Amtsblatt 1896/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Oktober 1896

2 allen Linien der k. k. österr. Staatsbahnen und vom Staate betriebenen Privat=Localbahnen, mit Ausnahme der Buko¬ winaer und Kolomeaer Localbahnen, der Eisenbahn Lemberg —Betzec, der Localbahn Lemberg (Kleparów)—Janöw und der Murthalbahn Unzmarkt—Mauterndorf, deren Verwaltungen sich die Gewährung von Fahrpreis= und Frachtermäßigungen vertragsmäßig vorbehalten haben, vom 1. October 1896 an in Anspruch genommen werden. Bezüglich der Benützung der Wagenclassen gelten für die Staats= und Hof=Pensionisten dieselben Bestimmungen, welche für active Staats= und Hof=Bedienstete laut I. Nach¬ trag zum Fahrbegünstigungs=Normale vom December 1891, Artikel I, 2. Absatz, maßgebend sind. Infolge Erlasses des hohen k. k. Eisenbahn=Mini¬ steriums vom 21. September d. J., Z. 10.498/I, und Statthalterei = Präsidial =Erlasses vom 29. September l. J., Z. 2785, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Verlautbarung an allenfalls im Gemeindegebiete wohnhafte pensionierte k. k. Hof= und Staatsbedienstete in die Kenntnis. Steyr, am 5. October 1896. Z. 13.644. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Rabbinats=Stellvertreter in Steyr. Die hohe k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 15. September 1896, Z. 15.853/IV, die Anzeige der israelitischen Cultusgemeinde in Steyr über die Bestellung des nach Steyr zuständigen Hausbesitzers Moriz Wurmfeld als Stellvertreter des Rabbiners in Steyr für die Zeit der Vacanz dieser Stelle, mit dem Be¬ merken zur Kenntnis genommen, dass dieses Rabbinat binnen 6 Monaten vom Tage der Erledigung wieder zu besetzen ist. Der genannte Stellvertreter wurde auch bereits als provisorischer Matrikenführer für die israelitische Cultus¬ gemeinde Steyr in Eid genommen. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. September l. J., Z. 16.395/IV, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 3. October 1896. Z. 13.488. An sämmtliche hochw. Pfarrämter und an die Gemeinde=Vorstehungen des Bezirkes. Sammlung für die vom Hagelschlage Betroffenen Oberösterreichs. Im Laufe dieses Jahres sind in Oberösterreich wieder¬ holt verheerende Ueberschwemmungen und Hagelschläge ein¬ getreten, welche in vielen Gemeinden des Landes sehr empfindliche Schäden verursacht haben. Nach den gepflogenen Erhebungen ist eine große Anzahl von Parteien einer Unter¬ stützung besonders bedürftig. Das hohe k. k. Statthalterei=Präsidium fand sich daher zufolge Erlasses vom 25. v. M., Z. 2748, veranlasst, in Oberösterreich eine allgemeine Sammlung milder Spenden zu Gunsten der bedürftigsten Parteien anzuordnen, infolge¬ dessen die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen werden, diese Sammlung im Einvernehmen mit den hochwürdigen Pfarr¬ ämtern unverweilt einzuleiten, auf ein möglichst günstiges Ergebnis einzuwirken und die einlangenden Beträge binnen vier Wochen anher zu senden. Diejenigen Gemeinde=Vorstehungen, in deren Gebiete im Laufe d. J. ebenfalls Ueberschwemmungen und Hagel¬ schläge vorgekommen sind, wollen bei Vorlage des Samm¬ lungs=Erträgnisses ein Verzeichnis der betroffenen Parteien mit vorlegen, aus welchem die Größe des Schadens ent¬ nommen werden kann und welche von denselben nach ihren Vermögens=, Erwerbs= und Familien=Verhältnissen einer Unterstützung dringend bedürftig sind. Steyr, am 6. October 1896. Z. 12.387. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Schlichtung des Brennholzes. Anlässlich der im Sinne der Weisungen des h. k. k. Handels=Ministeriums versügten, nunmehr den bestehenden Aichvorschriften entsprechenden Abänderung der Usancen für den Handel mit Hölzern an der Wiener Börse hat die Börsekammer das Ersuchen gestellt, dahin zu wirken, dass die bezüglich der Schlichtung des Brennholzes erlassenen Vorschriften stricte eingehalten werden, da noch vielfach Schlichtungen nach altem Maße und willkürlich vorgenommen werden, und dadurch vielfache Schwierigkeiten bereitet und Nachtheile zugefügt werden. Hierüber wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Gemäßheit des Erlasses des hohen k. k. Handels=Ministeriums vom 3. August d. J., Z. 35.110, angewiesen, im Hinblicke darauf, dass nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, im öffentlichen Verkehre über¬ haupt nur die metrischen, u. zw. gehörig geaichten und ge¬ tempelten Maße und Gewichte angewendet werden dürfen, ihr Augenmerk speciell auch auf die Vorgänge beim in¬ ländischen Holzhandel überhaupt zu richten und jeder miss¬ bräuchlichen Anwendung eines anderen als des metrischen Maßes im Holzhandel, sowie der Außerachtlassung der Be¬ timmungen der Ministerial=Verordnung vom 23. December 1875, R.=G.=Bl. Nr. 157, bezw. der Ministerial=Verordnung vom 13. August 1877, R.=G.=Bl. Nr. 79, betreffend die Schlichtung des Brennholzes für den öffentlichen Verkehr mit der ganzen Strenge des Gesetzes entgegen zu treten. Hiebei wurde jedoch auf den Statthalterei=Erlass vom 11. September 1880, Z. 8915, hingewiesen, wornach die bezüglich der Schlichtung des Holzes erlassenen Vorschriften immer nur dort Anwendung zu finden haben, wo es sich um die Schlichtung des Brennholzes für den öffentlichen Verkehr, also an einem für den Betrieb des Brennholzhandels mit dem Publicum bestimmten, der marktpolizeilichen Auf¬ sicht unterstehenden Platze handelt und sohin eine operative Einwirkung auf die Erzeugung von Brennholz in den durch die obcitierten Vorschriften normierten Dimensionen nicht für alle Fälle platzgreifen kann. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 1. September l. J., Z. 14.925, zur genauen Darnachachtung in die Kenntnis. Steyr, am 6. October 1896.

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