Nr. 40. 1896. 6. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 1. October. Z. 13.340. An die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Kremsmünster und Neuhofen. Amtstage. Am 10. October l. J. werde ich von 10 Uhr vor¬ mittags an in der Gemeindekanzlei zu Kremsmünster und am 14. October ebenfalls von 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Neuhofen Amtstage halten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs Verlautbarung und Intervenierung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. September 1896. Z. 13.300. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1897. Im Sinne des § 20 Wehrvorschriften I. Theil (R.=G.=Bl. Nr. 45 ex 1889) finde ich die Einleitung der Vor¬ arbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1897 anzu¬ ordnen. Bereits unterm 22. Juli 1896, Z. 10.100, Amtsblatt Nr. 30, wurden die Gemeinde=Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1876 geborenen, in der ersten Altersclasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehr¬ vorschriften zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende October wieder den Gemeinden zu über¬ geben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1876, 1875 und 1874 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ cheiniguug nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ tellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1875, beziehungsweise 1874 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht, und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Ver¬ zeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, dass in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wir den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der
2 Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs=Be¬ willigung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50 kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ merkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften — und können solche von dem persön¬ lichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtiger, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Ge¬ brechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs¬ commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Trans¬ portes unthunlich erscheint, gibt der h. d. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buch¬ druckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Steyr, am 28. September 1896. Z. 13.217. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Nr. 16.084/II. Kundmachung betreffend die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die zweite diesjährige, mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (R.=G.=Bl. Nr. 140) vorgeschriebene Prüfung aus dem Huf¬ beschlage wird am 16. und 17. November l. J. von der oberösterreichischen Prüfungscommission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf¬ schmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungsmäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens drei¬ jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vor¬ citierten Ministerialverordnung) belegten Gesuche bis zum 20. October 1896 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe von der Gemeinde=Vorstehung und aus der Zeit nach dem Jahre 1883 auch von der betreffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde=, beziehungsweise Genossenschafts¬ Vorstehung beigesetzt sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den Inhalt des mit hierämtlichem Erlasse vom 2. October 1894, Z. 12.114, im Amtsblatte Nr. 40 ex 1894 intimierten Statthalterei=Erlasses vom 23. Sep¬ tember 1894, Z. 15.416/I, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 von der Genossen¬ chafts=Vorstehung ausgestellten Lehrbriefe und Arbeitszeug¬ nisse auch von der Gemeinde=Vorstehung zu be¬ stätigen sind. Linz, am 17. September 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. September 1896. Z. 13.401. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Eggmayr'sche Stiftung. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, nach¬ stehende Kundmachung in Betreff der Vertheilung der Inter¬ essen aus der Pfarrer Johann Eggmayr'schen Stiftung für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten ortsüblich zu verlautbaren und die allenfalls einlangenden Gesuche läng¬ stens bis 20. October d. J. mit gutächtlichem Berichte anher vorzulegen. Steyr, am 28. September 1896. Nr. 15.824/IV. Kundmachung betreffend die Pfarrer Johann Eggmayr'sche Stiftung für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten. Die Interessen der Pfarrer Johann Eggmayr'schen Stiftung im Betrage von 2247 fl. 01 kr. für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten sind unter hilfsbedürftige Angehörige des Landes Oberösterreich zu vertheilen. Jene Personen, welche auf eine derartige Unterstützung Anspruch machen zu können glauben, haben ihre Gesuche, belegt mit der Bestätigung ihrer Gemeinde=Vorstehung über die Ursache und die Größe des erlittenen Schadens, über die Höhe des Versicherungsbetrages und ihre Dürftigkeit, bei der betreffenden politischen Bezirksbehörde des Wohn¬ itzes bis 15. October 1896 zu überreichen. Linz, am 21. September 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 13.181. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Hermann Ippen. Laut der an die hohe k. k. Statthalterei in Linz ge¬ richteten Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 26. August l. J., Z. 21.034, hat sich der im Jahre 1858 in Trieben geborene und in Trieben zuständige Hermann Ippen, von Beschäftigung Handlungscommis, in den letzten einein¬
3 halb Jahren häufig beschäftigungslos herumgetrieben und von verschiedenen Gemeinden auf Rechnung seiner Heimats¬ gemeinde Unterstützungen angesprochen und auch erhalten. Zufolge des über Ersuchen der genannten k. k. Statt¬ halterei herabgelangten Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 16. September 1896, Nr. 15.848/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen auf das Vorkommen dieses In¬ dividuums mit der Weisung aufmerksam gemacht, demselben keinerlei Vorschüsse oder Geldunterstützungen auszufolgen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden vielmehr angewiesen, die schub¬ polizeiliche Behandlung des Genannten für den Foll seiner Betretung einzuleiten. Steyr, am 23. September 1896. Z. 11.828. An sämmtliche Gemeinde= Vorstehungen. Diplom=Abnahme der Hebamme Weiner. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 19. August 1896, Z. 14.313/V, wurde mit dem rechts¬ kräftigen Erkenntnisse der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Wiznitz vom 16 December 1895, Z. 13.919, der in Wiznitz den Hebammendienst ausübenden Ruchel Weiner wegen eren mit dem Urtheile des k. k. Landesgerichtes in Straf¬ achen vom 1. Mai 1895, Z. 4473, erfolgten Bestrafung wegen Verbrechens des Betruges die fernere Ausübung der Hebammenpraxis untersogt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ ütung etwaigen Missbrauches mit dem Diplome der Genannten in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 9. September 1896. Z. 13.182. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten = Commanden. Einfuhr von Schlachtschweinen aus Serbien nach Oesterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. September d. J., Z 29.732, haben laut Mittheilung des königl. ungar. Ackerbauministeriums die zur Insormation nach Serbien entsendeten königl. ungarischen Veterinärorgane unter den dortigen Schweinebeständen so ünstige Gesundheitsverhältnisse wahrgenommen, dass die Einfuhr von Schweinen nach der Borstenvieh=Contumaz= und Mastanstalt in Köbanya (Steinbruch) bei Budapest vom 2. Sep¬ tember l. J. angefangen, gestattet worden ist. Da zufolge des Statthalterei=Erlasses vom 23. Juli d. J., Z. 12.771, die Einfuhr von Schweinen im lebenden Gewichte von mindestens 120 Kilogramm zur alsbaldigen Schlachtung nach den im citierten Erlasse bezeichneten Con¬ sumorten auch aus der genannten Mastanstalt wieder zu¬ gelassen worden ist, können nunmehr auch die aus Serbien stammenden Schweine nach der gemäß Artikel 4 des Vieh¬ seuchen=Uebereinkommens mit Serbien vom 9. August 1892 (R.=G.=Bl. Nr. 106 ex 1893) anstandslos überstandenen achttägigen veterinärpolizeilichen Beobachtung von Köbanya (Steinbruch) aus nach Oberösterreich in den Verkehr unter denjenigen Bedingungen gebracht werden, welche hinsichtlich der ungarischen Schweine in Geltung stehen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k k. Statthalterei in Linz vom 19. Sep¬ tember 1896, Nr. 15.942/II, zur entsprechenden Verlaut¬ barung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 24. September 1896. Z. 13.447. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 10.387/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Schweinen aus Oberösterreich nach Böhmen. Mit Rücksicht darauf, dass die Schweinepest in Ober¬ österreich dem Erlöschen nahe ist, hat die k. k. Statthalterei in Prag mit der Kundmachung vom 21. September d. J., Z. 153.441, die Einfuhr von Schweinen aus Oberösterreich nach Böhmen wieder gestattet. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 20. Juni d. J., Z. 10.585, hiemit allge¬ mein verlautbart. Linz, den 25. September 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 30. September 1896. Z. 13.489. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Bendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 16.287/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus einzelnen politischen Bezirken in Kärnten nach Oberösterreich. Nachdem zufolge Mittheilung der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 19. September d. J., Z. 12.122, im Herzogthume Kärnten die Maul= und Klauenseuche dem Erlöschen nahe ist, so findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 30. August d. J., Z. 15.098, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Klagenfurt, Stadt und Um¬ gebung, St. Veit und Wolfsberg nach Oberösterreich wieder aufzuheben. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 25. September 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 30. September 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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