Amtsblatt 1896/45 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. November 1896

der G. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 45. 1896. Steyr, am 5. November. Z. 12.060. Amts=Erinnerung. Geschäfts=Vormerkblätter für das Jahr 1897 können zu dem Subscriptionspreise von 20 kr. per Exemplar hier¬ amts bezogen werden. Steyr, am 2. November 1896. Z. 14.764. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Einladung zur Pränumeration auf das o. ö. Polizei-Blatt für das Jahr 1897. Infolge hohen Statthalterei=Präsidial=Erlasses vom 23. v. M., Z. 3033, werden die Gemeinde=Vorstehungen im Hinblicke auf den ihnen zustehenden polizeilichen Wirkungs¬ kreis zur Pränumeration auf das o. ö. Polizei=Blatt für das Jahr 1897 hiemit eingeladen. Die diesfälligen Pränumerations-Erklärungen wollen unter gleichzeitiger Vorlage des Pränumerations=Betrages, welcher auch für das Jahr 1897 mit 1 fl. 70 kr. festgesetzt wurde, zuverlässig bis 16. d. M. anher gesendet werden. Steyr, am 2. November 1896. Z. 14.765. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Einladung zur Pränumeration auf das Central= Polizei=Blatt für das Jahr 1897. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. October 1896, Nr. 32.139, wurde die Bei¬ behaltung des bisher mit 3 fl. ö. W. bemessenen Abon¬ nementspreises des Central=Polizei=Blattes für das Jahr 1897 genehmigt. Um die Höhe der Auflage dieses Blattes für das künftige Jahr rechtzeitig bemessen zu können, erscheint es wünschenswert, dass die Gemeinden, welche die Pränumera¬ tionen auf dieses Blatt für das nächste Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden. Indem ich die Gemeinde=Vorstehungen im Hinblicke auf den ihnen zustehenden polizeilichen Wirkungskreis auf den Zweck und die Wichtigkeit dieses Späheblattes auf¬ merksam mache, lade ich dieselben infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Statthalterei=Präsidiums vom 23. v. M., Z. 3001, ein, die diesfällige Pränumerations=Erklärung nebst dem Pränumerations=Betrage zuverlässig bis 16. d. M. anher zu senden. Steyr, am 2. November 1896. Z. 14.720. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Magdalena und Maria Schotzko. Laut der an die k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. niederösterr. Statthalterei vom 4. October 1896, Z. 82.327, wurde im allgemeinen öffentlichen Krankenhause zu Krems am 1. December 1893 eine Frauensperson in Spitalspflege ausgenommen und daselbst bis 15. Decem¬ ber 1893 ärztlich behandelt und verpflegt, welche bei der Aufnahme angab, Magdalena Schotzko zu heißen, 19 Jahre alt, katholischer Religion, und nach Deutsch =Bernschlag, Bezirk Neu=Bystritz, in Böhmen zuständig zu sein. Gleichzeitig mit der Genannten wurde auch eine Frauensperson mit dem Namen Maria Schotzko ausgenommen, welche im Besitze eines Arbeitsbuches, ausgestellt vom Gemeinde=Vorstande in Mallebarn am 25. October 1892, Z. 276, auf Grund eines. Dienstbotenbuches ddo. Deutsch=Bernschlag, 18. Decem¬ ber 1889, Z. 4, war, welche behauptete, die Mutter der Vorigen zu sein, und hienach die Angaben derselben bestätigte. Während die Zuständigkeit der Letzteren ohne Weiteres anerkannt wurde, war dies rücksichtlich der Magdalena Schotzko nicht der Fall, und wurden aus diesem Grunde auch die durch deren Verpflegung aufgelaufenen Kosten im Betrage von 12 fl. 75 kr. nicht rückoergütet. Da nun der Verdacht vorliegt, dass die Magdalena Schotzko sich nennende Frauensperson nicht die Tochter der gleichzeitig verpflegten Maria Schotzko ist, erscheint es behufs Erlangung der Verpflegskostenrefundierung durch den zuständigen Landesfond nothwendig, vorerst die Identität und Zuständigkeit der verpflegten Person festzustellen, zu welchem Zwecke vorerst die Einvernehmung der genannten beiden Frauenspersonen unerläfslich ist. Nachdem jedoch deren Aufenthalt trotz eingehendster Invigilierung durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Krems nicht eruiert werden konnte, werden die Gemeindevorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. October 1896, Z. 17.243, beaustragt, diese beiden Frauenspersonen auszuforschen, im Betretungsfalle im Ge¬

genstande eingehend einzuvernehmen und ein positives Resultat anher mitzutheilen. Bemerkt wird, dass Maria Schotzko ziemlich groß und von im Verhältnisse zu ihrem Alter (angebliches Geburts¬ jahr 1847) älteren Aussehens ist und aller Wahrschein¬ lichkeit nach bei Schotter= oder Ziegelschlägern, oder auch als Handlangerin bei Maurern zu finden sein dürfte, wo¬ gegen die angebliche Magdalena Schotzko von kleinerer, schwächlicher Statur und dunkelblond ist. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden an¬ gewiesen, den Aufenthaltsort der Genannten für den Fall ihrer Betretung der betreffenden Gemeinde=Vorstehung behufs Einvernahme derselben mitzutheilen. Steyr, am 27. October 1896. Z. 14.459. An die Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 17.455/II. Kundmachung betreffend das Berbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ Gebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. October l. J., Z. 34.045, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 10 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungs=Bezirken Potsdam, Magde¬ burg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. Aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig im Königreiche Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 16. September l. J., Z. 15.866/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. October 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. October 1896. Z. 14.460. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. October bis 17. October 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ortschaft Unterrauchenödt. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Kleinraming. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Hafnerzeil; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Hinterhütten; Gemeinde Zeiß, Ortschaft Tröllsberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Gundendorf; Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Moos. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Au, Ortschaften Au, Oberwagram. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaft Dundeck. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann: Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Sattledt; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Wickendorf; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Freiling; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach. 7. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Lambach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt; Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft Bad Hall; Gemeinde Kematen, Ortschaft Achleithen; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Kirchberg; Ge¬ meinde und Ortschaft Ried. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Schlatt, Ort¬ schaften Breitenschützing, Hinterschützing, Schlatt; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Walchen. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Edt, Ortschaft Breiten¬ berg; Gemeinde und Stadt Eferding. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Ulrichsberg. 3. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ort¬ schaft Mörasing. Steyr, 27. October 1896. Z. 14.941. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. October bis 26. October 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Unterrauchenödt; Gemeinde Windhag, Ortschaft Prendt.

3 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Oetzling. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Kleinraming. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Trölsberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Pratsdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Krennsdorf, Moos; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Ufer. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Wappeltsham: Gemeinde Mörschwang, Ortschaft Forsthub; Gemeinde Waldzell, Ortschaft Dundeck. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Pochendorf; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaften Krois¬ bach, Wickendorf; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Freiling; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach. Erlöschen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Hafnerzeil; Gemeinde Pierbach, Ortschaft Hinterhütten. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ortschaft Kottingrath. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Au, Ortschaften Au, Oberwagram. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Sattledt; Gemeinde und Ortschaft Than¬ stetten. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Puchkirchen, Ortschaft Hendorf; Gemeinde Zell a. Pettenfürst, Ortschaft Schwarzland. 6. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eserding; Gemeinde Fraham, Ortschaft Inn. 7. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 8. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Aichet. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timmelkam, Ortschaft Ulrichsberg. 2. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. Steyr, am 3. November 1896. Z. 15.067. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Z. 25.783. Kundmachung. Verbot der Abhaltung des Viehmarktes in St. Leonhardt a. W. Mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Maul¬ und Klauenseuche in der Gemeinde St. Leonhart a. Wald, deren Nachbargemeinden, sowie zahlreichen anderen Ge¬ meinden des polit. Bezirkes Amstetten und Scheibbs, wird hiemit die Abhaltung des auf den 6. November J. fallenden Hornviehmarktes in St. Leonbardt a. W. im Sinne des § 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der Durchführungsverordnung vom 8. December 1886, R.=G.=Bl. Nr. 172, verboten. K. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 31. October 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Lederer. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. October 1896, Nr. 25.783, zur eventuellen Verlaut¬ barung in den interessierten Kreisen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 3. November 1896. 14.987. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. R. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 18.346/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus Steiermark nach Oberösterreich. Laut Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz vom 18. October l. J., Z. 30.870, herrscht die Maul= und Klauenseuche dermalen nur mehr in den politischen Bezirken Bruck a. d. Mur, Judenburg, Leoben, Marburg und Pettau. In Rücksicht hierauf findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Abänderung der hierämtlichen Kundmachung vom 8. October 1896, Z. 17.157/II, das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Steiermark nach Oberösterreich bis auf weiteres auf die obgenannten Bezirke einzuschränken. Im Hinblicke auf den Stand der Schweinepest im Lande Steiermark werden die Bestimmungen der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 26. Juni l. J., Z. 11.092, be¬ treffend das Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus Steiermark nach Oberösterreich dahin modi¬ ficiert, dass dieses Verbot dermalen nur mehr für die politischen Bezirke Rann, Graz (Umgebung) und Voitsberg aufrecht bleibt. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, den 30. October 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. November 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu S 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Anmeldung zur Amschreißung von Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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