Amtsblatt 1896/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. September 1896

2 stehende Zwingen, letztere keine größere Breite als 7 Meter besitzen dürfen — ist von nun an nicht mehr schon von halb 8 Uhr früh an, sondern erst von 12 Uhr mittags an, u. zw. wie gegenwärtig bis 7 Uhr abends, und wenn die Dämmerung früher eintritt, bis zum Beginne der Dämmerung unter den für die directe Einfahrt im all¬ gemeinen geltenden und den in der Kundmachung vom 3. August 1896 besonders festgesetzten Bedingungen gestattet, hingegen kann die Remorquierung beladener Ruderschiffe von der Canalmündung nach aufwärts, welche wie gegenwärtig bis zur Franzensbrücke zu jeder Tageszeit erfolgen darf, oberhalb dieser Brücke von Tagesanbruch nicht nur bis halb 8 Uhr früh, sondern bis 12 Uhr mittags und außer¬ dem wie gegenwärtig abends nach Eintritt der Dämmerung stattfinden. Den bereits im Wiener Donaucanal an Haft liegenden beladenen Schiffen und Flößen ist die Thal¬ fahrt nur während der Zeit von 12 Uhr mittags bis zum Eintritte der Dämmerung, leeren Ruderschiffen hingegen zu jeder Tageszeit gestattet, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, dass letztere nur einzeln, daher nicht aneinander gekuppelt fahren dürfen. Leere Ruderschiffe, welche mittels Pferdezuges befördert werden, dürfen durch die Engstelle bei dem Schleußen¬ baue an der Einmündung des Wiener Donaucanales nur von Tagesanbruch bis 11 Uhr vormittags durchgeführt werden. Die Einfahrt von Waidzillen in den Wiener Donaucanal durch die Engstelle bei dem Schleußenbaue ist zu jeder Zeit gestattet, wenn durch diese Engstelle nicht ein Gegenzug durchfährt, in welchem Falle die Waidzillen außer¬ balb der Engstelle zu landen und die Durchfahrt des Gegen¬ zuges abzuwarten haben. Diese Bestimmungen treten mit 18. September 1896 in Kraft. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich möglicherweise die Nothwendigkeit ergeben wird, die Ein¬ fahrt in den Wiener Donaucanal gegen Ende September vorübergehend gänzlich einzustellen. Wien, am 12. September 1896. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Z. 12.462. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Juliana Brandtner. Juliana Brandtner hat am 3. September 1896 um 9¼ Uhr abends die Wohnung ihres Dienstgebers Johann Maurer in Neuschönau Nr. 4, Gemeinde St. Ulrich, heimlich verlassen und ist seither nicht mehr zurückgekehrt. Juliana Brandiner ist 20 Jahre alt, nach Steyr zuständig, groß, stark, hat längliches Gesicht, schwarze Augen, schwarze Haare (auf der Stirne abgeschnitten), schöne Zähne, an der linken Schläfengegend zwei kleine schwarze Warzen, und war mit blaugestreiftem Cattunrock und solcher getupfter Jacke, braunen Pariserschuhen mit Gummisohlen bekleidet und dürfte zwei bis drei goldene Ringe und zwei mittelgroße zusammengebundene Schlüssel bei sich haben. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit angewiesen, nach dem Verbleiben der Genannten die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und ein positives Resulat anher zu berichten. Hiebei wird bemerkt, dass die Genannte möglicherweise einen Selbstmord begangen hat. Steyr, am 20. September 1896. Z. 12.918. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des Johann Krautwaschl. Johann Krautwaschl, am 21. November 1873 in Aschbach, Bezirk Bruck a. d. M., geboren und daselbst zuständig, unehelicher Sohn der Josefa Krautwaschl, 158 cm groß, Bergarbeiter, ist weder in der II. noch in der III. Alters¬ classe zur Stellung erschienen. Derselbe hielt sich zuletzt beim Bau der Murthalbahn in Murau auf und ist seit dieser Zeit verschollen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 15. September 1896, Nr. 15.846/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat auher zu berichten. Steyr, am 18. September 1896. Z. 12.965. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 15.922|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Budapest nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juli d. J., Z 31.147, ist unter vom Budapester Markte in Wien am 12. September d. J. ein¬ gelangten Rindern die Aphthenseuche constatiert worden. Die k. k. Stotthalterei findet demnach zur Hintan¬ haltung der Einschleppung dieser Seuche im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 12. September l. J., Z. 15.693, die Enfuhr von Klauenvieh aus dem Stadt¬ gebiete Budapest mit Ausnahme der Schweinemastanstalt in Köbänya bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieses mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tretenden Verbotes werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Be¬ stimmungen des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 16. September 1896 Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 21. September 1896.

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