie a) gehören. Die Wahl¬ kategorie c) besteht aus den übrigen Handeltreibenden, be¬ ziehungsweise Gewerbetreibenden, welche von dem Handels¬ gewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 5 fl. 25 kr. jährlich zahlen, beziehungsweise einem dem Minimalcensus für die Wahlberechtigung zum Landtage gleichkommenden Betrag an jährlicher, von einem Handelsgewerbe, respective Gewerbebetriebe in der betreffenden Gemeinde gezahlter landesfürstlicher Erwerbsteuer entrichten. In der Handelssection haben zu wählen: Die Wahlkategorie a) 2 Mitglieder, die Wahlkategorie b) 8 Mit¬ glieder, die Wahlkategorie c) 6 Mitglieder. In der Gewerbesection haben zu wählen: die Wahlkategorie a) 2 Mitglieder, die Wahlkategorie b) 8 Mitglieder, die Wahlkategorie c) 8 Mitglieder. Von den Mitgliedern der Kammer müssen am Stand¬ orte der Kammer, d. i. in Linz, sesshaft sein: aus der Handelssection 8, aus der Gewerbesection 9. — Die Mit¬ glieder der Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf von drei Jahren tritt am 31. December die Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters aus und wird durch Neuwahlen ersetzt. Nach Ablauf von je weiteren 3 Jahren haben daher auszutrelen: Jene Mitglieder, welche bereits sechs Jahre functionieren, sowie solche, welche während einer Wahlperiode als Ersatzmänner einberufen worden sind. Die mit 31. December 1896 aus der Kammer aus¬ zuscheidenden Mitglieder sind die Herren: I. In der Handelssection: Wahlkategorie a): Franz Poche, Banquier in Linz. — Wahlkategorie b): Franz Laingruber,

4 Kaufmann in Linz; Josef Karl Prechtl, Kaufmann in Braunau; Jakob Trauner, Kaufmann in Linz. (Eine Stelle unbesetzt.) — Wahlkategorrie c): Tobias Altzinger, Kaufmann in Perg; Matthias Perz, Kaufmann in Steyr: Josef Vesko, Kaufmann in Gmunden. — II. In der Gewerbesection: Wahlkategorie a): (Unbesetzt.) Wahlkategorieb): Karl Berger, Kunstmühlenbesitzer in Schwert¬ berg; Josef Huber, Maschinenfabrikant in Steyr: Ludwig Mayer, Bautischler in Linz; Philipp Moser, Gasthofbesitzer in Linz; Gottlieb Schröckenfux, Sensenfabrikant in Ro߬ leithen. — Wahkategorie c): Anton Graf, Uhrmacher in Urfahr; August Kuhn, Tapezierer in Ischl; Heinrich Lang, Spenglermeister in Wels. (Eine Stelle unbesetzt.) Weiters sind, und zwar: In der Handelssection, Wahlkategorie b), für den am 6. Jänner 1894] verstor¬ benen Herrn Johann Tscherne, Kaufmann in Linz, und ferners in der Gewerbesection, Wahlkategorie a), für den am 25. November 1893 freiwillig ausgetre¬ tenen Herrn Dr. Wilhelm Schaup, Brauereibesitzer in Zpf, und Wahlkategorie c) für den am 28. Jän¬ ner 1896 verstorbenen Herrn Franz Latzenhofer, Kleider¬ macher in Linz, deren Stellen mangels eines Ersatz¬ mannes nicht besetzt werden konnten, Neuwahlen vorzunehmen. Es sind somit bei der diesjährigen Ergänzungswahl zu wählen: I. In der Handelssection 8 Mitglieder, und zwar in der Wahlkategorie a) 1 Mitglied, in der Wahlkategorie b) 4 Mitglieder, in der Wahlkategorie c) 3 Mitglieder. II. In der Gewerbesection 10 Mitglieder, und zwar in der Wahlkategorie a) 1 Mitglied, in der Wahlkategorie b) 5 Mitglieder, in der Wahlkategorie c) 4 Mitglieder. Die durch die Ergänzungswahl des Jahres 1893 in die Handels= und Gewerbekammer berufenen Mitglieder haben sechs Jahre, vom 1. Jänner 1894 an, in der Kammer zu functionieren und läuft daher deren Mandat erst mit dem 31. December 1899 ab und können gegenwärtig nicht gewählt werden. Es sind dies die Herren: I. Aus der Handelssection, Wahlkategorie a): Josef Huster, Kaufmann in Linz. — Wahlkategorie b): Ludwig Christ, Kaufmann in Linz; Franz Holter, Kaufmann in Wels; Johann E. Wimhölzel, Kaufmann in Linz; Gustav Wolf, Spediteur in Linz. — Wahlkategorie c): Johann Hoser, Gemischtwarenverschleißer in Linz; Ignaz Wagner, Kauf¬ mann in Ried; Konrad Weyland, Kaufmann in Schärding. — II. Aus der Gewerbesection, Wahlkategorie a): Emil Dierzer Ritter von Traunthal, Fabriksbesitzer in Linz. — Wahlkategorie b): Josef Haslinger, Lederfabrikant in Wels; Ferdinand Morschner, Hotelier in Linz; Matthias Schachermayer, Schlossermeister in Linz. — Wahlkategorie c): Josef Böheim, Uhrmacher in Linz; Leopold Haller, Ringmacher in Steyr; Eduard Müller, Maler in Linz; Ferdinand Wiesbach, Tapezierer in Linz. Mit Rücksicht auf die in der Kammer verbleibenden Mitglieder müssen von den neuzuwählenden 18 Mitgliedern mindestens sechs im Standorte der Kammer, d. k. in Linz, esshaft sein, und zwar: I. Von den 8 neuzuwählenden Mitgliedern in der Handelssection mindestens 3. II. Von den 10 neuzuwählenden Mitgliedern in der Gewerbesection mindestens 3. B. Wahlbestimmungen. Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns bildet für die Kammerwahlen nur einen Wahlbezirk. Jeder Wahl¬ berechtigte wählt nur in der Wahlkategorie (Wahlkörper), welcher er angehört. Wer in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahl¬ berechtig ist, kann nur in einer derselben sein Stimmrecht ausüben. Nachdem es laut hierortiger Kundmachung vom 24. October 1896, Nr. 2, demjenigen, welcher in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt ist, innerhalb der gesetzlichen 14tägigen Reclamationsfrist, d. i. bis 7. No¬ vember 1896, frei stand, sich zu erklären, in welcher Wahl¬ kategorie (Wahlkörper) er das Wahlrecht ausüben will, so wurde der in mehreren Wahlkategorien Wahlberechtigte, wenn er sich nicht für die eine oder die andere Kategorie erklärte, in diejenige Wahlkategorie eingereiht, in welcher er die höhere Steuer zahlt. Es sind daher alle jene, welche in einem oder in mehreren politischen Bezirken des Landes zwei oder mehrere Handelsgeschäfte oder Gewerbe selbständig oder als öffentliche Gesellschafter betreiben und entgegen der obigen Bestimmungen dennoch mehrere Stimmzettel zugestellt erhalten sollten, nur zur Abgabe eines Stimmzettels berechtigt; mehrsache Ausübung des Wahlrechtes, wenn auch in verschiedenen Wahlkategorien, hat die Ungiltigkeit aller von solchen Wäblern abgegebenen Stimmen zur Folge. Jede Wahlkategorie (Wahlkörper) wählt selbständig die auf sie entfallende Zahl von wirklichen Mit¬ gliedern. In die Handelssection können überhaupt nur Handeltreibende und in die Gewerbesection nur Gewerbe¬ treibende gewählt werden, ohne dass jedoch die Wähler der einzelnen Wahlkategorien a, b und c in jeder dieser Sectionen hinsichtlich ihrer Wahl an die diesen Wahlkategorien ange¬ hörigen Wahlberechtigten gebunden wären; wohl aber muss der Gewählte derselben Section, in welche er gewählt wurde, als Wähler angehören. Eine Cumulierung der Stimmen ver¬ chiedener Wahlkategorien (Wahlkörper) findet jedoch nicht statt. Activ wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels= und Gewerbestandes, welche im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind und im Bezirke der Kammer eine Handlung, ein Gewerbe oder einen Bergbau selbständig oder als öffentliche Gesellschafter (nach Maßgabe der Artikel 85 und 99 des Handelsgesetzbuches) betreiben; dann jene Personen, welche als Vorstände oder Directoren commerzielle oder industrielle Actien=Unternehmungen leiten, wenn von den aufgeführten Unternehmungen der oben bezeichnete Steuer¬ betrag entrichtet wird. Wenn Frauen oder solche Personen, die unter Vormundschaft oder Curatel stehen, im Alleinbesitze eines Geschäftes sich befinden, so übt das Wahlrecht in ihrem Namen der Geschäftsleiter aus. Gewerkschaften, Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine, gemeinschaftliche Privilegien=Inhaber und alle derlei Collectivpersonen sind nur zur Abgabe einer Wahlstimme berechtigt. Das Wahlrecht wird durch diejenige Person ausgeübt, welcher nach Gesetz oder Statut die Vertretung des Unternehmens zusteht. Passiv wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels= und Gewerbestandes, welche österreichische Staats¬ bürger sind, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, seit mindestens drei Jahren die Erfordernisse für das active Wahlrecht besitzen und ihren regelmäßigen Wohnsitz im Bezirke der Kammer (d. i. in Oberösterreich) haben. Ausgeschlossen vom activen und passiven Wahl¬ rechte sind jene Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des activen und passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind. Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen: Kaufleute, welche in Concurs verfallen sind, insolange sie nicht die Wiederbefähigung erlangt haben (§ 246 und 253 der Concursordnung vom 25. December 1868, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1869).

5 Die Mitglieder der Kammer werden, wie oben bemerkt, auf sechs Jahre gewählt. Die Austretenden sind wieder wählbar. — Die Liste der Wahlberechtigten liegt bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften, bei den k. k. Hauptsteuer¬ ämtern und k. k. Steuerämtern, bei den Gemeindeämtern und im Bureau der k. k. Wahlcommission (Linz, Franz¬ Josefplatz Nr. 9, 3. Stock) zu jedermanns Einsicht auf. — Die Zusendung der Legitimations=Karten nebst der Wahl¬ ausschreibung an die Wahlberechtigten erfolgt auf Grund der berichtigten Wählerlisten durch die betreffenden Gemeinde¬ vorstehungen in den letzten Tagen des Monats November l. J. gegen Zustellungsnachweis. Die Legitimations=Karten sind so vorgerichtet, dass sie zugleich als Stimmzettel benützt werden können. Die Legitimations=Karte darf vom Stimm¬ zettel nicht abgetrennt werden. Zur Vermeidung von Ver¬ wechslungen sind die Legitimations=Karten, beziehungsweise Stimmzettel, färbig, und zwar: Handelssection: Die vom I. Wahlkörper (Wahlkategorie a) sind blau, die vom II. Wahlkörper (Wahlkategorie b) sind braun, die vom III. Wahlkörper (Wahlkategorie c) sind gelb. Gewerbesection: Die vom I. Wahlkörper (Wahl¬ kategorie a) sind grün, die vom II. Wahlkörper (Wahl¬ kategorie b) sind roth, die vom III. Wahlkörper (Wahl¬ kategorie c) sind weiß. — Die Legitimations=Karten, respective Stimmzettel sind bis zur Abgabe sorgfältig auf¬ zubewahren, da Duplicate nicht ausgegeben werden. Die Wahl geschieht öffentlich, und zwar nach dem Willen des Wählers entweder: a) durch mündliche Ab¬ stimmung oder b) durch persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission, oder c) mittelst En¬ endung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Gewerbebehörde I. Instanz unter Abgabe, beziehungs¬ weise Beilegung der Legitimations Karte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben werden. Verschloss ne Stimmzettel müssen von außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Ad a) Die öffentliche mündliche Abstimmung erfolgt am Mittwoch den 16. December 1896 von 9 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags im Locale der k. k. Wahlcommission in Linz, Franz=Josesplatz Nr. 9, Rathhaus 3. Stock. Ad b) Die persönliche Abgabe der ausgesüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission findet an demselben Tage und am gleichen Orte statt, wie bei der mündlichen Abstimmung. Ad c) Die Absendung des vom Wähler ausgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels an die Gewerbebehörde I. Instanz hat derart zu erfolgen, dass derselbe bis zum 12. December 1896 abends bei der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise bei den Stadtgemeinde=Vorstehungen in Linz und Steyr, eintreffen kann. Die Einsendung der Stimmzettel an die Gewerbebehörde I. Instanz kann durch die Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeinde¬ ämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Alle nach dem festgesetzten Termine, d. i. somit nach dem 12. December 1896, bei den bezeichneten Gewerbe¬ behörden I. Instanz einlangenden Stimmzettel werden nicht mehr angenommen. Die directe Einsendung der Stimmzettel an die Wohlcommission ist unstatthaft und würden die etwa einlaufenden Simmzettel zurückgewiesen, beziehungs¬ weise als ungiltig erklärt werden. Zur Bequemlichkeit der Wähler wird jeder Legitimations=Karte ein Couvert beigegeben, auf welchem die Adresse der betr ffenden Gewerbebehörde vorgedruckt ist, und mit welchem der Stimmzettel nach vor¬ genommener Ausfüllung dorthin abgesendet werden kann. Die Beförderung der Stimmzettel an die Gewerbebehörde I. Instanz erfolgt bei Benützung des erwähnten amtlichen Couverts durch die k. k. Post portofrei. Desgleichen alle Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, doch müssen sie auf der Adresse den Beisatz: „In Wahlangelegen¬ heiten der oberösterreichischen Handels= und Gewerbekammer in Linz“ enthalten. Da die eingesendeten oder persönlich abgegebenen, verschlossenen Stimmzettel erst nach Beendigung der mündlichen Stimmenabgabe eröffnet werden, so findet das Scrutinium erst am Donnerstag den 17. December 1896 statt. Während des Scrutiniums einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbe¬ behörde rechtzeitig abgegeben worden sind. Unter den für die bezügliche Wahlkategorie (Wahlkörper) Wählbaren entscheidet die relative Stimmenmehrheit; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogene Los. Linz, am 9. November 1896. Die k. k. Wahlcommission für die oberösterreichische Handels¬ und Gewerbekammer in Linz. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Karl Graf m. p. Dr. K. Zeitlinger m. p. k. k. Statthaltereirath und l. f. Commissär. Kammersecretär. Z. 13.488. Amts=Erinnerung. Diejenigen Gemeinde=Vorstehungen, welche das Samm¬ lungs=Erträgnis für die vom Hagelschlage betroffenen Bewohner Oberösterreichs noch nicht anher gesendet haben, werden an die schleunige Vorlage desselben hiemit erinnert. Steyr, am 11. November 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu §. 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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