Amtsblatt 1896/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Oktober 1896

Nr. 42. 1896. der G. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 15. October. Z. 12.620. An die Gemeinde=Vorstehungen. Die nachfolgende Verordnung ist sofort in jeder Ge¬ meinde in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Steyr, am 13. October 1896. Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 11. August 1896, über den Vollzug des § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R.=G.= Bl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grund¬ steuercatasters. (R.=G.=Bl. Nr. 153.) Im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerbauministerium wird wegen des Vollzuges des § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R.=G.=Bl. 121, betreffend die Revision des Grundsteuercatasters, Nachstehendes verordnet: 1. Nach der citierten gesetzlichen Bestimmung sind Parcellen, welche im Grundsteuercataster als Waldungen eingetragen sind, in dem vorangegangenen Grundsteuer¬ operate jedoch einer anderen Culturgattung zugeschrieben waren, über Verlangen ihres Besitzers, wenn solches bis Ende Juni 1897 gestellt wird, in jene Culturgattung zu überstellen, in welche sie nach ihrer thatsächlichen und vor¬ wiegenden Benützung gehören, ohne dass es hiezu einer Bewilligung im Sinne des § 2 des Forstgesetzes vom 3. December 1852, R.=G.= Bl. Nr. 250, oder eines aus¬ drücklichen behördlichen Widerrufes etwa ergangener Auf¬ forstungsaufträge bedarf. 2. Diese Bestimmung findet zunächst auf Parcellen Anwendung, welche nach ihrem ganzen Flächeninhalte im Grundsteuercataster als Waldung eingetragen sind, im vor¬ angegangenen Grundsteueroperate aber einer anderen Cultur¬ gattung zugeschrieben waren. 3. Doch hebt der Umstand, dass eine Parcelle, sei es im Grundsteuercataster, sei es im vorangegangenen Grund¬ steueroperate, oder in beiden (wie es hie und da vorkommt) mit einem al'quoten oder bloß approcimativ ermittelten (nicht vermessenen) Theile als Waldung eingetragen, mit dem restlichen Theile aber einer anderen Culturgattung zu¬ geschrieben ist (Culturabschnitte), die Anwendbarkeit der ge¬ setzlichen Bestimmung nicht auf. 4. Ist im vorangegangenen Grundsteueroperate eine Parcelle mit einem Theile als Waldung eingetragen und sind Theile der Parcellen, obschon diese, im ganzen betrachtet, thatsächlich und vorwiegend zu einer anderen Cultur benützt wird, bestockt, so sind von der Umschrei¬ bung der Parcelle in eine Culturgattung jene bestockten Theile auszuschließen und im Grundsteuercataster als Waldung zu belassen, welche a) sich in steilen, zu Abrutschungen neigenden Lagen befinden und ein Bestockungsverhältnis von mehr als 0•3 aufweisen oder b) sich in andern, als den vorbezeichneten Lagen befinden und wenigstens 3 Hektare mit einem Bestockungsver¬ hältnis von mehr als 0°5 betragen. 5. Das Gesetz findet auf jene Parcellen keine An¬ wendung, in Betreff deren auf Grund der für Dalmatien, Triest, Görz Gradiska, Istrien und Krain bestehenden besonderen Aufforstungsgesetze oder des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.=G.=Bl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, erkannt wurde, dass sie als Waldgrund zu erhalten seien, oder welche auf Grund des § 19 des Forstgesetzes vom 3. De¬ cember 1852, R.=G.=Bl. Nr. 250, mit einer ihre forstmäßige Benützung erheischenden Bannvorschrift belegt worden sind. 6. Steht jedoch der angesuchten Umschreibung der Parcellen in eine andere Culturgatiung nur der letzt¬ erwähnte Umstand (Bannvorschrift) entgegen und erscheint die Beschränkung der Bannvorschrift, unbeschadet des Zweckes derselben, auf einen Theil der Parcellen thunlich, so ist nach rechtskräft ger entsprechender Abänderung der Bann¬ vorschrift die Umschreibung des restlichen Theiles der Par¬ celle in jene Culturgattung, in welche sie nach ihrer that¬ sächlichen und vorwiegenden Benützung gehört, vorzunehmen. 7. In Bezug auf den Vorgang zur Durchführung der Umschreibung der Parcellen in eine andere Cultur¬ gattung ist zunächst zu beachten, dass das Gesetz die Prä¬ clusivfrist bis Ende Juni 1897 festsetzt, innerhalb welcher von den Besitzern das Verlangen um Umschreibung der Parcellen gestellt werden muss, wenn solches berücksichtigt werden soll. 8. Es haben daber diejenigen Grundbesitzer, welche die Umschreibung einer im Grundsteuercataster als Wald eingetragenen Parcelle oder eines Theiles derselben (Punkt 4) n eine andere Culturgattung, oder die Ausscheidung eines Theiles einer Parcelle aus der Bannvorschrift (Punkt 6) erwirken wollen, dies innerhalb der gesetzlichen Frist ent¬ weder bei dem Evidenzhaltungsbeamten oder bei dem Ge¬ meinde=Vorsteher mündlich oder schriftlich anzumelden. 9. Die Anmeldung hat nachstehende Daten zu ent¬ halten: Den Namen und Wohnort des Grundbesitzers, die Catastralgemeinde, in welcher die Parcelle liegt, die Parcellen¬ Nummer und das Flächenmaß der Parcelle, die Cultur¬ gaitung nach dem gegenwärtigen Grundsteuercataster und

2 jene nach dem vorangegangenen Grundsteueroperate, die Culturgattung, zu welcher die Parcelle nach ihrer thatsäch¬ lichen und vorwiegenden Nutzung gehört, den Umstand, ob sich auf der Parcelle eine Bestockung und insbesondere ein zusammenhängender Waldbestand, im letzteren Falle, in welchem beiläufigen Ausmaße befindet, endlich ob sich die Parcelle in steiler zu Abrutschung geneigter Lage befindet oder nicht. Die Richtigkeit der Angaben der vier letzten Umstände ist durch den Gemeinde=Vorsteher zu bestätigen. 10 Insoferne daher die Anmeldung bei dem Evidenz¬ haltungsbeamten erfolgte, hat letzterer die diesfällige Bestä¬ tigung des Gemeinde=Vorstehers einzuholen. 11. Die beim Gemeinde=Vorsteher eingebrachten An¬ meldungen sind von demselben mit Schluss jeden Monats an den zuständigen Evidenzhaltungsbeamten einzusenden. Zur Aufnahme der Anmeldungen kann sich eines Blanketts nach dem beiliegenden Muster bedient werden. 12. Diese Verordnung ist seitens der Landesstellen einmal in den amtlichen Landeszeitungen, ferner von der politischen Bezirksbehörde im Laufe der Anmeldungsfrist drei¬ mal in angemessenen Zwischenräumen im Amtsblatte, endlich in den Gemeinden in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Bilinsky m. p. 3013 Muster. Gemeinde Steuerbezirk ## Anmeldung zur Umschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuer¬ cataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. 8 Name und Wohnort des Besitzers — „ Nunmern der Parelen. 2 Flächenmaß der Parcellen in Ar Culturgattung im gegen¬ wärtigen Cataster 4 Culturgattung im voran¬ gegangenen Cataster Thatsächliche und überwie¬ gende Benützung der Parcellen 6 1 Ist auf der Parcelle eine Be¬ stockung vorhanden, wenn ja, in welchem Verhältnisse zu der Fläche 7 Ist ein zusammenhängender Waldbestand vorhanden, wenn ja, in welchem beiläufigen Ausmaße 8 Befindet sich die Parcelle in steiler, zur Abrutschung ge¬ neigter Lage 9 Bestätigung des Gemeindevorstehers über die Richtigkeit der Angabe unter Punkt 5 bis 8 Z. 12.675. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Wertdeclaration bei Geldsendungen an das Magistrat Wien. Der k. k. n.=ö. Statthalterei wurde vom Wiener Magistrate neuerdings zur Kenntnis gebracht, dass im II. Quartale 1895 bis inclusive I. Quartale 1896 bei dem städtischen Einreichungs=Protokolle und bei jenem des XVII. Wiener Bezirkes sehr häufig Sendungen mit Geld und Geldeswert eingelangt sind, welche der vorgeschriebenen Wertdeclaration entbehren. Die Gemeindevorstehungen werden infolge h. Statt¬ halterei=Erlasses vom 7. September l. J., Z. 15.159/II, unter Hinweisung auf die schon früher diesbezüglich ergangenen Weisungen neuerlich angewiesen, die bezüglich der Ver¬ packung und des Verschlusses amtlicher Sendungen mit Geld und Geldeswert und Wertdeclaration derselben mittelst des Reichgesetzblattes vom Jahre 1870, Stück XXI., Nr. 59, kundgemachten Normen genauestens einzuhalten. Steyr, am 18. September 1896. Z. 13.648. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Bewerbung um die Betheilung aus der Dr. Schaup'schen Stiftung. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. October d. J., Z. 16.873, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen unter Hinweisung auf den h. ä. Erlass vom 9. October 1895, Z. 12.854, Amtsblatt Nr. 41, ange¬ wiesen, die Kleingewerbetreibenden und ihre allfälligen Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin schon der gesetzlichen Unsall=Versicherungspflicht unterliegen, auf die Dr. Wilhelm Schaup'sche Stiftung zur Förderung des Kleingewerbes in Oberösterreich aufmerksam zu machen. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit dieselben nicht ohnehin der gesetzlichen Unfall=Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem Betriebe zu versichern, und auf eine Bei¬ tragsleistung aus der oben erwähnten Stiftung Anspruch machen, haben längstens bis Ende October d. J. die vorschriftsmäßige Anmeldung des Betriebes zur freiwilligen Versicherung in doppelter Ausfertigung anher einzusenden. In den betreffenden Anmeldungen ist noch vor der Unterschrift der Zusotz anzuführen: „Die Versicherung erfolgt reiwillig für die Zeit vom 1. Jänner 1897 ab unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr. Wilhelm Schaup'schen Stiftung.“ Den Anmeldungen ist ein Mittellosigkeits=Zeugnis, welches nach dem im Vorjahre den Gemeinden mitgetheilten Formulare zu verfassen ist, anzuschließen. Ein eventueller Bedarf an Formularien kann hier¬ amts angesprochen werden. Falls ein Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung angemeldet ist, genügt, unter Hinweisung auf diesen Um¬ stand, die Einsendung des erwähnten Mittellosigkeits=Zeug¬ nisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. October d. J. einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt. Steyr, am 8. October 1896.

3 Z. 13.874. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. September bis 2. October 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestund der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt; Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ort¬ schaft Achleiten; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Kirchberg, Sattledt; Gemeinde und Ortschaft Kremsmünster Markt); Gemeinde und Ortschaft Ried; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Schlatt, Ort¬ schaften Breitenschützing, Hinterschützing, Schlatt; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Walchen. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ortschaft Vordermayrberg; Gemeinde St. Florian, Ortschaft Mickstätten. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Hehenberg; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde und Ortschaft Sipbachzell; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Graßing, Sinnersdorf. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Weinberg. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. + 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Ulrichsberg; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Mörasing, Vöcklamarkt. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Stroheim, Ortschaften Mayrhof, Roith. 4. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. Steyr, 9. October 1896. Z. 13.962. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.157/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus Steiermark nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die zunehmende Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Leoben im Herzogthume Steiermark und im Hinblicke auf die Ein¬ schleppung dieser Seuche aus den politischen Bezirken Bruck an der Mur und Judenburg findet die k. k. Statthalterei unter Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 2. August 1896, Z. 13.416, dermalen die Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Deutsch=Lands¬ berg, Graz (Umgebung), Leibnitz, Marburg, Radkersburg, Voitsberg, Windischgraz, Leoben, Bruck an der Mur, Juden¬ burg, sowie aus den Städten Graz, Marburg und Pettau des Landes Steiermark nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verhieten. Durch diese Verfügung wird das mit der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 26. Juni l. J., Z. 11.092, er¬ lassene Verbot der Einfuhr von Handels=(Futter=) Schweinen aus ganz Steiermark nach Oberösterreich nicht berührt. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft werden. Linz, am 8. October 1896. Für den k. k. Statthalter: Saint Julien m. p. Steyr, am 11. October 1896. Z. 14.007. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.110|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den Comitaten Saros und Bereg in Ungarn und Belovar¬ Kreutz in Croatien und Slavonien nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October 1896, Z. 33.507, ist in der letzteren Zeit die Maul= und Klauenseuche durch Transporte von Schlachtrindern aus den Comitaten Saros und Bereg Ungarn) und Belovar=Kreutz (Croatien und Slavonien) nach Schlesien (Friedek) und Niederösterreich (Wien) ein¬ geschleppt worden. Die k. k. Statthalterei findet demnach die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. September l. J., Z. 15.693/II, bezüglich mehrerer Comitate Ungarns und Croatiens und Slavoniens erlassenen Sperrverfügungen auch auf die obenbezeichneten Comitate auszudehnen und sonach die Einfuhr von Klauenthieren aus den Comitaten Saros, Bereg in Ungarn und Belovar=Kreutz in Croatien und Slavonien nach Oberösterreich vom 12. October l. J. an bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieser Anordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet, wobei auch die Vorschriften des § 46 Anwendung finden. Linz, den 9. October 1896. Für den k. k. Statthalter: Saint Julien m. p. Steyr, am 13. October 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

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