Amtsblatt 1896/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. September 1896

der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1896. Steyr, am 24. September. Nr. 39. Z. 1383/B. Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 10. October d. J. in Großraming stattfindenden Lehrer¬ Conferenz anwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 20. September 1896. Z. 1327/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen Die Schulleitungen der Gerichtsbezirke Steyr und Weyer erhalten den Auftrag, binnen 8 Tagen ein Ver¬ zeichnis der die Schule besuchenden Kinder evangelischen Glaubensbekenntnisses hieramts einzubringen und die be¬ treffenden Kinder zu verständigen, dass vom 24. September l. J. ab der Religionsunterricht in Steyr (Knabenvolks¬ schule in Steyrdorf, 1. Stock) zu besuchen ist. (1. bis 4. Schuljahr von 10 bis 12 Uhr, 5. bis 8. Schuljahr von 8 bis 12 Uhr vormittags) K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 15. September 1896. Z 12.688. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. und k. Ergänzungsbezirks¬ Commandos Nr. 14 in Linz werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen angewiesen, nachstehende Concurs=Ausschreibung in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Steyr, am 22. September 1896. Concurs=Ausschreibung. Vom k. und k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischen Militär=Waisen=Stiftungsplatz für Mädchen der Concurs ausgeschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes=Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehr¬ macht angehört, in einer Gemeinde Oberösterreichs ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohn¬ sitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armutszeugnisse, Impfungs¬ zeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und an¬ zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 10. November 1896 beim k. und k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später ein¬ langende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Im Gesuche wäre auch die Anzahl der unversorgten männlichen und weiblichen Geschwister der Waise anzuführen. Innsbruck, im September 1896. Z. 12.960. An die Gemeinde=Vorstehungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Tern¬ berg, Garsten, St. Ulrich und Gleink. Die nachfolgende Kundmachung, betreffend den Ver¬ kehr der Flöße und Ruderschiffe bei der Einfahrt in den Wiener Donaucanal, sowie im Canale selbst, ist thunlichst zu verlautbaren unter den Schiffahrtsinteressenten. Steyr, den 20. September 1896. Kundmachung betreffend die Einfahrt in den Wiener Donaucanal. In Abänderung der Punkte 1 und 8, sowie in Er¬ gänzung der hierortigen Kundmachung vom 3. August 1896, betreffend die Wiedereröffnung des Wiener Donaucanales in Nußdorf und unter Bezug auf die hierortige Kund¬ machung vom 8. August 1896, betreffend die Einfahrt der Flöße in den Wiener Donaucanal wird Nachfolgendes bestimmt: Die Einfahrt der Flöße und kleinerer Ruderschiffe — welch erstere keine größere Breite als 8 Meter und auf keiner Seite von dem Floßkörper vor¬

2 stehende Zwingen, letztere keine größere Breite als 7 Meter besitzen dürfen — ist von nun an nicht mehr schon von halb 8 Uhr früh an, sondern erst von 12 Uhr mittags an, u. zw. wie gegenwärtig bis 7 Uhr abends, und wenn die Dämmerung früher eintritt, bis zum Beginne der Dämmerung unter den für die directe Einfahrt im all¬ gemeinen geltenden und den in der Kundmachung vom 3. August 1896 besonders festgesetzten Bedingungen gestattet, hingegen kann die Remorquierung beladener Ruderschiffe von der Canalmündung nach aufwärts, welche wie gegenwärtig bis zur Franzensbrücke zu jeder Tageszeit erfolgen darf, oberhalb dieser Brücke von Tagesanbruch nicht nur bis halb 8 Uhr früh, sondern bis 12 Uhr mittags und außer¬ dem wie gegenwärtig abends nach Eintritt der Dämmerung stattfinden. Den bereits im Wiener Donaucanal an Haft liegenden beladenen Schiffen und Flößen ist die Thal¬ fahrt nur während der Zeit von 12 Uhr mittags bis zum Eintritte der Dämmerung, leeren Ruderschiffen hingegen zu jeder Tageszeit gestattet, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, dass letztere nur einzeln, daher nicht aneinander gekuppelt fahren dürfen. Leere Ruderschiffe, welche mittels Pferdezuges befördert werden, dürfen durch die Engstelle bei dem Schleußen¬ baue an der Einmündung des Wiener Donaucanales nur von Tagesanbruch bis 11 Uhr vormittags durchgeführt werden. Die Einfahrt von Waidzillen in den Wiener Donaucanal durch die Engstelle bei dem Schleußenbaue ist zu jeder Zeit gestattet, wenn durch diese Engstelle nicht ein Gegenzug durchfährt, in welchem Falle die Waidzillen außer¬ balb der Engstelle zu landen und die Durchfahrt des Gegen¬ zuges abzuwarten haben. Diese Bestimmungen treten mit 18. September 1896 in Kraft. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich möglicherweise die Nothwendigkeit ergeben wird, die Ein¬ fahrt in den Wiener Donaucanal gegen Ende September vorübergehend gänzlich einzustellen. Wien, am 12. September 1896. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Z. 12.462. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Juliana Brandtner. Juliana Brandtner hat am 3. September 1896 um 9¼ Uhr abends die Wohnung ihres Dienstgebers Johann Maurer in Neuschönau Nr. 4, Gemeinde St. Ulrich, heimlich verlassen und ist seither nicht mehr zurückgekehrt. Juliana Brandiner ist 20 Jahre alt, nach Steyr zuständig, groß, stark, hat längliches Gesicht, schwarze Augen, schwarze Haare (auf der Stirne abgeschnitten), schöne Zähne, an der linken Schläfengegend zwei kleine schwarze Warzen, und war mit blaugestreiftem Cattunrock und solcher getupfter Jacke, braunen Pariserschuhen mit Gummisohlen bekleidet und dürfte zwei bis drei goldene Ringe und zwei mittelgroße zusammengebundene Schlüssel bei sich haben. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit angewiesen, nach dem Verbleiben der Genannten die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und ein positives Resulat anher zu berichten. Hiebei wird bemerkt, dass die Genannte möglicherweise einen Selbstmord begangen hat. Steyr, am 20. September 1896. Z. 12.918. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des Johann Krautwaschl. Johann Krautwaschl, am 21. November 1873 in Aschbach, Bezirk Bruck a. d. M., geboren und daselbst zuständig, unehelicher Sohn der Josefa Krautwaschl, 158 cm groß, Bergarbeiter, ist weder in der II. noch in der III. Alters¬ classe zur Stellung erschienen. Derselbe hielt sich zuletzt beim Bau der Murthalbahn in Murau auf und ist seit dieser Zeit verschollen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 15. September 1896, Nr. 15.846/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat auher zu berichten. Steyr, am 18. September 1896. Z. 12.965. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 15.922|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Budapest nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juli d. J., Z 31.147, ist unter vom Budapester Markte in Wien am 12. September d. J. ein¬ gelangten Rindern die Aphthenseuche constatiert worden. Die k. k. Stotthalterei findet demnach zur Hintan¬ haltung der Einschleppung dieser Seuche im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 12. September l. J., Z. 15.693, die Enfuhr von Klauenvieh aus dem Stadt¬ gebiete Budapest mit Ausnahme der Schweinemastanstalt in Köbänya bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieses mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tretenden Verbotes werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Be¬ stimmungen des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 16. September 1896 Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 21. September 1896.

3 Z. 12.966. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 15.957/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Klauenthieren aus Nieder¬ österreich nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche in Niederösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus den politischen Bezirken Bruck a. d. Leitha, Groß=Enzersdorf, Mistelbach, Wiener=Neustadt, Oberhollabrunn, St. Pölten und dem Stadtgebiete Wien, und im Hinblicke auf die Ausbreitung der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von zum Handel bestimmten Schweinen aus ganz Niederöster¬ reich nach Oberösterreich bis auf weiteres aufrechtzuerhalten. Die Einfuhr von Schlachtrindern vom Central=Vieh¬ markte in St. Marx, sowie von Schlachtschweinen aus Niederösterreich nach Oberösterreich wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Wels, Steyr, Gmunden und Ischl, und zwar insolange gestattet, als der Centralviehmarkt in St. Marx, beziehungsweise die Pro¬ venienzorte seuchenfrei sind. Ein Abverkauf der in die obgenannten Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt, und müssen diese Thiere in dem betreffenden Consumorte innerhalb der kürzesten Frist geschlachtet werden. Diese Verfügungen treien an Stelle der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 18. October 1895, Z. 17.806/II, getroffenen Anordnungen mit dem 20. I. M. in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei: Linz, den 15. September 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 21. September 1896. Z. 13017. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 15.866/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Spergebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. September 1896, Z. 30.920, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892, die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrge¬ bieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus dem Stadtkreis Berlin und den Regierungs¬ bezirken Potsdam, Magdeburg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen 2. Aus dem Regierungsbezirke Nieder=Bayern im Königreiche Bayern. 3. Aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig im Königreiche Sachsen. 4. Aus dem Herzogthume Anhalt Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem h. ä. Erlasse vom 15. August d. J., Z. 14.050/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 16. September 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 21. September 1896. Z. 13.216. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. September bis 17. September 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. .Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Hafnerzeil, Stadt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Mickstätten. 3 Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ortschaft Lungitz; Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Kohlroßdorf. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schürzendorf; Gemeinde Pfarrkirchen, Ort¬ schaft Hehenberg; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Sinnersdorf, Weißkirchen. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Walchen. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns Gemeinde St. Florian, Ortschaft Traunleiten; Gemeinde Lorch, Ortschaft Ennsthal. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Saass: Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Dehenwang.

2. Schweinepest. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ort¬ schaft Oberbuchleithen; Gemeinde Timelkam, Ortschaft Ulrichsberg; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Mörasing, Vöcklamarkt. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach; Gemeinde Stroheim, Ortschaften Mayrhof, Reith. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leonfelden, Ort¬ schaft Spielau. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaf Kirchdorf. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Stadt Grein. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stad Vöcklabruck. 5. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Wels. Steyr, 24. September 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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