3 Z. 12.966. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 15.957/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Klauenthieren aus Nieder¬ österreich nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche in Niederösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus den politischen Bezirken Bruck a. d. Leitha, Groß=Enzersdorf, Mistelbach, Wiener=Neustadt, Oberhollabrunn, St. Pölten und dem Stadtgebiete Wien, und im Hinblicke auf die Ausbreitung der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von zum Handel bestimmten Schweinen aus ganz Niederöster¬ reich nach Oberösterreich bis auf weiteres aufrechtzuerhalten. Die Einfuhr von Schlachtrindern vom Central=Vieh¬ markte in St. Marx, sowie von Schlachtschweinen aus Niederösterreich nach Oberösterreich wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Wels, Steyr, Gmunden und Ischl, und zwar insolange gestattet, als der Centralviehmarkt in St. Marx, beziehungsweise die Pro¬ venienzorte seuchenfrei sind. Ein Abverkauf der in die obgenannten Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt, und müssen diese Thiere in dem betreffenden Consumorte innerhalb der kürzesten Frist geschlachtet werden. Diese Verfügungen treien an Stelle der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 18. October 1895, Z. 17.806/II, getroffenen Anordnungen mit dem 20. I. M. in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei: Linz, den 15. September 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 21. September 1896. Z. 13017. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 15.866/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Spergebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. September 1896, Z. 30.920, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892, die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrge¬ bieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus dem Stadtkreis Berlin und den Regierungs¬ bezirken Potsdam, Magdeburg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen 2. Aus dem Regierungsbezirke Nieder=Bayern im Königreiche Bayern. 3. Aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig im Königreiche Sachsen. 4. Aus dem Herzogthume Anhalt Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem h. ä. Erlasse vom 15. August d. J., Z. 14.050/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 16. September 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 21. September 1896. Z. 13.216. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. September bis 17. September 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. .Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Hafnerzeil, Stadt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Mickstätten. 3 Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ortschaft Lungitz; Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Kohlroßdorf. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schürzendorf; Gemeinde Pfarrkirchen, Ort¬ schaft Hehenberg; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Sinnersdorf, Weißkirchen. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Walchen. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns Gemeinde St. Florian, Ortschaft Traunleiten; Gemeinde Lorch, Ortschaft Ennsthal. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Saass: Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Dehenwang.
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