Amtsblatt 1896/37 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1896

3 Kenntnis, dass nunmehr die Mittheilungen über beabsichtigte berartige Reisen unmittelbar an jene k. k. Staatsbahn¬ Direction zu richten sind, in deren Amtsbereich die Reise angetreten wird. Hiezu wird bemerkt, dass mit 1. August v. J. die dermalen bestehenden k. k. Eisenbahn=Betriebs¬ Directionen unter Beibehaltung ihres Amtssitzes und des ihnen zugewiesenen Eisenbahnnetzes in k. k. Staatsbahn¬ Directionen umgewandelt worden sind. Steyr, am 2. September 1896. Z. 12.255. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und A. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Jagdausübung durch Officiere. Um entstandene Zweifel zu beseitigen, hat Seine Ex¬ cellenz der Herr k. k. Ackerbauminister mit dem Erlasse vom 13. August 1896, Z. 304, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und der Justiz der k. k. Statt¬ halterei Nachstehendes eröffnet: Wenn es vorkommen sollte, dass die zur Ueberwachung der jagdpolizeilichen Vorschriften berufenen öffentlichen Sicher¬ heits= und zum Schutze der Landescultur bestätigten und beeideten Wachorgane einen activ dienenden Officier — er mag in Uniform gekleidet sein oder sich in anderer Weise als solcher legitimieren — dabei betreffen, dass derselbe, ohne die Bewilligung des Jagdberechtigten eingeholt zu haben, mit Schießwaffen versehen, außerhalb öffentlicher Straßen und Wege ein fremdes Jagdgebiet betritt oder durchstreift, sei es auch nur, um Thiere zu erlegen, deren Erlegung jedermann gestattet ist, oder dass er in einem Lande, in dem die Jagdausübung gesetzlich von dem Besitze einer Jagdkarte abhängig gemacht ist, jagt, ohne sich mit einer Jagdkarte ausweisen zu können, so haben die bezeich¬ neten Organe dem beanständeten Officier zwar die Schie߬ waffen nicht abzunehmen, denselben jedoch aufzufordern, das Jagdgebiet zu verlassen, beziehungsweise die Jagd ein¬ zustellen. Außerdem haben jene Organe den Officier um die Angabe seines Namens, Charakters und Truppenkörpers anzugehen und die Anzeige von der erfolgten Beanständung entweder unmittelbar oder im Wege der politischen Bezirks¬ behörde an das dem Officier vorgesetzte Militärcommando zu erstatten. Infolge Erlasses der hoh. k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 22. August l. J., Z. 14.521/I, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie= Posten=Commanden in Kenntnis gesetzt und die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, hievon die zum Schutze der Landescultur bestätigten und beeideten Wachorgane behufs Darnachachtung zu verständigen. Steyr, am 3. September 1896. Z. 12.278. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Hellerstücke. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 28. Juli 1896, Z. 4456/F.=M., der k. k. Finanz=Direction in Linz mitgetheilt, dass nach einer aus Arbeiterkreisen tammenden Beschwerde auf dem Lande ein derart fühl¬ barer Mangel an Einhellerstücken herrschen soll, dass ins¬ besonders die ärmere Bevölkerung durch das Fehlen dieser Münzsorte bei dem Einkauf von Bedarfsartikeln, theils durch Erhöhung der Preise um ½ kr. seitens der Verkäufer, theils durch Unmöglichkeit der Beschaffung von Einhellerstücken zur Leistung der Zahlung thatsächlich zu Schaden kommt. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 29. August l. J., Z. 14.046/VII, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, die Inter¬ essenten =Kreise darüber zu belehren, dass im Bedarfsfalle bei den Staatscassen entsprechende Mengen von Einheller¬ stücken zur Verfügung stehen. Steyr, am 3. September 1896. Z. 12.332. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die statistischen Erhebungen über die in öffent¬ lichen Diensten ohne Pensionsberechtigung Angestellten. Mit dem hohen Erlasse vom 10. Juli 1896, Z. 23.390, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern die Vornahme tatistischer Erhebungen über die „Privatangestellten“ durch die politischen Bezirksbehörden angeordnet. Nach Maßgabe der zum Zwecke dieser Erhebungen erlassenen „Instruction für die politischen Bezirksbehörden“ ind von diesen Erhebungen Staatsbedienstete unbedingt ausgeschlossen, während hinsichtlich der in sonstigen öffent¬ lichen Diensten (der Länder, Bezirke, Gemeinden, öffentlichen Fonds u. dgl.) ohne Pensionsberechtigung Angestellten eine besondere Erhebung in Aussicht gestellt ist. Im Nachhange zu den mit dem Eingangs bezogenen Erlasse getroffenen Verfügungen wurde die Vornahme der vorbehaltenen, besonderen statistischen Erhebung über die zuletzt bezeichneten Personen, d. i. über die in öffent¬ lichen Diensten (ausschließlich des Staates) ohne Pen¬ sionsberechtigung Angestellten angeordnet. Ueber Umfang und Zweck dieser Erhebung gibt die dabei in Verwendung zu nehmende, angeschlossene Personal¬ zählkarte, respective die derselben aufgedruckte Belehrung Auskunft. Die Erhebung hat in der Weise zu erfolgen, dass eder einzelne Angestellte ein Exemplar der Personalzähl¬ karte nach dem Stande vom 1. Juli 1896 gehörig ausfüllt und die ausgefüllte Karte seiner vorgesetzten Behörde vor¬ legt, welche ihrerseits sämmtliche ausgestellte Zählkarten ihrer Angestellten unter Anschluss einer, die Zahl derselben aus¬ weisenden Consignation anher weiter zu leiten haben wird. Behufs Durchführung dieser Erhebung erhält jede Gemeinde=Vorstehung zufolge des Erlasses der h. k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 31. August 1896, Z. 15.171/II, im Anschlusse je 2 Stück Personalzählkarten zur schleunigen Ausfüllungsveranlassung durch die betreffenden Gemeinde¬ bediensteten. Steyr, am 6. September 1896. Z. 12.283. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung von Landsturmpflichtigen. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat beim hoh. k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬ anlassung der Ausforschung der im nachstehenden Verzeich¬ nisse angeführten, im Jahre 1876 im Bezirke St. Pölten geborenen Landsturmpflichtigen angesucht. Zufolge des mit dem Erlasse der hoh. k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 27. August 1896, Z. 14,874/IV, inti¬

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